{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_605-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2007-01-31","aktenzeichen":"2 StR 605/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 605/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n31. Januar 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen gewerbsmäßiger unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und der Beschwerdeführerin am 31. Januar 2007 gemäß § 349 \n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Mainz vom 20. September 2006 im Ausspruch über die \n\nGesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. \n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen. \n\n3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen gewerbsmäßiger Abgabe von \n\nBetäubungsmitteln an Jugendliche in 300 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe \n\nvon vier Jahren verurteilt. Ihre auf die Sachrüge gestützte Revision hat im Hin-\n\nblick auf den Gesamtstrafenausspruch Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im \n\nSinne von § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2 \n\n1. Nach den Feststellungen des Landgerichts verkaufte die Angeklagte in \n\n300 Fällen jeweils 1 Gramm Haschisch an zwei 16- und 17-jährige Jugendliche, \n\ndie ihrerseits über intensive Drogenerfahrungen verfügten und Haschisch und \n\nandere Betäubungsmittel auch von anderen Lieferanten bezogen. \n\n3 \n\nDer Schuldspruch weist Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten nicht \n\nauf. Zutreffend hat das Landgericht insbesondere angenommen (UA S. 9 f.), \n\ndass der Tatbestand des Abgebens von Betäubungsmitteln an Personen unter \n\n18 Jahren (§ 29 a Abs. 1 Nr. 1 BtMG) nicht nur die unentgeltliche Übertragung \n\nder Verfügungsmacht erfasst, sondern auch das entgeltliche Abgeben in Form \n\ndes Handeltreibens. Dies ergibt sich schon aus der gesetzlichen Systematik, \n\ndenn der Qualifikationstatbestand des gewerbsmäßigen Abgebens an Jugendli-\n\nche (§ 30 Abs. 1 Nr. i.V.m. § 29 a Abs. 1 Nr. 1 BtMG) wäre nicht verständlich, \n\nwenn der Grundtatbestand auf das unentgeltliche Abgeben beschränkt wäre. \n\nÜberdies träte bei anderer Auslegung der Widerspruch auf, dass das entgeltli-\n\nche Vertreiben von Betäubungsmitteln (auch an Jugendliche) nur ein Vergehen \n\ndarstellen, die uneigennützige Abgabe aber den Verbrechenstatbestand des \n\n§ 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG erfüllen würde (vgl. BGH NStZ 1997, 89, 90). \n\nAuch die Einzelstrafen von jeweils sechs Monaten in Anwendung von \n\n§ 30 Abs. 2 BtMG sind nicht zu beanstanden. \n\n2. Dagegen hat die Gesamtstrafe keinen Bestand. Zwar hat das Landge-\n\nricht zur Begründung der Gesamtstrafenbildung gemäß § 54 StGB ausgeführt, \n\nes habe eine \"zusammenfassende Würdigung\" und eine \"Gesamtbetrachtung\" \n\nvorgenommen (UA S. 16 f.). Gleichwohl fehlt eine für das Revisionsgericht \n\nnachvollziehbare Begründung der Erhöhung der Einsatzstrafe von sechs Mona-\n\nten auf die Gesamtstrafenhöhe von vier Jahren. Das Landgericht hat zutreffend \n\nden engen situativen und motivatorischen Zusammenhang der Taten erwähnt \n\nund ausgeführt, das Verhalten der Angeklagten wäre \"früher als eine fortgesetz-\n\nte Handlung bewertet worden\" (UA S. 16). Da es an einer ausdrücklichen Be-\n\ngründung für die starke Anhebung der Einsatzstrafe fehlt, liegt aber die Annah-\n\nme nahe, dass der Tatrichter die Höhe der Gesamtstrafe auf die bloße Anzahl \n\nder Einzeltaten gestützt hat, ohne den Zusammenhang der Taten und ihren \n\n4 \n\n5 \n\nGesamtunrechtsgehalt hinreichend zu würdigen. Die Gesamtstrafe ist daher \n\nneu festzusetzen. \n\nVRi'inBGH Dr. Rissing-van Saan Bode Otten \nist durch Urlaub an der Unter- \nschrift gehindert. \n Bode \n Fischer Roggenbuck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_605-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-31/2-str-605-06","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_605-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_605-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-31/2-str-605-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_605-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:17:25.178535+00:00"}}