{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2006/2_StR__72-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2006-06-07","aktenzeichen":"2 StR 72/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n2 StR 72/06 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n7. Juni 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Verdachts der Verabredung zur schweren räuberischen Erpressung \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Juni 2006, \n\nan der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Rissing-van Saan \n\nund die Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Otten, \n\nder Richter am Bundesgerichtshof \n\nRothfuß, \n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof \n\nRoggenbuck, \n\nder Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Appl, \n\nStaatsanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des \n\nLandgerichts Aachen vom 29. Juli 2005 wird verworfen. \n\nDie Kosten des Rechtsmittels sowie die dem Angeklagten \n\nhierdurch im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen \n\nAuslagen fallen der Staatskasse zur Last. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der Verabredung zur \n\nschweren räuberischen Erpressung freigesprochen. Gegen dieses Urteil richtet \n\nsich die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft \n\nmit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts und mit Verfahrensrügen. Das \n\nRechtsmittel ist unbegründet. \n\nII. \n\n2 \n\nDem Angeklagten liegt nach der zugelassenen Anklage zur Last, in der \n\nZeit von Dezember 2004 bis zum 7. Januar 2005 mit den Mitangeklagten \n\nB. , K. , L. und N. verbindlich überein gekommen zu sein, \n\neinen bewaffneten Überfall auf die Filiale der -Bank in Vaals (Niederlande) zu \n\nverüben. Auf der Grundlage dieses Tatentschlusses soll der Mitangeklagte N. , \n\nder die Organisationshoheit innegehabt haben soll, die Mitangeklagten B. , \n\nL. und K. am Morgen des 7. Januar 2005 mit einem von ihm ange-\n\nmieteten VW Phaeton von Gelsenkirchen aus nach Aachen zu einem dort ab-\n\ngestellten Pkw Fiat Punto gefahren haben, während der Angeklagte ihnen als \n\nFahrer eines ebenfalls von N. angemieteten Pkw Audi A4 gefolgt sein soll, \n\nobwohl er gewusst habe, dass ihm sein italienischer Führerschein entzogen \n\ngewesen sei. In Aachen seien B. und L. – beide bewaffnet mit \n\nSchreckschusspistolen \n\n– \n\nund \n\nK. \n\n– \n\nbewaffnet mit \n\neinem \n\nElektroschocker – in den Fiat Punto umgestiegen. B. , L. und K. \n\nhätten mit dem Fiat Punto zur -Bank fahren und die Herausgabe des dort \n\nvorhandenen Bargelds in Höhe von mindestens 400.000 € erzwingen sollen. \n\nDer Angeklagte habe den Pkw Audi A4 als Fluchtfahrzeug für B. , L. und \n\nK. auf einem zuvor verabredeten Autobahnparkplatz abstellen und von dort \n\ngemeinsam mit N. weiterfahren sollen. \n\n3 \n\nDer Angeklagte und die Mitangeklagten wurden von Einsatzkräften der \n\nPolizei festgenommen, als B. , L. und K. mit dem Pkw Fiat Pun-\n\nto bis auf 1300 Meter an die -Bank herangefahren waren. Die Mitange-\n\nklagten sind wegen Verabredung zur schweren räuberischen Erpressung, die \n\nMitangeklagten B. , L. und N. in Tateinheit mit einem Verstoß \n\ngegen § 52 Abs. 3 Nr. 2 a WaffG, verurteilt worden. \n\n4 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten freigesprochen. Soweit ihm vor-\n\nsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis zur Last gelegt worden ist, ist dieser Tat-\n\nvorwurf in der Hauptverhandlung gemäß § 154 a StPO ausgeschieden worden. \n\nDas Landgericht vermochte sich nicht davon zu überzeugen, dass sich der An-\n\ngeklagte an dem geplanten Banküberfall beteiligten sollte und in wesentliche \n\nEinzelheiten eingeweiht und einbezogen gewesen sei. Selbst wenn man davon \n\nausginge, dass er den Plan hinsichtlich des Überfalls auf die -Bank ge-\n\nkannt und gewusst habe, dass er den Pkw Audi A4 als Fluchtfahrzeug für die \n\ndrei den Banküberfall unmittelbar ausführenden Mitangeklagten abstellen sollte, \n\nwürde dies seine Verurteilung nicht rechtfertigen, weil sich sein Tatbeitrag im \n\nFalle der Vollendung der geplanten Tat nur als Beihilfe darstellen würde. \n\nIII. \n\n5 \n\nDer Freispruch vom Vorwurf der Verabredung zu einer schweren räube-\n\nrischen Erpressung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Die Sachrüge, mit \n\nder die Beschwerdeführerin die Beweiswürdigung des Landgerichts beanstan-\n\ndet, zeigt keinen Rechtsfehler des Urteils auf. Auch die Aufklärungsrüge greift \n\nnicht durch. \n\n6 \n\n1. Spricht das Gericht den Angeklagten frei, weil es vorhandene Zweifel \n\nnicht zu überwinden vermag, so ist das grundsätzlich vom Revisionsgericht hin-\n\nzunehmen. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Das Revisionsge-\n\nricht hat aufgrund der Sachrüge nur zu prüfen, ob dem Tatrichter Rechtsfehler \n\nunterlaufen sind (st. Rspr.; vgl. nur BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 13 und \n\nÜberzeugungsbildung 33). Das ist nur dann der Fall, wenn die Beweiswürdi-\n\ngung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder \n\ngesicherte Erfahrungssätze verstößt; ferner dann, wenn das Gericht an die zur \n\nVerurteilung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen stellt. Derar-\n\ntige Rechtsfehler lässt das angefochtene Urteil jedoch nicht erkennen. \n\n7 \n\n8 \n\n2. Das Landgericht hat umfassend und sorgfältig die für und gegen eine \n\nVerabredung des Angeklagten zu dem Banküberfall sprechenden Beweisanzei-\n\nchen gewürdigt und gegeneinander abgewogen. \n\na) Die Mitangeklagten B. und N. waren umfassend und \n\nglaubhaft geständig, die Mitangeklagten L. und K. teilweise. Der An-\n\ngeklagte hat sich in der Hauptverhandlung nicht eingelassen; bei seiner Ver-\n\nnehmung durch den Haftrichter hatte er ausgesagt, nicht zu wissen, was die \n\nMitangeklagten in Aachen gewollt hätten. Der Mitangeklagte N. hat ange-\n\ngeben, dass es der Angeklagte bei dem Besuch im November 2004 abgelehnt \n\nhabe, an einem Raubüberfall teilzunehmen; er habe sich aber bereit erklärt, \n\nsich in Italien nach einem Ersatzmann umzusehen. Keiner der Mitangeklagten \n\nhat bekundet, dass der Angeklagte an einem der Gespräche über den geplan-\n\nten Überfall oder einer der zum Ausspähen des Tatortes unternommenen Er-\n\nkundungsfahrten teilgenommen habe. \n\n9 \n\nb) Das Landgericht hat die Indizien, die dafür sprechen, dass sich der \n\nAngeklagte an dem geplanten Banküberfall beteiligen wollte, gesehen (UA \n\nS. 36 ff): er hatte erhebliche finanzielle Probleme, er ist vielfach, auch einschlä-\n\ngig vorbestraft, und angesichts seiner erheblichen kriminellen Erfahrung wäre \n\nihm eine Beteiligung nicht persönlichkeitsfremd. Der Angeklagte reiste nicht nur \n\nim November 2004 auf Kosten des Mitangeklagten N. nach Gelsenkirchen, \n\nder ihm bei dem Zusammentreffen mitteilte, dass er einen Raubüberfall bege-\n\nhen und ihn für eine Beteiligung zu gewinnen versuchte, sondern erneut Ende \n\nDezember 2004, wie der Mitangeklagte B. . Er wusste, dass N. die Be-\n\ngehung eines Raubüberfalles beabsichtigte und hat in Italien den Mitangeklag-\n\nten B. angesprochen und ihm in Aussicht gestellt, dass der Mitangeklag-\n\nte N. ihm in Deutschland Arbeit verschaffen könne, wobei auch von etwas \n\nIllegalem die Rede war. Die Kammer hat angenommen, dass dies den erhebli-\n\nchen Verdacht begründet, dass es sich bei dem zweiten Aufenthalt des Ange-\n\nklagten in Deutschland nicht lediglich um einen Freundschaftsbesuch handelte \n\nbzw. die kriselnde Ehe des Angeklagten gekittet werden sollte, sondern dass \n\nsich der Angeklagte wie B. an dem Raubüberfall beteiligen sollte. Die \n\nKammer hat dem sorgfältig planenden Mitangeklagten N. auch nicht ge-\n\nglaubt, dass er erst am Morgen des 7. Januar 2005 den Angeklagten ohne wei-\n\ntere Informationen gebeten habe, ihn im Audi A4 zu begleiten. Trotz einer Ge-\n\nsamtschau all dieser erheblichen Verdachtsmomente hat das Landgericht Zwei-\n\nfel, dass der Angeklagte in wesentliche Einzelheiten des geplanten Überfalls \n\neingeweiht und einbezogen war, nicht überwinden können. Selbst bei Unterstel-\n\nlung einer umfassenden Kenntnis der wesentlichen Umstände der geplanten \n\nTat sprächen jedenfalls der für das Gelingen der Tat relativ unbedeutende Tat-\n\nbeitrag und seine fehlende Tatherrschaft gegen die Annahme einer Mittäter-\n\nschaft des Angeklagten. \n\n10 \n\nc) Wenn das Landgericht danach seine Zweifel an einer täterschaftlichen \n\nBeteiligung des Angeklagten nicht zu überwinden vermochte, so ist dies vom \n\nRevisionsgericht hinzunehmen, auch wenn im Einzelfall eine andere Beurtei-\n\nlung möglich gewesen wäre oder sogar näher gelegen hätte. Die Angriffe der \n\nRevision gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts erschöpfen sich in dem \n\nrevisionsrechtlich unzulässigen Versuch, die Wertung des hierzu berufenen \n\nTatgerichts durch eine eigene zu ersetzen. Das Landgericht hat nicht verkannt, \n\ndass verschiedene Umstände dafür sprechen, dass der Angeklagte ein zweites \n\nMal nach Deutschland einreiste, um an dem Banküberfall teilzunehmen. Der \n\nSenat besorgt nicht, dass es die hohe Verschuldung des Mitangeklagten N. \n\n , die es ausdrücklich festgestellt hat, übersehen hat, zumal es ausdrücklich \n\ndarauf abstellt, dass der Angeklagte zweimal auf Kosten des Mitangeklagten \n\neingereist ist (UA S. 36 unten/S. 37 oben). UA S. 37 verweist das Landgericht \n\nzudem ausdrücklich darauf, dass der Angeklagte Ende Dezember „ebenso wie \n\nder Mitangeklagte B. “ eingereist ist; dass der Tatrichter nicht berück-\n\nsichtigt haben könnte, dass beide auch am selben Tag eingereist sind, während \n\ndie Ehefrau des Angeklagten einige Tage später nachkam, schließt der Senat \n\ndanach aus. \n\n11 \n\n3. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Tatbe-\n\nstand der Verabredung zu einem Verbrechen nicht erfüllt ist, wenn der Beteilig-\n\nte nur als Gehilfe tätig werden will (vgl. BGH NStZ-RR 2002, 74; Roxin in LK, \n\n11. Aufl. § 30 Rdn. 71, 72 m. w. N.). Die Einordnung der Beteiligung des Ange-\n\nklagten als Beihilfe zu der geplanten Tat hält sich innerhalb des dem Tatrichter \n\neingeräumten Beurteilungsspielraums. Soweit die Beschwerdeführerin der be-\n\nabsichtigten Bereitstellung des Fluchtfahrzeuges durch den Angeklagten eine \n\n„überragende Bedeutung“ zumisst, zeigt sie mit ihrer abweichenden Bewertung \n\nkeinen Rechtsfehler des Urteils auf. Zwar hat das Landgericht als Tatbeitrag \n\ndes Angeklagten lediglich das Abstellen eines zweiten Fluchtfahrzeugs gewür-\n\ndigt (UA S. 39); dass der Angeklagte auch den Mitangeklagten B. als \n\nMittäter in Italien angeworben hat, hat es in diesem Zusammenhang nicht aus-\n\ndrücklich erörtert. Der Senat schließt jedoch aufgrund des Gesamtzusammen-\n\nhangs der Urteilsgründe aus, dass das Landgericht diesen Umstand, den es nur \n\nzwei Seiten vorher (UA S. 37) im Zusammenhang mit der Kenntnis des Ange-\n\nklagten von dem geplanten Raubüberfall erörtert hat, rechtsfehlerhaft überse-\n\nhen haben könnte. \n\n12 \n\n4. Hinsichtlich des Briefes des Mitangeklagten N. liegt eine zulässige \n\nVerfahrensrüge der Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) nicht \n\nvor. Nach dem Vortrag der Beschwerdeführerin ist der Inhalt des Schreibens \n\ndes Mitangeklagten N. im Wege eines Vorhalts an diesen in die Hauptver-\n\nhandlung eingeführt worden. Dass das Landgericht aus dem Inhalt des Schrei-\n\nbens nicht die von der Beschwerdeführerin gewünschten Schlüsse gezogen \n\nhat, kann nicht mit einer Verletzung der Aufklärungspflicht gerügt werden. Im \n\nÜbrigen stimmt der von der Revision mitgeteilte Inhalt des Schreibens mit den \n\nUrteilsfeststellungen zur Mitwirkung des Angeklagten überein. Die von der Be-\n\nschwerdeführerin daraus abgeleiteten anders lautenden Schlussfolgerungen \n\nstellen lediglich eine eigene Beweiswürdigung dar. \n\nIV. \n\n13 \n\nMit ihrer Revision macht die Beschwerdeführerin weiterhin geltend, das \n\nLandgericht hätte, bevor es den Angeklagten freisprach, den ausgeschiedenen \n\nTeil der Tat wieder in das Verfahren einbeziehen müssen; dass es dies nicht \n\ngetan habe, begründe einen Verstoß gegen das Gebot umfassender Beurtei-\n\nlung der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Tat (§ 264 Abs. 1 StPO). \n\nAuch insoweit bleibt das Rechtsmittel erfolglos. \n\n14 \n\n1. Die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der Verletzung der \n\nAufklärungspflicht ist nicht zulässig ausgeführt. Die Revision teilt nicht mit, wel-\n\ncher konkreten weiteren Beweismittel sich der Tatrichter insoweit hätte bedie-\n\nnen sollen und zu welchem Beweisergebnis eine weitere Beweiserhebung ge-\n\nführt hätte. \n\n15 \n\n2. Ein Verstoß gegen § 154 a Abs. 3 StPO in Verbindung mit § 264 StPO \n\nliegt nicht vor. Kann dem Angeklagten die Gesetzesverletzung, auf die die Ver-\n\nfolgung beschränkt worden ist, nicht nachgewiesen werden, muss das Gericht \n\nzwar, um seiner Pflicht nach § 264 StPO zu genügen, auch ohne Antrag den \n\nausgeschiedenen Teil wiedereinbeziehen (BGHSt 32, 84 ff). Das gilt jedoch \n\nnicht, wenn die Beweislage die Beurteilung zulässt, dass im Falle der Wieder-\n\neinbeziehung der Angeklagte auch von dem Vorwurf, der den ausgeschiedenen \n\nTatteil betrifft, freizusprechen gewesen wäre; aufgrund einer solchen Beurtei-\n\nlung kann der Tatrichter von der förmlichen Wiedereinbeziehung des ausge-\n\nschiedenen Tatteils absehen (Senatsurteil vom 30. Januar 1991 – 2 StR 428/90 \n\n- ; BGH wistra 1989, 309; StV 1997, 566). So liegt der Fall hier. Der Senat ent-\n\nnimmt den Urteilsausführungen UA S. 10 und 35, dass sich das Landgericht \n\nauch keine Überzeugung davon zu verschaffen vermochte, dass der Angeklag-\n\nte am 7. Januar 2005 ohne Fahrerlaubnis gefahren ist. \n\nRissing-van Saan Otten Rothfuß \n\n Roggenbuck Appl","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR__72-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-07/2-str-72-06","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR__72-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR__72-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-07/2-str-72-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR__72-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:42:17.231296+00:00"}}