{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2006-03-22","aktenzeichen":"2 StR 66/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 66/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n22. März 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen besonders schwerer Vergewaltigung u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. März 2006 gemäß \n\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts \n\nBonn vom 10. Oktober 2005 \n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der \n\nschweren Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung \n\nschuldig ist, \n\n2. im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufge-\n\nhoben. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an ei-\n\nne andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\nDie weitergehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer Ver-\n\ngewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht \n\nJahren verurteilt. Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte die Geschädig-\n\nte mit einer Schreckschusspistole, die er an ihren Körper hielt, bedroht und sie \n\nunter Anwendung von Gewalt zur Durchführung des Geschlechtsverkehrs und \n\nanderer sexueller Handlungen - Anal- und Oralverkehr - genötigt. Das Magazin \n\nder Pistole hatte er zuvor herausgenommen, ohne dass dies - wie auch von ihm \n\ngewollt - von der Geschädigten bemerkt worden war, und in einem Spalt der \n\nEckcouch, auf der sich ein Teil des Geschehens abspielte, versteckt. \n\n2 \n\nEntgegen der Auffassung des Landgerichts hat der Angeklagte bei die-\n\nsem Sachverhalt die Waffe bei der Vergewaltigung nicht verwendet im Sinne \n\ndes § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB. Wie der Bundesgerichtshof zu den vergleichbaren \n\nVoraussetzungen des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB entschieden hat, verwendet ein \n\nTäter keine Waffe im Sinne dieses Tatbestands, wenn er zur Drohung gegen-\n\nüber dem Opfer eine ungeladene Pistole einsetzt und sich das zugehörige mit \n\nMunition versehene Magazin in seiner Kleidung befindet. Die Waffe ist in die-\n\nsem Fall objektiv nicht gefährlich, auch wenn der Täter deren Einsatzbereit-\n\nschaft ohne Weiteres herstellen und ihre objektive Gefährlichkeit herbeiführen \n\nkann (BGHSt 45, 249 f.). Da der Angeklagte hier, um jedes Risiko auszuschlie-\n\nßen, das Magazin mit der Munition schon vor dem Einsatz der Waffe getrennt \n\nverwahrt hatte, führte er die Waffe nur im Sinne von § 177 Abs. 3 Nr. 2 StGB \n\nbei sich. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert, § 265 StPO \n\nsteht dem nicht entgegen, da ausgeschlossen werden kann, dass der Ange-\n\nklagte sich anders und erfolgreicher als geschehen hätte verteidigen können. \n\n3 \n\nDa § 177 Abs. 3 StGB eine deutlich geringere Mindeststrafe von drei \n\nJahren gegenüber dem vom Landgericht angewendeten Strafrahmen des § 177 \n\nAbs. 4 StGB mit einer Mindeststrafe von fünf Jahren vorsieht, kann der \n\nSenat trotz der vom Generalbundesanwalt erwähnten strafschärfenden Um-\n\nstände nicht völlig ausschließen, dass das Landgericht bei Zugrundelegung des \n\nzutreffenden Strafrahmens eine geringere Strafe verhängt hätte. Der Strafaus-\n\nspruch kann danach keinen Bestand haben. \n\nRissing-van Saan Otten Fischer \n\n Roggenbuck Appl","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-22/2-str-66-06","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-22/2-str-66-06","retrieved":"2026-07-10 20:24:34.564035+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-03-22/2-str-66-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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