{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_586-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2007-02-21","aktenzeichen":"2 StR 586/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 586/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n21. Februar 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer \n\nMenge u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Februar 2007 ge-\n\nmäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 430 Abs. 1 StPO beschlossen: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nAachen vom 24. August 2006 wird als unbegründet verworfen, da \n\ndie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung \n\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat \n\n(§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch entfällt die Anordnung des Verfalls \n\ndes Geldbetrags von 15.000 €. Insoweit beschränkt der Senat mit \n\nZustimmung des Generalbundesanwalts die Verfolgung der Tat \n\nauf die übrigen Rechtsfolgen. \n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nSoweit das Landgericht den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-\n\nbens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit in drei recht-\n\nlich zusammentreffenden Fällen der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln \n\nin nicht geringer Menge verurteilt hat, weil er im Januar 2006 bis zum \n\n16. Januar 2006 zweimal fünf bis zehn Kilogramm Cannabisprodukte und am \n\n16. Januar 2006 insgesamt 10 kg Haschisch und 2,1 kg Marihuana zur Ver- \n\näußerung aus den Niederlanden nach Köln transportiert hat, hat es zwar ver-\n\nkannt, dass drei selbständige Taten (jeweils wegen Einfuhr von Betäubungsmit-\n\nteln in nicht geringen Mengen in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungs-\n\n \n \n \n\n2 \n\n3 \n\nmitteln in nicht geringen Mengen) vorgelegen haben. Der Senat kann ange-\n\nsichts der jeweiligen Rauschgiftmengen hier jedoch ausschließen, dass sich die \n\nfehlerhafte Annahme von Tateinheit und die Verhängung nur einer Strafe statt \n\neiner aus drei Einzelstrafen zu bildenden Gesamtstrafe zum Nachteil des Ange-\n\nklagten ausgewirkt hat. \n\nZur Anordnung des Verfalls von 15.000 € hat der Generalbundesanwalt \n\nin seiner Stellungnahme vom 15. Januar 2007 folgendes ausgeführt: \n\n\"Der Ausspruch von Wertverfall in Höhe von 15.000,- Euro kann … man-\n\ngels Grundlage in den Urteilsgründen keinen Bestand haben. Zwar können bei \n\nder Anordnung von Wertersatzverfall Umfang und Wert des Erlangten geschätzt \n\nwerden. Allerdings darf das Gericht in einem solchen Fall nicht willkürlich und \n\nohne ein Mindestmaß an zureichenden Anhaltspunkten vorgehen; die notwen-\n\ndigen Einzelheiten müssen vielmehr soweit geklärt sein, dass eine hinreichend \n\nsichere Schätzungsgrundlage gegeben ist (BGH NStZ-RR 2001, 327). Vorlie-\n\ngend beschränken sich die Ausführungen zum Verfall auf die bloße Annahme \n\neines in seiner Höhe nicht weiter begründeten Gesamtverkaufserlöses von \n\n45.000,- Euro, für den im Hinblick auf die Teilsumme von 15.000,- Euro der Ver-\n\nfall des Wertersatzes angeordnet wurde. Auf welchen Grundlagen die Schät-\n\nzung (§ 73 b StGB) erfolgte, die zu den vom Gericht getroffenen Annahmen \n\nführten, ist nicht angegeben. Nähere Darlegungen wären hier umso mehr erfor-\n\nderlich gewesen, als die Verkaufserlöse für die beiden Verkäufe von jeweils 5 \n\nkg Cannabis nicht festgestellt werden konnten. Auch in welcher konkreten Wei-\n\nse sich die Strafkammer mit § 73 c StGB auseinandergesetzt hat, kann ange-\n\nsichts der fehlenden Angaben zu den finanziellen Verhältnissen des Angeklag-\n\nten, aber auch zur Möglichkeit eines zwischenzeitlichen Verlusts des Erlangten \n\nnicht nachgeprüft werden. Eine Zurückverweisung und erneute Verhandlung zur \n\nFrage des Verfalls erscheinen vom Aufwand her nicht angemessen. Es wird \n\ndeshalb ein Absehen von dieser Rechtsfolge beantragt.\" \n\n4 \n\nDem kann sich der Senat nicht verschließen. \n\nBode Otten Fischer \n\n Roggenbuck Appl","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_586-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-21/2-str-586-06","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73b","ref_norm":"73b","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73c","ref_norm":"73c","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 430","ref_norm":"430","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_586-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_586-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-21/2-str-586-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_586-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:25:18.139381+00:00"}}