{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2006/2_StR__42-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2006-06-07","aktenzeichen":"2 StR 42/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n2 StR 42/06 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n7. Juni 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Untreue \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Juni 2006, \n\nan der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Rissing-van Saan \n\nund die Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Otten, \n\nder Richter am Bundesgerichtshof \n\nRothfuß, \n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof \n\nRoggenbuck, \n\nder Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Appl, \n\nStaatsanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Darmstadt vom 31. Oktober 2005 wird verworfen. \n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die der Angeklagten dadurch \n\nentstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur \n\nLast. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hatte die Angeklagte durch Urteil vom 18. Januar 2005 \n\nwegen (\"schwerer\") Untreue zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt \n\nund die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Auf die auf den \n\nStrafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft hatte der Senat \n\ndurch Urteil vom 20. Juli 2005 das Urteil im Strafausspruch aufgehoben und die \n\nSache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an \n\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Durch Urteil vom \n\n31. Oktober 2005 hat das Landgericht die Angeklagte erneut zu einer Freiheits-\n\nstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Vollstreckung der Strafe wiederum zur \n\nBewährung ausgesetzt. Dagegen richtet sich die zuungunsten der Angeklagten \n\neingelegte Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel, \n\ndas vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat keinen Erfolg. \n\nI. \n\n2 \n\nNach den rechtskräftigen Feststellungen des Urteils des Landgerichts \n\nDarmstadt vom 18. Januar 2005 war die Angeklagte, die schon ab 1987 Gelder \n\nveruntreut hatte, Angestellte bei der D.-Bank, zuletzt Leiterin einer Filiale. Bis \n\nzum 5. August 2002 nahm die Angeklagte zahlreiche Manipulationen zu Lasten \n\nvon Kundenkonten vor. Sie verursachte hierdurch einen Schaden der D.-Bank \n\nin Höhe von 2.229.278,60 € (Wertberichtigung von 1.829.278,60 € und Rück-\n\nstellung von 400.000 € für die zu erwartenden Forderungen der geschädigten \n\nKunden). Die Angeklagte hat etwa 400.000 € für ihre Immobilien verwendet und \n\nweitere ca. 500.000 € für Kleider, Schuhe und Reisen ausgegeben. Sie hat ge-\n\ngenüber der Bank ein notarielles Schuldanerkenntnis über 1.869.910 € nebst \n\nUnterwerfung in die sofortige Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen \n\nabgegeben, zahlt aus ihrem Arbeitseinkommen monatlich 950 € auf die Schuld \n\nund ist auch im Übrigen bemüht, durch Verwertung sämtlicher vorhandener \n\nVermögenswerte den Schaden wiedergutzumachen. \n\nII. \n\n3 \n\n4 \n\nDer Strafausspruch hält nunmehr der rechtlichen Überprüfung stand; die \n\nRevisionsbegründung der Beschwerdeführerin zeigt keinen Rechtsfehler auf. \n\n1. Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Seine \n\nAufgabe ist es, aufgrund des umfassenden Eindrucks aus der Hauptverhand-\n\nlung von Tat und Täter die wesentlichen entlastenden und belastenden Um-\n\nstände festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Das Re-\n\nvisionsgericht kann nur eingreifen, wenn die Zumessungserwägungen in sich \n\nfehlerhaft sind, gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstoßen oder wenn \n\nsich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung, gerech-\n\nter Schuldausgleich zu sein, so weit löst, dass sie nicht mehr innerhalb des dem \n\nTatrichter eingeräumten Spielraums \n\nliegt. Eine \n\nins Einzelne gehende \n\nRichtigkeitskontrolle ist ausgeschlossen (BGHSt 34, 345, 349; 29, 319, 320; \n\nBGHR StGB § 46 Abs. 1 Beurteilungsrahmen 1, 3 und 6). \n\n5 \n\nDas Landgericht hat keinen wesentlichen Strafschärfungsgrund uner-\n\nwähnt gelassen. Soweit die Beschwerdeführerin rügt, dass belastende Umstän-\n\nde nicht berücksichtigt worden seien, etwa die Verwendung von 375.000 € für \n\nden Bau des gemeinsamen exklusiven Wohnhauses, der Verlust von 140.000 € \n\nan der Börse und die Ausgabe von 25.000 bis 40.000 € jährlich für Kleider, \n\nSchuhe und Reisen, handelt es sich nicht um bestimmende Strafzumessungs-\n\ngründe. Dass die Angeklagte einen erheblichen Schaden angerichtet hat, hat \n\ndas Landgericht nicht verkannt. In seiner Würdigung hat es indessen den straf-\n\nmildernden Umständen ein außergewöhnliches Gewicht beigemessen, insbe-\n\nsondere der bisherigen Unbestraftheit, dem frühzeitigen und rückhaltlosen Ges-\n\ntändnis, dem ernsthaften und zielstrebigen Bemühen um Schadenswiedergut-\n\nmachung und insbesondere der Täterpersönlichkeit und den Auswirkungen der \n\nTat auf die Angeklagte. Die außerordentliche Höhe der von der Angeklagten \n\nvereinnahmten Gelder wird somit durch die Besonderheiten des Falles in einem \n\nsolchen Maße relativiert, dass die verhängte Freiheitsstrafe vom Revisionsge-\n\nricht nicht als rechtsfehlerhaft angesehen werden kann (vgl. BGH wistra 1999, \n\n417). Auch sonstige Zumessungsfehler sind nicht ersichtlich. \n\n6 \n\nZwar hat das Landgericht der Angeklagten erneut zugute gehalten, dass \n\nsie nunmehr mit dem Bewusstsein leben müsse, ihr eigenes und auch das Le-\n\nben ihres noch zu ihr stehenden Ehemannes in wirtschaftlicher Hinsicht zerstört \n\nzu haben. Diese Wendung ist wiederum bedenklich, weil nachteilige Folgen der \n\nTat für den Täter nicht schlechthin strafmildernd zu berücksichtigen sind, worauf \n\nder Senat schon in seiner ersten aufhebenden Entscheidung Seite 5 un-\n\nten/Seite 6 oben hingewiesen hat (Senatsurteil vom 20. Juli 2005 - 2 StR \n\n168/05 -; vgl. auch Stree in Schönke/Schröder StGB 27. Aufl. § 46 Rdn. 55). \n\nDas Landgericht hat dies jedoch letztlich auch nicht verkannt (UA S. 5), da es \n\nnunmehr bei seiner Bewertung entscheidend auf besondere individuelle Um-\n\nstände abstellt. Soweit das Landgericht ausführt, dass die Angeklagte ihr Leben \n\nlang an den finanziellen Folgen ihrer Tat zu tragen haben wird und sich nie wie-\n\nder etwas Neues wird aufbauen können, ist dies zwar allgemein voraussehbare \n\nFolge der Verursachung eines großen Vermögensschadens. Hier unternimmt \n\ndie Angeklagte tatsächlich aber alle Anstrengungen, den Zahlungsansprüchen \n\nder Geschädigten gerecht zu werden. Dies unterscheidet den vorliegenden Fall \n\nvon anderen, in denen der Täter weder ernsthaft willens noch in der Lage ist, \n\nSchadenswiedergutmachung zu leisten. Darüber hinaus gründet sich die Wer-\n\ntung der Tatfolgen für die Angeklagte vor allem auf den Umstand, dass die An-\n\ngeklagte die Tat zutiefst bereut, sich gegenüber allen Menschen ihres bisheri-\n\ngen beruflichen und privaten Umfeldes zutiefst schämt und außerordentlich un-\n\nter den Folgen ihrer Tat leidet. \n\n7 \n\n2. Die Aussetzung der Vollstreckung der erkannten Freiheitsstrafe zur \n\nBewährung ist rechtlich unbedenklich. Sie liegt zudem im Interesse der Ge-\n\nschädigten, da sie es der Angeklagten ermöglicht, Schadensersatzzahlungen \n\naus ihrem jetzigen Arbeitseinkommen zu leisten. \n\nRissing-van Saan Otten Rothfuß \n\n Roggenbuck Appl","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR__42-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-07/2-str-42-06","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR__42-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR__42-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-07/2-str-42-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR__42-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:42:01.465742+00:00"}}