{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2006/2_StR__41-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2006-04-05","aktenzeichen":"2 StR 41/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom \n\n5. April 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n2 StR 41/06 \n\n1. \n\n2. \n\nwegen Mordes u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. April 2006, \n\nan der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Rissing-van Saan \n\nund die Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Otten, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nRothfuß, \n\nRichterin am Bundesgerichtshof \n\nRoggenbuck, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Appl, \n\nStaatsanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwältin \n als Verteidigerin für die Angeklagte A. T. , \nRechtsanwalt \n als Verteidiger für den Angeklagten R. T. , \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Koblenz vom 13. Juni 2005 werden verworfen; jedoch \n\nwird der Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte \n\nR. T. unter Freisprechung im Übrigen der \n\ngefährlichen Körperverletzung sowie der Körperverletzung \n\nschuldig ist. \n\nDie Angeklagte A. T. hat die Kosten ihres Rechts-\n\nmittels, sowie die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen \n\nnotwendigen Auslagen zu tragen. \n\nDer Angeklagte R. T. hat die Kosten seines \n\nRechtsmittels zu tragen. \n\n2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorbezeichne-\n\nte Urteil, soweit es die Angeklagte A. T. betrifft, im \n\nStrafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgeho-\n\nben; insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine \n\nandere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen. \n\nDie weitergehende Revision wird verworfen. \n\n3. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das vorbezeichnete \n\nUrteil wird, soweit es den Angeklagten R. T. \n\n betrifft, verworfen. Die Staatskasse hat die Kosten des \n\nRechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstande-\n\nnen notwendigen Auslagen zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat die Angeklagte A. T. wegen Totschlags \n\nzu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und zehn Monaten verurteilt; den \n\nAngeklagten R. T. hat es unter Freisprechung im Übrigen wegen \n\n\"schwerer\" Körperverletzung sowie wegen Körperverletzung jeweils zum Nach-\n\nteil der Mitangeklagten A. T. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei \n\nJahren und sechs Monaten verurteilt. Die Angeklagten rügen mit ihren hierge-\n\ngen gerichteten Revisionen die Verletzung materiellen Rechts. Die Staatsan-\n\nwaltschaft wendet sich mit ihren jeweils auf die Rüge der Verletzung formellen \n\nund sachlichen Rechts gestützten Revisionen gegen den Freispruch des Ange-\n\nklagten R. T. vom Vorwurf des Mordes zum Nachteil der P. \n\nF. und begehrt im Übrigen eine Verurteilung der Angeklagten A. T. \n\n wegen Mordes statt wegen Totschlags \"im minder schweren Fall\". \n\nA. \n\n2 \n\nDie Rechtsmittel der Angeklagten sind unbegründet im Sinne des § 349 \n\nAbs. 2 StPO und führen lediglich hinsichtlich des Angeklagten R. T. \n\nzu der aus dem Tenor ersichtlichen Schuldspruchberichtigung wegen eines of-\n\nfensichtlichen Fassungsversehens. \n\nB. \n\n3 \n\n4 \n\nDie vom Generalbundesanwalt vertretenen Rechtsmittel der Staatsan-\n\nwaltschaft haben - nur soweit es die Angeklagte A. T. anbelangt - \n\nteilweise Erfolg. \n\nI. \n\n1. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts \n\nhatte der Angeklagte R. T. , bevor er seine jetzige Ehefrau, die Mit-\n\nangeklagte A. T. , kennen gelernt und in sein Haus aufgenommen \n\nhatte, eine Beziehung mit P. F. , dem späteren Tatopfer, aus der die \n\nNebenklägerin J. F. entstammt. P. F. war bis zu ihrem \n\nTod mit M. F. verheiratet und für J. allein sorgeberechtigt. \n\nSie war - vermutlich auf Grund in der Vergangenheit erlittener Schlaganfälle - in \n\nder Möglichkeit, sich selbst und das Kind zu versorgen, eingeschränkt, lebte \n\nvöllig zurückgezogen im Haushalt des Angeklagten, lehnte ärztliche Behand-\n\nlungen ab und drohte für den Fall der zwangsweisen Verbringung in ein Kran-\n\nkenhaus mit Suizid beziehungsweise damit, dem Angeklagten das gemeinsame \n\nKind J. wegzunehmen. Ihr war aus diesem Grund bereits die Ehe-\n\nschließung zwischen den Eheleuten T. vom 14. April 2003 verschwiegen \n\nworden. Die Ehe der Angeklagten war geprägt von Streitereien und Vorwürfen, \n\nzu denen auch die Haushaltsführung von A. T. , deren Umgang mit \n\nder im gemeinsamen Haushalt lebenden P. F. und insbesondere ihr \n\nVerhalten gegenüber dem Kind J. zählte. Hierbei kam es auch immer \n\nwieder zu massiven körperlichen Übergriffen durch R. T. , die zu \n\nseiner Verurteilung wegen Körperverletzungsdelikten in diesem Verfahren ge-\n\nführt haben. \n\n5 \n\nAm 16. Dezember 2003 kam es zwischen den Angeklagten zum wieder-\n\nholten Male zu einem Gespräch darüber, dass P. F. in ein Kranken-\n\nhaus sollte. In Kenntnis, dass P. F. dies nach wie vor ablehnen wür-\n\nde, forderte der Angeklagte seine Ehefrau auf, gleichwohl zwei Koffer für P. \n\n F. zu packen. Bei dieser Gelegenheit kam es zwischen den beiden \n\nFrauen zu verbalen Auseinandersetzungen, in deren Verlauf P. F. \n\nerneut Suizidabsichten äußerte. Auf ihre Bemerkung, sie suche einen Platz zum \n\nSterben, antwortete die Angeklagte A. T. mit der rhetorischen Frage: \n\n\"Wie, du willst nicht mehr? Soll ich dir helfen\", was P. F. wiederum mit \n\neinem ironisch-provozierenden - nicht ernst gemeinten - \"Jaaa!\" beantwortete. \n\nDie Angeklagte A. T. , von den ständigen Auseinandersetzungen mit \n\nP. F. einerseits und den heftigen Vorwürfen und auch körperlichen \n\nMisshandlungen durch den Angeklagten R. T. andererseits zermürbt, \n\nentschloss sich in dieser Situation, P. F. zu töten. Sie hockte sich über \n\nP. F. , die auf ihrem Bett lag, legte ihr beide Hände um den Hals und \n\ndrückte kräftig und mindestens für einige Minuten zu. Infolge der Unterbrechung \n\nder Luftzufuhr verstarb P. F. ohne irgendwelche Gegenwehr zu leis-\n\nten binnen weniger Minuten. \n\n6 \n\n7 \n\nErst jetzt trat der Angeklagte R. T. hinzu. Gemeinsam ent-\n\nschlossen sie sich, die Tat zu vertuschen und den Leichnam zu beseitigen, in \n\ndem sie ihn im Keller ihres Anwesens einbetonierten. \n\n2. Das Landgericht hat das Tatgeschehen hinsichtlich der Angeklagten \n\nA. T. als Totschlag gewertet und ist unter Annahme verminderter \n\nSchuldfähigkeit gemäß § 21 StGB von dem gemilderten Strafrahmen des § 213 \n\nStGB ausgegangen. Das Vorliegen von Mordmerkmalen, insbesondere von \n\nHeimtücke und niedrigen Beweggründen, hat es ausgeschlossen. \n\n8 \n\nDie Angeklagte habe aus der streitigen Auseinandersetzung mit P. \n\nF. heraus, letztlich ausgelöst durch deren - wenn auch nur in provozieren-\n\nder Absicht geäußerten und nicht ernst gemeinten - Suizidwunsch, den Tö-\n\ntungsvorsatz gefasst. Unter Berücksichtigung auch der vorangegangenen Aus-\n\neinandersetzungen und Streitigkeiten könne ihr Verhalten insgesamt nicht als \n\nauf niedrigen Beweggründen beruhend angesehen werden. Darüber hinaus sei \n\nim Hinblick auf die der Tat unmittelbar vorausgegangene verbale Auseinander-\n\nsetzung für die Annahme von Heimtücke kein Raum. \n\n9 \n\nSachverständig beraten hat die Strafkammer bei der Angeklagten einen \n\naffektiven Ausnahmezustand im Sinne einer tiefgreifenden Bewusstseinsstö-\n\nrung ebenso wie eine hirnorganische Störung oder eine relevante Intelligenz-\n\nminderung verneint. Gleichwohl hat es eine zur Tatzeit bestehende erhebliche \n\nBeeinträchtigung des Steuerungsvermögens angenommen und diese mit einer \n\nstark ausgeprägten Borderline-Persönlichkeitsstörung, die in einer tiefgreifen-\n\nden Ich-Störung mit Stimmungsschwankungen, einer massiven Identitätsprob-\n\nlematik sowie in einer persönlichkeitsbedingten Wahrnehmungsverschiebung \n\nzum Ausdruck komme, begründet. Zudem sei die Tat aus der engen und kon-\n\nfliktbehafteten persönlichen Beziehung der Beteiligten entstanden. Für die un-\n\nmittelbare Tatauslösung habe das provokante Verhalten von P. F. in \n\nder Auseinandersetzung mit der Angeklagten beigetragen, was angesichts der \n\nim Übrigen vorliegenden Voraussetzungen des § 21 StGB zu einem minder \n\nschweren Fall des Totschlags gemäß § 213 StGB führe. \n\n10 \n\n3. Den Angeklagten R. T. hat das Landgericht vom Vorwurf \n\ndes Mordes an P. F. freigesprochen, weil es Zweifel an dessen Tä-\n\nterschaft nicht zu überwinden vermochte. \n\nII. \n\n11 \n\n1. Das zu Ungunsten der Angeklagten A. T. eingelegte \n\nRechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat nur hinsichtlich des Strafausspruchs \n\nErfolg. \n\n12 \n\na) Die mit der Sachrüge erhobenen Einwendungen gegen die Vernei-\n\nnung der Mordmerkmale \"Heimtücke\" und \"niedrige Beweggründe\" greifen nicht \n\ndurch. \n\n13 \n\naa) Zwar ist das Landgericht von einem zu engen Begriff der Heimtücke \n\nausgegangen. Die Begründung, \"im Hinblick auf die der Tat unmittelbar voraus-\n\ngegangene verbale Auseinandersetzung (sei) darüber hinaus für die Annahme \n\nvon Heimtücke kein Raum\", ist so nicht zutreffend. Arg- und Wehrlosigkeit kön-\n\nnen auch dann gegeben sein, wenn der Tat eine feindselige Auseinanderset-\n\nzung vorausgeht, das Tatopfer aber nicht mit einem erheblichen Angriff gegen \n\nseine körperliche Unversehrtheit rechnet (BGH StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke \n\n27; BGH NStZ-RR 2004, 234, 235; NStZ 2005, 691, 692). Dass es bei den in \n\nder Vergangenheit erfolgten Auseinandersetzungen auch zu gewaltsamen Ü-\n\nbergriffen gegenüber P. F. gekommen ist, ist nicht festgestellt. Dafür, \n\ndass P. F. keinen Angriff erwartete, also arglos und dadurch daran \n\ngehindert war, dem Anschlag auf ihr Leben zu begegnen oder ihn wenigstens \n\nzu erschweren (vgl. BGHSt 39, 353, 368; BGH StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 2 \n\nm.w.N.), könnte zudem auch sprechen, dass sie auf dem Bett liegend ohne \n\nGegenwehr erwürgt wurde. Allerdings reichen - wovon auch der Generalbun-\n\ndesanwalt ausgeht - die bisherigen vagen und die genauen Umstände offenlas-\n\nsenden Feststellungen nicht aus, das Mordmerkmal der Heimtücke tragfähig zu \n\nbegründen. Insbesondere ist das dem Würgevorgang unmittelbar vorausge-\n\ngangene Geschehen \n\nnicht \n\nhinreichend \n\naufgeklärt \n\nund \n\nnach \n\nÜberzeugung des Senats auch nicht weiter aufklärbar, weil außer der eigenen, \n\nvon Erinnerungslücken geprägten Einlassung der Angeklagten keine weiteren \n\nBeweismittel zur Verfügung stehen. \n\n14 \n\nbb) Das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe hat das Landgericht \n\nauf der Grundlage der getroffenen Feststellungen in Anbetracht der konkreten \n\nTatsituation, in der die Angeklagte den Tötungsvorsatz gefasst hat, der von vo-\n\nrausgegangenen Auseinandersetzungen und Streitigkeiten geprägten Lebens-\n\nverhältnisse und der umfassend gewürdigten Persönlichkeit der Angeklagten im \n\nRahmen seines tatrichterlichen Beurteilungsspielraums (vgl. BGH NStZ-RR \n\n2004, 79, 80) rechtsfehlerfrei verneint. \n\n15 \n\nb) Auf die Sachrüge hin ist das Urteil aber im Strafausspruch betreffend \n\ndie Angeklagte A. T. aufzuheben, weil das Landgericht die Voraus-\n\nsetzungen des § 21 StGB und darauf aufbauend die Annahme eines minder \n\nschweren Falles des Totschlags gemäß § 213 StGB nicht tragfähig begründet \n\nund damit seiner Entscheidung nicht ausschließbar einen falschen Strafrahmen \n\nzugrunde gelegt hat. \n\n16 \n\nDie Strafkammer, die nur unter Heranziehung des § 21 StGB zum minder \n\nschweren Fall gelangt ist, hat sich ohne weitere Erwägungen der Sachverstän-\n\ndigen angeschlossen, die der Angeklagten eine Borderline-Störung und daraus \n\nresultierend eine erhebliche Beeinträchtigung des Steuerungsvermögens attes-\n\ntiert hat. Dem Gutachten eines Sachverständigen darf sich das Gericht aber \n\nnicht einfach anschließen (vgl. BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 17). \n\nWill es dem Ergebnis ohne Angabe eigener Erwägungen folgen, so müssen in \n\nden Urteilsgründen wenigstens die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und \n\nDarlegungen des Sachverständigen so wiedergegeben werden wie dies zum \n\nVerständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner Schlüssigkeit erforder-\n\nlich ist (vgl. Meyer-Goßner StPO 48. Aufl. Rdn. 13 zu § 267 m.w.N.; Senatsur-\n\nteil vom 15. März 2006 - 2 StR 573/05). Dem wird das angefochtene Urteil nicht \n\ngerecht. Den lediglich knapp gehaltenen tatsächlichen Angaben lassen sich die \n\ninsoweit erforderlichen Tatsachen nicht entnehmen. \n\n17 \n\nDie Strafkammer lässt zudem unberücksichtigt, dass bei einer nicht pa-\n\nthologisch begründeten Persönlichkeitsstörung wie dem hier diagnostizierten \n\nBorderline-Syndrom eine schwere seelische Abartigkeit nur dann vorliegt, wenn \n\nsie in ihrem Gewicht einer krankhaften seelischen Störung gleichkommt, die in \n\nihrer Gesamtheit das Leben des Täters vergleichbar schwer und mit ähnlichen \n\nFolgen stört, belastet oder einengt (BGHSt 37, 397, 401; BGH NStZ 2004, 437, \n\n438). Die dafür notwendige Gesamtschau auf der Grundlage einer Gesamtbe-\n\ntrachtung der Persönlichkeit der Angeklagten und deren Entwicklung, der Vor-\n\ngeschichte, dem unmittelbaren Anlass und der Ausführung der Tat sowie des \n\nNachtatverhaltens lässt das Urteil vermissen. Insbesondere fehlen Ausführun-\n\ngen dazu, inwiefern sich die Persönlichkeitsstörung auf das Einsichts- oder \n\nHemmungsvermögen der Angeklagten tatsächlich ausgewirkt hat und somit \n\ntatrelevant war (vgl. BGH NStZ 2005, 205, 206 m.w.N.). \n\n18 \n\nSchließlich wird der neu entscheidende Tatrichter genauer als bisher zu \n\nprüfen haben, ob der Angeklagten eine für die Annahme des § 213 StGB mitur-\n\nsächliche Provokation durch das Tatopfer zugute zu halten ist. Die Angeklagte \n\nhat sich in die \"Familie\" des Tatopfers hineingedrängt. Am Tattag sollte die be-\n\nhinderte Frau von ihrer Tochter getrennt und gegen ihren Willen in ein Kran-\n\nkenhaus oder eine psychiatrische Klinik verbracht werden. Die Angeklagte hat \n\nzudem gegen den Willen des Opfers dessen Sachen gepackt. Wenn das Opfer \n\ndamit verständlicherweise nicht einverstanden war, liegt darin noch nicht ohne \n\nWeiteres eine Provokation der Angeklagten im Sinne des § 213 StGB, zumal \n\n19 \n\n20 \n\ndiese nach eigener Einlassung eine entsprechende Reaktion vorausgesehen \n\nhat und von der Situation damit nicht überrascht war (UA S. 14). \n\n2. Hingegen weist das Urteil entgegen der Ansicht des Generalbundes-\n\nanwalts keinen Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten R. T. auf. \n\na) Die Begründung des Landgerichts genügt den an ein freisprechendes \n\nUrteil zu stellenden Anforderungen (§ 267 Abs. 5 Satz 1 StPO). Spricht der Tat-\n\nrichter einen Angeklagten frei, weil er Zweifel an dessen Täterschaft nicht zu \n\nüberwinden vermag, so ist dies durch das Revisionsgericht in der Regel hinzu-\n\nnehmen. Dieses hat insoweit nur zu beurteilen, ob dem Tatrichter bei der Be-\n\nweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist dann der Fall, wenn die \n\nBeweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, bzw. gegen Denk-\n\ngesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt. Dabei muss sich aus den \n\nUrteilsgründen ergeben, dass die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert \n\ngewertet, sondern in eine umfassende Gesamtwürdigung einbezogen wurden \n\n(vgl. u. a. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2, 11; Beweiswürdigung, \n\nunzureichende 1; BGH NStZ 2001, 491, 492; 2002, 48). Diese Mindest-\n\nvoraussetzungen sind erfüllt. \n\n21 \n\nDer Angeklagte hat sich zu dem Tatvorwurf nicht eingelassen. Der einzig \n\nkonkrete Hinweis auf eine mögliche Tatbeteiligung ist nach den Feststellungen \n\neine einmalige Äußerung der Angeklagten A. T. gegenüber der \n\nZeugin S. , wonach der Angeklagte R. T. dabei gewesen sei und \n\nneben ihr gestanden habe. Die Angeklagte hatte sich im Weiteren gegenüber \n\nder Zeugin S. nur bruchstückhaft geäußert, ohne ins Detail zu gehen. Im \n\nÜbrigen hatte sie eine Beteiligung ihres Ehemannes sonst stets in Abrede ge-\n\nstellt. Anlässlich ihrer Exploration gegenüber der Sachverständigen hat sie sich \n\nplausibel dahin geäußert, sie habe \"ihn mit eingebaut, weil sie wegen der vo-\n\nrangegangenen Körperverletzungen wütend auf ihn gewesen sei\". Das Landge-\n\nricht vermochte es nicht auszuschließen, dass diese lebensnahe Begründung \n\nder Angeklagten zutreffend war. \n\n22 \n\nEntgegen der Ansicht der Revision stellt dies keine Verkennung des \n\nZweifelssatzes dar. Die Strafkammer hat auf der Grundlage einer umfangrei-\n\nchen zehnseitigen Beweiswürdigung, in der sie sich mit der Entstehung der \n\nAussage gegenüber der Zeugin S. ebenso wie mit den wechselnden Ein-\n\nlassungen der Angeklagten und den durch zahlreiche Briefe dokumentierten \n\nVersuchen, ihren Ehemann R. T. durch diverse unterschiedliche \n\nTatversionen zu entlasten, auseinandergesetzt hat, eine mögliche Erklärung für \n\ndie Belastung des Angeklagten durch seine Ehefrau aufgezeigt. Dabei hat sie \n\ndie starke Abhängigkeit der Angeklagten von ihrem Ehemann, dessen eigene \n\nMotivlage sowie dessen Mitwirken bei der Beseitigung der Leiche berücksichtigt \n\nund hat nach zusammenfassender Würdigung nicht die für eine Verurteilung \n\nerforderliche Überzeugung gewinnen können, dass der Angeklagte R. \n\nT. P. F. getötet oder zumindest an deren Tötung mitgewirkt \n\nhat. Dies ist vom Revisionsgericht hinzunehmen. \n\n23 \n\nb) Dass sich das Landgericht bei dieser Beweislage nicht von einer Tat-\n\nbeteiligung des Angeklagten überzeugen konnte, ist auch unter Berücksichti-\n\ngung der nach § 261 StPO erhobenen Verfahrensrüge nicht zu beanstanden. \n\n24 \n\nZwar hat das Schwurgericht nur einen Teil der von der Revision als erör-\n\nterungsbedürftig angesehenen beschlagnahmten Briefe der Angeklagten im \n\nUrteil wiedergegeben und deren Inhalt ausführlich erörtert. Ungeachtet einer \n\nmöglichen Unzulässigkeit der Verfahrensrüge kann jedoch ausgeschlossen \n\nwerden, dass das Landgericht, hätte es die von der Revision benannten Briefe \n\nim Urteil erörtert, zu einer Verurteilung des Angeklagten gelangt wäre. Den \n\nBriefen ist lediglich das Bemühen zu entnehmen, die den Angeklagten R. \n\nT. - angeblich zu Unrecht - belastende Aussage der Mitangeklagten A. \n\n T. gegenüber der Zeugin S. durch abgesprochene Einlassungen \n\nzu relativieren. Ein Indiz für eine Tatbeteiligung des Angeklagten kann den Brie-\n\nfen - wie das Landgericht selbst zutreffend ausgeführt hat - nicht entnommen \n\nwerden. \n\nRissing-van Saan Otten RiBGH Rothfuß ist urlaubsbedingt \n\n ortsabwesend und deshalb an der \n\n Unterschrift gehindert. \n\n Rissing-van Saan \n\n Roggenbuck Appl","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-04-05/2-str-41-06","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-04-05/2-str-41-06","retrieved":"2026-07-10 20:30:15.865368+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-04-05/2-str-41-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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