{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2006/2_StR__57-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2006-06-21","aktenzeichen":"2 StR 57/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 57/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n21. Juni 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Betrugs u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juni 2006 gemäß § 349 \n\nAbs. 4 StPO beschlossen: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts \n\nKoblenz vom 5. September 2005 mit den Feststellungen aufgeho-\n\nben. \n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschafts-\n\nstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in Tateinheit mit \n\nUntreue in 16 Fällen, in einem Fall tateinheitlich mit wettbewerbsbeschränken-\n\nden Absprachen bei Ausschreibungen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von ei-\n\nnem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung \n\nausgesetzt hat. \n\n2 \n\n3 \n\nDie Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg. \n\nI. \n\nNach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte von Mai \n\n1997 bis Juni 2000 als Bauleiter für Sanierungs- und Modernisierungsarbeiten \n\nbei der Geschädigten, einer Wohnungsbaugesellschaft, in Bad Kreuznach be-\n\nschäftigt. Dort war er für die Vorbereitung und Überwachung von Sanierungsar-\n\nbeiten an den Objekten seiner Arbeitgeberin zuständig. In diesem Rahmen ob-\n\nlag ihm auch die Prüfung der Rechnungen auf deren sachliche wie rechnerische \n\nRichtigkeit, ohne dass er hierbei durch Vorgesetzte wirksam überwacht worden \n\nwäre. Nach Anbringen des Prüfvermerks durch den Angeklagten wurde die Be-\n\nzahlung der Rechnungen durch Mitarbeiter der Buchhaltung der Geschädigten \n\nveranlasst. \n\n4 \n\nSpätestens im September 1997 kamen der Angeklagte und der geson-\n\ndert verfolgte S. , Inhaber eines Verputzerunternehmens, überein, zum \n\nNachteil der Geschädigten zusammen zu wirken. Der Angeklagte sollte \n\nS. bei der Erlangung von Aufträgen der Geschädigten unterstützen und \n\nüberhöhte Rechnungen oder Rechnungen über nicht erbrachte Leistungen als \n\nsachlich und rechnerisch richtig abzeichnen. Der dadurch erlangte Mehrerlös \n\nsollte zwischen den beiden geteilt werden. Der Angeklagte verfuhr bei insge-\n\nsamt acht Bauvorhaben in der beschriebenen Weise. Die Geschädigte leistete \n\ndaraufhin insgesamt 109.635,55 DM (brutto) zuviel an S. . Eine entspre-\n\nchende Vereinbarung traf der Angeklagte auch mit dem Zeugen Sp. , der \n\nfür ein Gerüstbauunternehmen tätig war. Hier kam es in weiteren acht Fällen zu \n\nüberhöhten Zahlungen der Geschädigten im Gesamtbetrag von 35.679,94 DM \n\n(brutto). Jeweils die Hälfte des unberechtigt berechneten und bezahlten Betra-\n\nges wurde von S. und Sp. an den Angeklagten in bar ausgezahlt. \n\n5 \n\nDie Strafkammer hat diese Fälle jeweils als Betrug in Tateinheit mit Un-\n\ntreue zum Nachteil der Geschädigten gewertet. Im ersten Fall (Bauvorhaben \n\nD. ) hat sie zudem § 298 StGB als verletzt angesehen. Die Geschädigte \n\nhatte dieses Bauvorhaben ausgeschrieben, woraufhin drei Mitbewerber des \n\nS. Angebote einreichten. Der Angeklagte machte sie S. vor Ab-\n\nlauf des Ausschreibungsschlusses zugänglich - mit Vorschlägen, wie ein von \n\nS. abzugebendes günstigstes Angebot auszusehen habe. S. \n\ngab daraufhin ein entsprechend angepasstes niedrigstes Angebot gegenüber \n\nder Geschädigten ab und erhielt den Auftrag, bei dessen Abrechnung er so-\n\ndann in der genannten Weise überhöhte Beträge in Rechnung stellte. \n\n6 \n\nDie Strafkammer hat ausdrücklich strafschärfend gewertet, dass der An-\n\ngeklagte sich des Betrugs und der Untreue in Tateinheit und in Fall 1 zudem \n\neines Verstoßes gegen § 298 StGB schuldig gemacht habe. \n\n7 \n\n8 \n\nII. \n\n1. Die Verurteilung des Angeklagten hat keinen Bestand, weil die Fest-\n\nstellungen in keinem der 16 Fälle eine Verurteilung wegen Betrugs tragen. \n\nDer Tatbestand des Betrugs setzt voraus, dass die Vermögensverfügung \n\ndurch einen Irrtum des Getäuschten veranlasst worden ist. Die Urteilsgründe \n\nmüssen daher darlegen, wer die Verfügung getroffen hat und welche irrigen \n\nVorstellungen er dabei hatte (BGH NJW 2003, 1198, 1199). Das ist in den \n\nGründen des angefochtenen Urteils nicht geschehen. In der rechtlichen Würdi-\n\ngung (UA S. 154) heißt es lediglich, dass der Angeklagte durch seinen Prüf-\n\nvermerk \"bei der Buchhaltung und sämtlichen für die Anweisung der Rechnun-\n\ngen zuständigen Mitarbeitern der G. den Anschein von korrekten und \n\ndurch ihn sorgfältig geprüften Rechnungen erregt\" habe. Nach den Feststellun-\n\ngen UA S. 5 oblag aber allein dem Angeklagten die Prüfung der Rechnungen \n\nauf sachliche wie rechnerische Richtigkeit sowie die Prüfung der Anrechnung \n\nvon Abschlagszahlungen; eine Kontrolle fand insoweit nicht statt (vgl. auch UA \n\nS. 149). Dass Beschäftigte der Buchhaltung die Möglichkeit oder Verpflichtung \n\nhatten, über die rein \"mechanische\" Anweisung der vom Angeklagten geprüften \n\nRechnungen hinaus Überlegungen hinsichtlich der Ordnungsmäßigkeit der \n\nRechnungen anzustellen und daher einem Irrtum im Sinne von § 263 Abs. 1 \n\nStGB unterlagen, zeigt die Strafkammer nicht auf. \n\n9 \n\n2. Auch die Verurteilung wegen einer wettbewerbsbeschränkenden Ab-\n\nsprache (§ 298 StGB) im Fall 1 begegnet rechtlichen Bedenken. Eine \"rechts-\n\nwidrige Absprache\" im Sinne dieser Vorschrift liegt nur bei kartellrechtswidrigen \n\nAbsprachen miteinander im Wettbewerb stehender Unternehmen vor (vgl. \n\nBGHSt 49, 201 ff.). Der Angeklagte stand aber auf Seiten der Ausschreibungs-\n\nveranstalterin; dies reicht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs \n\nnicht aus. \n\n10 \n\n3. Schließlich ist auch die Beweiswürdigung nicht frei von Rechtfehlern. \n\nZwar ist die Beweiswürdigung grundsätzlich Sache des Tatrichters. Das Revisi-\n\nonsgericht hat auf Grund der Sachrüge aber zu prüfen, ob dem Tatrichter \n\nRechtsfehler unterlaufen sind. Das ist dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung \n\nwidersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesi-\n\ncherte Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.; vgl. nur BGHR StPO § 261 Beweis-\n\nwürdigung 2 und Überzeugungsbildung 33). Hier ist die Beweiswürdigung der \n\nStrafkammer hinsichtlich der Aussage des Hauptbelastungszeugen Sp. , \n\nauf dessen Angaben sich die Verurteilung in erster Linie stützt, teilweise wider-\n\nsprüchlich und lückenhaft. So heißt es auf UA S. 125, dass der Zeuge Sp. \n\nausgesagt habe, der Angeklagte habe insgesamt in den Jahren 1997-2000 je-\n\nweils mindestens 40.000 DM von ihm bekommen. Das ist nicht in Einklang zu \n\nbringen mit der gleichfalls als glaubhaft angesehenen Aussage des Zeugen \n\nSi. , wonach Sp. ihm gegenüber Provisionszahlungen in Höhe von ins-\n\ngesamt 30.000 € an den Angeklagten bestätigt habe (UA S. 145). Es besteht \n\nauch ein unaufgeklärter Widerspruch zu der im Urteil festgestellten Schadens-\n\nsumme von rund 36.000 DM für den gesamten Tatzeitraum in den Fällen 10-17 \n\n(Zusammenwirken mit Sp. ), von der der Angeklagte nach den Feststellun-\n\ngen der Strafkammer nur die Hälfte bekommen hat. Ähnliches gilt für die Aus-\n\nsage des Zeugen Sp. , der gesondert Verfolgte S. habe ihm gegen-\n\nüber offenbart, dass der Angeklagte \"über die Jahre\" ca. 100.000 DM von ihm - \n\nS. - erhalten habe (UA S. 125). Auf UA S. 128 heißt es indes, dass \n\nSp. ausgesagt habe, S. habe ihm \"nie exakte Summen genannt; er, \n\nSp. , gehe nach den Erzählungen von S. von Provisionen in einer \n\nGrößenordnung von bis zu 100.000 DM pro Jahr aus\". Angesichts der Ein-\n\nschätzung der Kammer, dass es sich beim Zeugen Sp. um eine \"schillernde \n\nPersönlichkeit\" und einen \"Selbstdarsteller\" handelt, hätte es einer Auseinan-\n\ndersetzung mit diesen Widersprüchen bedurft. \n\n11 \n\nZudem lässt das Urteil nicht erkennen, wie die Strafkammer angesichts \n\nsolcher stark divergierender Zahlen zur Feststellung der genauen Schadens-\n\nsummen und damit zur Feststellung des Schuldumfangs gelangen konnte. Ei-\n\nner solchen Darlegung hätte es auch deswegen bedurft, weil die Berechnungen \n\ndes Sachverständigen nicht näher dargestellt werden und die Feststellungen \n\nzur Schadenshöhe zum Teil in Widerspruch zu den Angaben in den in das Urteil \n\nhineinkopierten Tagelohnzetteln stehen. So reicht für die Strafbarkeit wegen \n\nBetrugs oder Untreue im Fall 5 nicht, dass (wie die Strafkammer lediglich fest-\n\nstellt) für die Arbeiten nur 120 Arbeitsstunden notwendig gewesen seien und \n\nsich daraus eine Rechnungsüberhöhung von 164 Arbeitsstunden ergebe. Hier \n\nbedürfte es der Feststellung, dass tatsächlich nur 120 Arbeitsstunden aufge-\n\nwandt wurden. Im Übrigen lassen sich die genannten Stundenzahlen auch nicht \n\naus den in das Urteil hineinkopierten Tagelohnzetteln nachvollziehen. Gleiches \n\ngilt u. a. für Fall 8 (Bauvorhaben B. 2-6). \n\n12 \n\n4. Das Urteil beruht auf den aufgezeigten Rechtsfehlern. Der Senat kann \n\nnicht ausschließen, dass die Strafkammer bei zutreffender rechtlicher Würdi-\n\ngung und Schadensfeststellung auf eine niedrigere Strafe erkannt oder bei ei-\n\nner rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung die Glaubwürdigkeit des Zeugen Sp. \n\n insgesamt anders beurteilt oder jedenfalls Feststellungen zu Einzelfällen \n\nanders getroffen hätte. \n\n13 \n\n14 \n\nIII. \n\nDer Senat weist ergänzend auf Folgendes hin: \n\n1. Die Behandlung einer Reihe von Anträgen des Angeklagten, mit de-\n\nnen die Glaubwürdigkeit des Zeugen Sp. erschüttert werden sollte, begegnet \n\nrechtlichen Bedenken. Die jeweilige Ablehnung \"wegen Bedeutungslosigkeit \n\naus tatsächlichen und rechtlichen Gründen\" wird den Begründungsanforderun-\n\ngen, die an die Ablehnung von Beweisanträgen zu stellen sind (vgl. BGHR \n\nStPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit 12 und 14), nicht gerecht, da sie \n\nnicht mehr als den Gesetzestext wiedergibt und die Erwägungen des Tatrich-\n\nters auch nicht auf der Hand liegen. Aus den Ablehnungsbeschlüssen wird auch \n\nnicht erkennbar, ob die Strafkammer die Vielzahl möglicher unwahrer Angaben \n\ndes Zeugen Sp. und deren mögliche Auswirkungen auf seine Glaubwür-\n\ndigkeit im Wege einer Gesamtwürdigung in ihre Überlegungen einbezogen hat. \n\nWürde eine Mehrzahl unter Beweis gestellter Tatsachen gegen die Glaubwür-\n\ndigkeit eines Zeugen sprechen, so bedarf es einer über die einzelne Beweistat-\n\nsache hinausgehende Gesamtwürdigung, warum die zu beweisende Tatsache \n\ndas Gericht auch im Falle ihres Nachweises unbeeinflusst gelassen hätte (vgl. \n\nBGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit 11). \n\n15 \n\n2. Sofern die Strafkammer meint, bestimmte Arbeiten hätten nicht abge-\n\nrechnet werden dürfen, weil sie von Einheitspreisen unter Anwendung der \n\nVOB/C abgedeckt gewesen seien, hätte es der Feststellung bedurft, ob über-\n\nhaupt die Geltung der VOB/C zwischen den Vertragsparteien vereinbart war \n\nund welche Arbeiten ausgeschrieben waren. \n\nRissing-van Saan Rothfuß Fischer \n\n Roggenbuck Appl","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR__57-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-21/2-str-57-06","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 298","ref_norm":"298","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR__57-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR__57-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-21/2-str-57-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR__57-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:39:32.797969+00:00"}}