{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2006/2_StR__63-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2006-04-07","aktenzeichen":"2 StR 63/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 63/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n7. April 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen gewerbsmäßiger Hehlerei \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 7. April 2006 gemäß §§ 349 Abs. 2 \n\nund 4, 354 Abs. 1 b StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Gera vom 25. Oktober 2005 im Ausspruch über die Ge-\n\nsamtstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträg-\n\nliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach \n\nden §§ 460, 462 StPO zu treffen ist. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\n3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hatte den Angeklagten zunächst unter Freispruch im \n\nÜbrigen wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in zwölf Fällen unter Einbeziehung \n\nder Geldstrafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Rendsburg vom \n\n27. September 2001 ( Js /01), dem Strafbefehl des Amtsgerichts Je-\n\nna vom 14. Februar 2002 ( Js /01) und unter Auflösung der durch Be-\n\nschluss vom 12. Dezember 2002 insoweit gebildeten Gesamtstrafe sowie der \n\nGeldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Pößneck vom 21. November 2002 ( \n\nJs /02 1 Ds) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. \n\n2 \n\nAuf seine Revision hat der Senat durch Beschluss vom 21. April 2005 \n\n3 \n\n4 \n\nden Schuldspruch unter Freispruch im Übrigen auf gewerbsmäßige Hehlerei in \n\nacht Fällen geändert, die Einzelstrafen zu den Fällen 12 bis 15 sowie zu 23 und \n\n24 - bei beiden Tatkomplexen handelte es sich jeweils nur um eine Tat - sowie \n\nden Gesamtstrafenausspruch aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer \n\nEntscheidung zurückverwiesen. Das Landgericht hat nunmehr für diese beiden \n\nTaten eine Einzelstrafe von jeweils zwei Jahren verhängt (entsprechend den \n\nEinzelstrafen für die übrigen sechs Taten) und aus den acht Einzelstrafen eine \n\nGesamtstrafe von fünf Jahren gebildet. An einer Einbeziehung der Geldstrafen \n\nhat es sich gehindert gesehen, weil diese zwischenzeitlich im Wege der Ersatz-\n\nfreiheitsstrafe vollständig verbüßt waren. \n\nDie Revision des Angeklagten hat Erfolg, soweit sie den Gesamtstrafen-\n\nausspruch betrifft, im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 \n\nStPO. \n\n1. Die Ansicht des Landgerichts, eine Einbeziehung der Geldstrafen aus \n\nden genannten Entscheidungen komme auf Grund der zwischenzeitlichen Voll-\n\nstreckung nicht in Betracht, ist unzutreffend. Wird eine Gesamtstrafe aufgeho-\n\nben, so ist in der erneuten Verhandlung die Gesamtstrafenbildung gemäß § 55 \n\nAbs. 1 Satz 1 StGB nach Maßgabe der Vollstreckungssituation zum Zeitpunkt \n\nder ersten Verhandlung vorzunehmen. Andernfalls würde einem Revisionsfüh-\n\nrer wegen seines Rechtsmittels ein durch die frühere Gesamtstrafenbildung \n\nerlangter Rechtsvorteil genommen (BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Erledigung \n\n2 m.w.N.). Allerdings kann eine Beschwer des Angeklagten durch die unterlas-\n\nsene Einbeziehung von Einzelstrafen entfallen, wenn eine Zäsurwirkung für ei-\n\nne einzubeziehende Verurteilung hätte beachtet werden müssen und deshalb \n\nzwei Gesamtstrafen zu bilden gewesen wären. So liegt es hier. Die den ge-\n\nnannten Entscheidungen des Amtsgerichts Rendsburg, Jena und Pößneck \n\nzugrunde liegenden Taten waren sämtlich vor Erlass des Strafbefehls des \n\nAmtsgerichts Rendsburg vom 27. September 2001 begangen worden, sodass \n\naus diesen Geldstrafen und den Einzelfreiheitsstrafen für die verfahrensgegen-\n\nständlichen vor diesem Zeitpunkt begangenen Taten eine Gesamtstrafe und \n\neine weitere Gesamtstrafe für die restlichen nach diesem Zeitpunkt begange-\n\nnen Taten zu bilden gewesen wäre. \n\n5 \n\n2. Die Gesamtstrafe kann hier jedoch deshalb keinen Bestand haben, \n\nweil ein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot nahe liegt. Obergrenze für \n\ndie jetzt festzusetzende Gesamtfreiheitsstrafe ist nach 358 Abs. 2 StPO die frü-\n\nhere Gesamtstrafe von sechs Jahren vermindert um die dort einbezogenen, \n\nnunmehr durch Verbüßung von Ersatzfreiheitsstrafe vollständig vollstreckten \n\nGeldstrafen. Den Urteilsfeststellungen lässt sich insoweit entnehmen, dass aus \n\ndem Urteil des Amtsgerichts Pößneck eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen \n\nund aus dem Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Jena vom 12. Dezem-\n\nber 2002 130 Tagessätze zu vollstrecken waren. Ob letztere Feststellung zu-\n\ntrifft, erscheint allerdings zweifelhaft, da in diese Gesamtgeldstrafe neben der \n\nGeldstrafe von 90 Tagessätzen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Rends-\n\nburg vom 27. September 2001 die Einzelstrafen (100 Tagessätze und 40 Ta-\n\ngessätze) aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Jena vom 14. Februar 2002 \n\neinbezogen wurden, durch den seinerseits bereits eine Gesamtgeldstrafe von \n\n130 Tagessätzen festgesetzt worden war. Da danach nicht auszuschließen ist, \n\ndass die Summe der vollstreckten Geldstrafen sich auf über 365 Tagessätze \n\nbelief, kann die Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren keinen Bestand haben, \n\nweil damit möglicherweise die nach § 358 Abs. 2 StPO zu beachtende Ober-\n\ngrenze überschritten ist. Die Sache bedarf erneuter Prüfung, auch unter Heran-\n\nziehung der entsprechenden Beiakten. \n\n6 \n\n7 \n\nDer Senat hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, nach § 354 Abs. 1 \n\nb StPO zu entscheiden. Die nachträgliche Gesamtstrafenbildung obliegt somit \n\ndem nach § 462 a Abs. 3 StPO zuständigen Gericht (vgl. BGHR StPO § 354 \n\nAbs. 1 b Satz 1 Entscheidung 2). \n\n3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO. Sie ist im vor-\n\nliegenden Fall nicht dem Nachverfahren gemäß §§ 460, 462 StPO vorzubehal-\n\nten, weil sicher abzusehen ist, dass das Rechtsmittel nur einen geringfügigen \n\nTeilerfolg haben kann, so dass der Senat die Kostenentscheidung gemäß § 473 \n\nAbs. 4 StPO selbst treffen kann (BGH, Beschl. vom 8. Juli 2005 - 2 StR 2/05). \n\nRissing-van Saan Otten Fischer \n\n Roggenbuck Appl","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR__63-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-04-07/2-str-63-06","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 460","ref_norm":"460","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 462","ref_norm":"462","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 462a","ref_norm":"462a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR__63-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR__63-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-04-07/2-str-63-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR__63-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:32:18.852232+00:00"}}