{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_606-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2007-03-14","aktenzeichen":"2 StR 606/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n2 StR 606/06 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n14. März 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n1. \n\n2. \n\nwegen schweren Raubes \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. März \n\n2007, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Rissing-van Saan \n\nund Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Bode, \n\nRichterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Otten, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nProf. Dr. Fischer, \n\nRichterin am Bundesgerichtshof \n\nRoggenbuck, \n\nBundesanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwältin \n\n als Verteidigerin für den Angeklagten L. , \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger für den Angeklagten H. , \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revisionen der Angeklagten L. und H. gegen das \n\nUrteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 8. Mai 2006 \n\nwerden verworfen. \n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu \n\ntragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat die Angeklagten des schweren Raubes (§ 250 \n\nAbs. 1 Ziff. 1 b StGB) in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung für schul-\n\ndig befunden. Es hat den Angeklagten L. unter Einbeziehung von Frei-\n\nheitsstrafen aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von \n\nsechs Jahren (Einzelstrafe für die hier abgeurteilte Tat: fünf Jahre) und den An-\n\ngeklagten H. - unter Anwendung des Strafrahmens eines minder schweren \n\nFalles nach § 250 Abs. 3 StGB - zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und \n\nneun Monaten verurteilt. Vier weitere Angeklagte hat es ebenfalls zu mehrjähri-\n\ngen Freiheitsstrafen bzw. Jugendstrafen verurteilt. \n\n2 \n\nNach den Feststellungen des Landgerichts verabredeten die Angeklag-\n\nten mit vier weiteren Tätern, am 14. Juni 2002 in eine Lagerhalle in Frankfurt \n\nam Main einzudringen, in der ein Fotogerätehersteller gerade einen Sonderver-\n\nkauf durchführte, um Fotoapparate u. ä. zu entwenden. Da das Gelände von \n\neinem Wachmann bewacht wurde, kam man überein, diesen mittels eines Tu-\n\nches, auf das zuvor Chloroform gegeben werden sollte, zu betäuben. Die An-\n\ngeklagten begaben sich in die Nähe der Lagerhalle, wo der Angeklagte L. \n\n mit einem weiteren Täter das Tatgeschehen aus der Ferne über Funk ko-\n\nordinierte, während sich die übrigen mit dem Chloroform zu dem Wachmann \n\nbegaben, um ihn zu betäuben. Da dies misslang, fesselten ihn die Täter mit \n\neinem mitgeführten Klebeband an Händen und Füßen, knebelten ihn und legten \n\nihn mit dem Gesicht nach unten auf den Boden. Anschließend entwendeten sie \n\naus der Lagerhalle, in die sie sich durch ein Fenster Zutritt verschafften, jeden-\n\nfalls 190 Kisten, die mit Kameras beladen waren. Der Wert der entwendeten \n\nWare betrug wenigstens 100.000,- €, der Erlös, den die Angeklagten und die \n\nweiteren Täter durch den Verkauf erzielten, wenigstens 30.000,- €. \n\nDie Angeklagten L. und H. rügen mit ihrer Revision die Verlet-\n\nzung formellen und materiellen Rechts. Ihre Revisionen haben keinen Erfolg. \n\nI. \n\nDie Verfahrensrügen sind aus den zutreffenden Gründen der Antrags-\n\nschriften des Generalbundesanwalts jedenfalls unbegründet im Sinne von § 349 \n\nAbs. 2 StPO. \n\nII. \n\nDie Sachrügen bleiben im Ergebnis ebenfalls ohne Erfolg. \n\n1. Der Schuldspruch weist keine Rechtsfehler zum Nachteil der Ange-\n\nklagten auf. \n\nDer näheren Erörterung bedarf hier allein die Verurteilung wegen einer \n\ntateinheitlich begangenen gefährlichen Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 \n\nNr. 4 StGB. Zutreffend weist die Revision darauf hin, dass ein Körperverlet-\n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nzungserfolg, also eine Gesundheitsbeschädigung oder eine nicht bloß unerheb-\n\nliche Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens, im Urteil nicht aus-\n\ndrücklich festgestellt ist. Indes vermag der Senat einen solchen noch mit hinrei-\n\nchender Deutlichkeit den zu dem Tatgeschehen getroffenen Feststellungen zu \n\nentnehmen. Der Umstand, dass der Wachmann von mehreren der Täter mittels \n\neines Klebebandes gefesselt, geknebelt, sodann mit dem Gesicht nach unten \n\nauf den Boden gelegt und in dieser Position von den Tätern zurückgelassen \n\nwurde, stellt ersichtlich eine üble unangemessene Behandlung dar, welche das \n\nkörperliche Wohlbefinden nicht nur unerheblich beeinträchtigt. \n\n8 \n\n9 \n\n2. Der Strafausspruch bezüglich des Angeklagten L. weist eben-\n\nfalls keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Insoweit schließt \n\nsich der Senat den zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Gene-\n\nralbundesanwalts an. \n\n3. Die Strafzumessungserwägungen der Strafkammer hinsichtlich des \n\nAngeklagten H. begegnen hingegen rechtlichen Bedenken. Sie weisen \n\nRechtsfehler sowohl zu Lasten als auch zu Gunsten des Angeklagten auf. \n\n10 \n\nZu Unrecht berücksichtigt die Strafkammer die beiden Verurteilungen \n\ndes Angeklagten zu Geldstrafen vom 17. Juni 2003 und vom 18. Juni 2003, aus \n\ndenen nachträglich im Jahre 2004 eine Gesamtgeldstrafe gebildet wurde, straf-\n\nschärfend als Vorstrafen, obwohl diese Verurteilungen zeitlich nach der hier \n\nabgeurteilten Tat erfolgten. Zwar konnten sie für die hier abgeurteilte Tat zum \n\nZeitpunkt ihrer Begehung noch keine Warnfunktion entfalten. Jedoch ist der \n\nUmstand, dass der Angeklagte auch noch später weitere Straftaten begangen \n\nhatte, ein berücksichtigungsfähiger Strafschärfungsgrund. \n\n11 \n\nOb und in welcher Form die Geldstrafe möglicherweise zum Zeitpunkt \n\ndes Urteils in dieser Sache bereits vollstreckt war, teilt die Strafkammer eben-\n\nfalls nicht mit, so dass für das Revisionsgericht nicht überprüfbar ist, ob ein Här-\n\nteausgleich zu Recht unterblieben ist. \n\n12 \n\nAndererseits ist die von der Strafkammer zur Begründung eines minder-\n\nschweren Falles allein herangezogene Tatsache, dass der Angeklagte H. bei \n\nder Tatbegehung gerade erst (d. h. vor drei Monaten) das 21. Lebensjahr voll-\n\nendet hatte, für sich genommen nicht geeignet, einen minder schweren Fall im \n\nSinne des § 250 Abs. 3 StGB zu begründen. \n\n13 \n\nDie Strafkammer hat zudem zu Unrecht die erlittene Untersuchungshaft \n\nstrafmildernd berücksichtigt. Diesem Umstand kommt nur in Ausnahmefällen, \n\nfür deren Vorliegen hier keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, strafmildernde \n\nBedeutung zu (vgl. dazu Senat NStZ 2006, 620). \n\n14 \n\nEiner Aufhebung des Strafausspruchs bedarf es trotz der Rechtsfehler \n\ngleichwohl nicht, weil die verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun \n\nMonaten im Sinne des § 354 Abs. 1 a StPO jedenfalls angemessen ist. \n\nRissing-van Saan Bode Otten \n\n Fischer Roggenbuck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_606-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-14/2-str-606-06","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_606-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_606-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-14/2-str-606-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_606-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:28:52.556006+00:00"}}