{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_584-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2007-01-12","aktenzeichen":"2 StR 584/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 584/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n12. Januar 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Vergewaltigung \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 12. Januar 2007 gemäß § 349 Abs. \n\n2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Mainz vom 12. September 2006 mit den Feststellungen \n\naufgehoben \n\na) in den Fällen II. 1 bis 160 der Urteilsgründe, \n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen. \n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in 163 Fäl-\n\nlen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die auf die allge-\n\nmeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Be-\n\nschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg. \n\n1. Die Nachprüfung des Urteils hat in den Fällen II. 161 bis 163 der Ur-\n\nteilsgründe weder im Schuld- noch in den Einzelstrafaussprüchen einen Rechts-\n\nfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\n3 \n\n2. Hingegen kann die Verurteilung wegen weiterer Vergewaltigungen \n\nkeinen Bestand haben. Denn in den Fällen II. 1 bis 160 der Urteilsgründe ist \n\neine finale Gewaltanwendung im Sinne des § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht für \n\njeden Einzelfall mit hinreichender Sicherheit festgestellt; auch eine Drohung im \n\nSinne des § 177 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist nicht ausreichend konkretisiert. Auch bei \n\nSerienstraftaten müssen die Tatbestandsmerkmale des § 177 Abs. 1 Nr. 1 und \n\nNr. 2 StGB der finalen Gewaltanwendung oder der Drohung mit gegenwärtiger \n\nGefahr für Leib oder Leben für jede Tat konkret und individualisiert festgestellt \n\nwerden (BGHSt 42, 107, 111; BGH StV 2001, 450; Senatsbeschluss vom \n\n30. August 2002 – 2 StR 274/02). Wegen der erfahrungsgemäß nicht gleichen \n\nHandlungsabläufe beim Einsatz des Nötigungsmittels bedarf es dazu näherer \n\nFeststellungen. Zwar dürfen bei einer Vielzahl von sexuellen Übergriffen an die \n\nIndividualisierbarkeit der einzelnen Taten im Urteil keine überspannten Anforde-\n\nrungen gestellt werden. Aber eine unzureichende Konkretisierung darf auch \n\nnicht dazu führen, dass der Angeklagte in seinen Verteidigungsmöglichkeiten \n\nbeschränkt wird. \n\n4 \n\nDie Urteilsfeststellungen ergeben hier nicht mit hinreichender Sicherheit, \n\ndass der Angeklagte die sexuellen Handlungen in jedem Einzelfall mit Gewalt \n\noder mit der Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben erzwungen \n\nhat. Zwar heißt es darin (UA S. 4) zunächst, dass der Angeklagte seiner Ehe-\n\nfrau mehrfach zusätzlich zu den dort beschriebenen Gewalthandlungen gedroht \n\nhabe, wenn sie ihn verlasse, werde er sie finden und umbringen. Andererseits \n\ngeht das Landgericht aber davon aus, dass es aufgrund von Gewalteinwirkun-\n\ngen oder Drohungen zu sexuellen Handlungen kam, wobei nach dem mitgeteil-\n\nten Inhalt der Drohungen fraglich ist, ob der Angeklagte diese geäußert hat, um \n\ndie Geschädigte zur Duldung sexueller Handlungen zu bewegen. Unklar sind \n\ndie Urteilsfeststellungen auch insoweit, als die Geschädigte bei den Vorfällen \n\nversuchte, den Angeklagten wegzudrücken oder ihn bat, aufzuhören oder we-\n\ngen vorangegangener Gewalteinwirkung keine Gegenwehr leistete (UA S. 5). \n\nDie Aufzählung dieser Möglichkeiten schließt nicht aus, dass die Geschädigte in \n\nEinzelfällen lediglich verbal ihre Ablehnung äußerte und der Angeklagte sich \n\nohne Gewalteinwirkung darüber hinwegsetzte, was zur Tatbestandserfüllung \n\nnicht reicht. \n\n5 \n\nDiese Mängel führen zur Aufhebung des Urteils im Schuld- und Strafaus-\n\nspruch in 160 Fällen und im Ausspruch über die Gesamtstrafe. \n\nRissing-van Saan Bode Otten \n\n Fischer Roggenbuck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_584-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-12/2-str-584-06","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_584-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_584-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-12/2-str-584-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_584-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:15:54.624887+00:00"}}