{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_589-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2007-04-18","aktenzeichen":"2 StR 589/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 589/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n18. April 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen sexueller Nötigung u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. April 2007 gemäß \n\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Kassel vom 26. Juli 2006 mit den zugehörigen Feststel-\n\nlungen aufgehoben \n\na) soweit der Angeklagte in den Fällen II 8-10 sowie 12 und 13 \n\nverurteilt wurde und \n\nb) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe. \n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts \n\nzurückverwiesen. \n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von \n\nKindern in acht Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexueller Nötigung, \n\nwegen sexueller Nötigung in zwei Fällen sowie wegen sexuellen Missbrauchs \n\nvon Jugendlichen in drei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren \n\nverurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und \n\nmateriellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge den aus der Be-\n\nschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist es offensichtlich unbe-\n\ngründet (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\n2 \n\n1. Die Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs Jugendlicher (§ 182 \n\nAbs. 2 Nr. 1 StGB) in den Fällen II 8-10 hält der sachlich-rechtlichen Prüfung \n\nnicht stand. Den Feststellungen des Landgerichts lässt sich weder entnehmen, \n\ndass dem 15-jährigen Tatopfer die Fähigkeit zu sexueller Selbstbestimmung \n\ngefehlt und der Angeklagte diesen Umstand bei der Tatbegehung vorsätzlich \n\nausgenutzt hat. Das Landgericht erörtert diese Tatbestandsmerkmale nicht. Ihre \n\nVerwirklichung ergibt sich auch nicht aus dem Gesamtzusammenhang der Ur-\n\nteilsgründe. Ebenso wenig hat das Landgericht festgestellt, dass die sexuellen \n\nHandlungen des Angeklagten (Berühren und Massieren der Brüste des \n\nTatopfers) einverständlich geschehen sind (vgl. zu diesem Erfordernis Trönd-\n\nle/Fischer StGB 54. Aufl. § 182 Rdn. 11). Die Ausführungen des Landgerichts \n\nim Rahmen der Beweiswürdigung legen vielmehr nahe, dass die Übergriffe in \n\nder Küche des Angeklagten gegen den Willen der Geschädigten erfolgt sind \n\nund sie versucht hat, ihnen zu entgehen (vgl. UA S. 23). \n\n3 \n\n2. Auch die Verurteilung wegen sexueller Nötigung in den Fällen 12 und \n\n13 hat keinen Bestand. Die vom Landgericht hierzu getroffenen Feststellungen \n\nerhalten keinen Hinweis darauf, dass der Angeklagte bei seinen sexuellen \n\nÜbergriffen Gewalt angewandt, dem Tatopfer mit gegenwärtiger Gefahr für Leib \n\noder Leben gedroht oder eine schutzlose Lage der Geschädigten ausgenutzt \n\nhat. \n\n4 \n\n3. Die Aufhebung des Schuldspruchs in den Fällen II 8-10, 12 und 13 \n\nentzieht sowohl den zugehörigen Einzelstrafen als auch der Gesamtfreiheits-\n\nstrafe die Grundlage. Sie können deshalb nicht bestehen bleiben. \n\nRissing-van Saan Bode Rothfuß \n\n Roggenbuck Appl","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_589-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-04-18/2-str-589-06","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 182","ref_norm":"182","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_589-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_589-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-04-18/2-str-589-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_589-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:35:27.833015+00:00"}}