{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_599-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2007-02-28","aktenzeichen":"2 StR 599/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n28. Februar 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n2 StR 599/06 \n\n1. \n\n2. \n\nwegen Mordes \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 28. Februar 2007 ge-\n\nmäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: \n\n1. Die Revisionen der Nebenkläger gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Koblenz vom 14. August 2006 werden als unzulässig ver-\n\nworfen. \n\n2. Die Beschwerdeführer haben jeweils die Kosten ihres Rechts-\n\nmittels und die den Angeklagten hierdurch entstandenen not-\n\nwendigen Auslagen zu tragen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDer Generalbundesanwalt hat in der Antragsschrift vom 27. Dezember \n\n2006 zutreffend ausgeführt: \n\n\"1. Soweit die Revision das Urteil bezüglich des Angeklagten S. \n\nK. angreift, ist sie unzulässig, weil die Beschwerdeführer weder \n\ndie Erklärung abgegeben haben, inwieweit sie das Urteil anfechten, \n\nnoch Anträge gestellt haben (§ 344 Abs. 1 StPO). \n\n2. Bezüglich der Angeklagten M. K. ist das Rechtsmittel \n\nnach § 400 StPO unzulässig. Nach dieser Vorschrift kann die Ne-\n\nbenklage ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere \n\nRechtsfolge der Tat verhängt wird. Das erstreben die Nebenkläger \n\njedoch im Ergebnis mit ihrer Revision. Die Ausführungen zur Sach-\n\nrüge und der gestellte Revisionsantrag ergeben, dass mit der Revisi-\n\non nicht der Schuldspruch, sondern ausschließlich die Anwendung \n\nvon Jugendstrafrecht nach § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG beanstandet wird. \n\nDie von der Nebenklägerin erstrebte Anwendung von allgemeinem \n\nStrafrecht auf die Angeklagte betrifft lediglich den Rechtsfolgenaus-\n\nspruch. Mit diesem Anfechtungsziel sind die Nebenkläger aber aus-\n\ngeschlossen (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 6; BGH, \n\nBeschluss vom 28. Juli 1998 - 4 StR 355/98).\" \n\n2 \n\n3 \n\nErgänzend ist lediglich zu bemerken: \n\nSelbst wenn man mit den Revisionen von der geltend gemachten Bin-\n\ndungswirkung des Verwerfungsbeschlusses des Senats vom 13. Oktober 2004 \n\nausgehen wollte, würde dies nichts daran ändern, dass die Beschwerdeführer \n\nmit ihrem Rechtsmittel hinsichtlich der Angeklagten M. K. in un-\n\nzulässiger Weise die Verhängung einer anderen Rechtsfolge erstreben. \n\nRissing-van Saan Bode Rothfuß \n\n Fischer Appl","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_599-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-28/2-str-599-06","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 400","ref_norm":"400","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_599-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_599-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-28/2-str-599-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_599-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:25:29.695898+00:00"}}