{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2006/2_StR__34-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2006-06-14","aktenzeichen":"2 StR 34/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StGB § 46 Abs. 2 Zur Berücksichtigung von Untersuchungshaft als Strafzumessungstatsache.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom \n\n14. Juni 2006 \n\n2 StR 34/06 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHSt: nein \n\nVeröffentlichung: ja \n\nStGB § 46 Abs. 2 \n\nZur Berücksichtigung von Untersuchungshaft als Strafzumessungstatsache. \n\nBGH, Urteil vom 14. Juni 2006 - 2 StR 34/06 - LG Darmstadt \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Juni 2006, \n\nan der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Rissing-van Saan \n\nund die Richter am Bundesgerichtshof \n\nRothfuß, \n\nProf. Dr. Fischer, \n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof \n\nRoggenbuck, \n\nder Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Appl, \n\nStaatsanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des \n\nLandgerichts Darmstadt vom 12. Juli 2005 im Strafausspruch \n\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen. \n\n2. Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft wird verwor-\n\nfen. \n\n3. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil \n\nwird verworfen. \n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Be-\n\ntäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handel-\n\ntreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen zu einer \n\nGesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt, die si-\n\nchergestellten Betäubungsmittel, Verpackungsmaterialien, vier Mobiltelefone \n\nder Marken Nokia und Samsung, ein Ladegerät und den VW Golf IV TDI, amtli-\n\nches Kennzeichen , eingezogen sowie den Verfall in Höhe von \n\n670,81 Euro angeordnet. Im Übrigen hat es den Angeklagten freigesprochen. \n\nGegen die Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sach- \n\nund auf eine Verfahrensrüge gestützten Revision. Die zu Ungunsten des Ange-\n\nklagten eingelegte - vom Generalbundesanwalt vertretene - Revision der \n\nStaatsanwaltschaft ist auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt; sie rügt die \n\nVerletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel des Angeklagten bleibt erfolg-\n\nlos, dasjenige der Staatsanwaltschaft hat teilweise Erfolg. \n\n2 \n\nDer Angeklagte ließ in der Zeit vom 20. November 2003 bis zum 28. April \n\n2004 in sechs Fällen von dem Lkw-Fahrer E. in einer an dessen Tank-\n\nauflieger befestigten Kiste jeweils zwischen 60 und 120 kg Haschisch - insge-\n\nsamt 537,81 kg mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 11,2 % Tetrahydro-\n\ncannabinol (THC) - zum Weiterverkauf aus Spanien in das Industriegebiet von \n\nDietzenbach transportieren. Das Landgericht hat als Einzelstrafen für das Han-\n\ndeltreiben mit 120 kg Haschisch in zwei Fällen Freiheitsstrafen von jeweils vier \n\nJahren (Einsatzstrafe), für die weiteren vier Fälle des Handeltreibens jeweils \n\neine Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten festgesetzt. \n\nI. \n\n3 \n\n4 \n\n1. Die Revision des Angeklagten zeigt mit der Sachrüge keinen Rechts-\n\nfehler des Urteils auf. Die getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch \n\nund der Strafausspruch enthält keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nach-\n\nteil des Beschwerdeführers. \n\n2. Auch die Verfahrensrüge der vorschriftswidrigen Besetzung des Ge-\n\nrichts, § 338 Nr. 1 StPO, § 21 g GVG, ist unbegründet. Die Verteidigung hat in \n\nder Hauptverhandlung vor der Vernehmung des ersten Angeklagten zur Sache \n\nden Einwand erhoben, dass der interne Geschäftsverteilungsplan der 12. Straf-\n\nkammer des Landgerichts Darmstadt für das Jahr 2004 keine Regelung enthal-\n\nte, welcher Beisitzer in Fällen der Besetzung mit zwei Berufsrichtern (§ 76 \n\nAbs. 2 1. Alt. GVG) in der Hauptverhandlung mitzuwirken habe. Darüber hinaus \n\nwird mit der Revision vorgetragen, dass die Vertretungsregelung im Fall der \n\nÜberlastung eines Beisitzers zu unbestimmt sei. \n\n5 \n\nDer interne Geschäftsverteilungsplan der 12. Strafkammer des Landge-\n\nrichts Darmstadt lautet wie folgt: \n\n“… \n\n2. Die Mitwirkung der beiden Beisitzer innerhalb und außerhalb der \n\nHauptverhandlung als Berichterstatter in den bei der 12. Strafkammer \n\nanhängigen Strafsachen wird wie folgt festgelegt: \n\na) Richter Happel ist Berichterstatter in den Verfahren, in denen die letz-\n\nte Zahl des Aktenzeichens ungerade ist. \n\nb) Richterin Sachs ist Berichterstatterin in den Verfahren, in denen die \n\nletzte Zahl des Aktenzeichens gerade ist. \n\n…“ \n\n6 \n\nEine ausdrückliche Regelung, dass in den Fällen, in denen die Straf-\n\nkammer - wie hier - gemäß § 76 Abs. 2 GVG die Verhandlung mit zwei Berufs-\n\nrichtern beschließt, außer dem Vorsitzenden der Berichterstatter an der Haupt-\n\nverhandlung teilnimmt, enthält der Geschäftsverteilungsplan nicht; einer sol-\n\nchen bedurfte es auch nicht. Es versteht sich von selbst, dass bei einer Ver-\n\nhandlung mit zwei Berufsrichtern neben dem Vorsitzenden der Berichterstatter \n\nan der Hauptverhandlung teilnimmt. Der Berichterstatter bereitet die Verhand-\n\nlung anhand der Akten vor und schreibt nach der Verhandlung das Urteil. Eine \n\nRegelung, wonach von mehreren Berufsrichtern einer Strafkammer einer zum \n\nBerichterstatter bestellt würde, bei einer Zweierbesetzung nach § 76 Abs. 2 \n\nGVG aber ein anderer (außer dem Vorsitzenden) an der Hauptverhandlung teil-\n\nnähme, wäre widersinnig. Die Mitwirkung des Berichterstatters bei Besetzungs-\n\nreduzierung in der Hauptverhandlung lässt sich zwanglos auch der Formulie-\n\nrung unter Ziffer 2 des kammerinternen Geschäftsverteilungsplans entnehmen. \n\nDarin wird die Mitwirkung der beiden Beisitzer innerhalb und außerhalb der \n\nHauptverhandlung als Berichterstatter festgelegt. Aus dieser Formulierung folgt \n\nohne weiteres, dass der Berichterstatter immer an der Hauptverhandlung teil-\n\nnimmt. \n\n7 \n\nSoweit der Angeklagte mit der Revision weitere Mängel des kammerin-\n\nternen Geschäftsverteilungsplans geltend macht, ist diese Beanstandung \n\npräkludiert. Nach § 222 b Abs. 1 Satz 3 StPO sind alle Beanstandungen in der \n\nHauptverhandlung gleichzeitig vorzubringen (BGHSt 44, 328, 336). \n\nII. \n\n8 \n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft hat teilweise Erfolg. Der Strafaus-\n\nspruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Kammer hat dem Ange-\n\nklagten zugute gehalten, dass er 14 Monate in Untersuchungshaft verbracht hat \n\nund durch die Einziehung seiner Mobiltelefone und des Pkw Golf einen wirt-\n\nschaftlichen Verlust erlitten hat. \n\n9 \n\n1. Die Revision macht zu Recht geltend, dass die Verbüßung von Unter-\n\nsuchungshaft grundsätzlich nicht zu einer Strafmilderung führt (vgl. BGHR StGB \n\n§ 46 Abs. 2 Lebensumstände 18, 20; BGH NStZ 2005, 212; NStZ-RR 2005, \n\n168, 169; wistra 2001, 105; BGH bei Detter NStZ 2005, 500; Urteile vom 17. \n\nAugust 2004 – 5 StR 197/04 – und vom 13. Februar 2001 – 1 StR 565/00; \n\nTröndle/Fischer, StGB 53. Aufl. § 46 Rdn. 72; Schäfer, Praxis der Strafzumes-\n\nsung, 3. Aufl. Rdn. 434; Tolksdorf in Festschrift für Stree und Wessels, 1993, \n\nS. 753, 756; a. A. zur Berücksichtigung der Untersuchungshaft bei der Straf-\n\nrahmenwahl BGH StV 1993, 245). Zwar sind überdurchschnittliche Belastun-\n\ngen, die dem Täter durch das Verfahren als solches entstehen, bei der Straf-\n\nzumessung zu seinen Gunsten durchaus zu berücksichtigen (vgl. Schäfer \n\na.a.O.) Dass der Täter in der zur Verhandlung anstehenden Sache Untersu-\n\nchungshaft erlitten hat, ist bei der Verhängung einer Freiheitsstrafe aber regel-\n\nmäßig ohne Bedeutung, denn die Untersuchungshaft wird nach § 51 Abs. 1 \n\nSatz 1 StGB grundsätzlich auf die zu vollstreckende Strafe angerechnet. Unter-\n\nsuchungshaft kann deshalb allenfalls dann mildernde Wirkung zukommen, \n\nwenn keine ohnehin zu verbüßende Freiheitsstrafe verhängt wird oder wenn \n\nbesondere Umstände hinzutreten. Der Vollzug von (anrechenbarer) Untersu-\n\nchungshaft stellt an sich keinen Nachteil für den Angeklagten dar. Aber auch \n\nwenn eine Freiheitsstrafe (nur) deshalb zur Bewährung ausgesetzt werden \n\nkann, weil der Angeklagte durch den Vollzug der Untersuchungshaft hinrei-\n\nchend beeindruckt ist, verbietet sich eine zusätzliche mildernde Berücksichti-\n\ngung bei der Bemessung der Strafhöhe (vgl. Schäfer a.a.O.). \n\n10 \n\nSoweit der Bundesgerichtshof den Vollzug von Untersuchungshaft als \n\nstrafmildernden Gesichtspunkt gebilligt hat, ist dies im Zusammenhang mit an-\n\nderen Umständen geschehen, etwa einer überlangen Verfahrensdauer (BGHR \n\nStGB § 46 Abs. 1 Begründung 18; Urteile vom 29. Juni 2005 – 1 StR 149/05 – \n\nund vom 1. März 2005 – 5 StR 499/04), besonderen persönlichen Verhältnissen \n\n(Urteil vom 13. Februar 2001 – 1 StR 565/00), einer den Angeklagten beson-\n\nders belastenden Ungewissheit (Urteil vom 11. Januar 2000 – 1 StR 579/99) \n\noder der Tatsache, dass der noch nie inhaftierte Angeklagte durch die Untersu-\n\nchungshaft besonders zu beeindrucken war (Urteil vom 21. Dezember 1993 – 5 \n\nStR 683/93). Weitere mit dem Vollzug der Untersuchungshaft verbundene be-\n\nsondere Nachteile für einen Angeklagten können beispielsweise das Auftreten \n\neiner Haftpsychose sein (vgl. BGH StV 1984, 151), bei einem Ausländer ohne \n\nfamiliäre Bindung in Deutschland oder bei fehlenden Kenntnissen der deut-\n\nschen oder einer sonst verbreiteten Sprache ein daraus folgender Mangel sozi-\n\naler Kontakte, oder Haftbedingungen, die über die üblicherweise mit Untersu-\n\nchungshaft verbundenen Beeinträchtigungen hinaus besondere Erschwernisse \n\nenthalten (vgl. Senatsurteil vom 16. November 2005 – 2 StR 296/05). Will der \n\nTatrichter wegen besonderer Nachteile für den Angeklagten den Vollzug der \n\nUntersuchungshaft mildernd bei der Strafzumessung berücksichtigen, müssen \n\ndiese Nachteile in den Urteilsgründen dargelegt werden. Daran fehlt es hier. \n\nDer Senat kann nicht ausschließen, dass die insgesamt milden Strafen auf der \n\nfehlerhaften Wertung der Untersuchungshaft beruhen. \n\n11 \n\n2. Soweit die Beschwerdeführerin vorträgt, der Pkw VW Golf sei fehler-\n\nhaft nicht gemäß § 73 a StGB für verfallen erklärt worden, was bei der Strafzu-\n\nmessung nicht mildernd zu berücksichtigen gewesen wäre, kann der Senat die \n\nRechtsfrage, ob der Verfall der Einziehung vorgeht, wenn die Voraussetzungen \n\nbeider Rechtsinstitute vorliegen, offenlassen. Der Generalbundesanwalt hat für \n\nden konkreten Fall zutreffend dargelegt, dass sich ausreichende Anhaltspunkte \n\nfür die Behauptung, der Pkw sei mit Gewinnen aus Betäubungsmitteldelikten \n\nerworben worden, aus den Urteilsgründen nicht ergeben. Gegen einen Erwerb \n\nmit Gewinnen aus den abgeurteilten Taten könnte sprechen, dass der Antrag \n\nauf Kraftfahrtversicherung für das Fahrzeug vom 3. November 2003 datiert, der \n\nerste dem Angeklagten zur Last gelegte Haschischtransport aber am 20. No-\n\nvember 2003 stattfand. Auch die Voraussetzungen des erweiterten Verfalls, \n\n§ 73 d StGB, sind im Urteil nicht belegt. Zwar war der Angeklagte seit dem Jahr \n\n2000 fast durchgehend arbeitslos; es ist aber nicht festgestellt, wann er das \n\nFahrzeug zu welchem Kaufpreis angeschafft hat. \n\n12 \n\n3. Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft ist zu verwerfen, \n\nweil die Urteilsgründe hinsichtlich der Anordnung der Einziehung und des Ver-\n\nfalls keinen Rechtsfehler erkennen lassen. \n\n13 \n\n4. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat vorsorglich darauf hin, \n\ndass es rechtlich nicht unbedenklich ist, zu Lasten des Angeklagten zu werten, \n\ndass er die Geschäfte allein aus finanziellen Erwägungen heraus betrieben ha-\n\nbe (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 3 Handeltreiben 1 und 2; BGH NStZ 2000, 137). \n\nRissing-van Saan Rothfuß Fischer \n\n Roggenbuck Appl","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR__34-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-14/2-str-34-06","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 21g","ref_norm":"21g","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73d","ref_norm":"73d","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 222b","ref_norm":"222b","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73a","ref_norm":"73a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR__34-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR__34-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-14/2-str-34-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR__34-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:39:22.088727+00:00"}}