{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2007-01-24","aktenzeichen":"2 StR 583/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 583/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n24. Januar 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Raubes u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Januar 2007 ge-\n\nmäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 a Satz 2 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 9. Straf-\n\nkammer des Landgerichts Gera vom 19. Juli 2006 dahingehend \n\ngeändert, dass die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von fünf \n\nJahren und sechs Monaten auf fünf Jahre und drei Monate her-\n\nabgesetzt wird. \n\n2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. \n\n3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung, Dieb-\n\nstahls in zwei Fällen, gemeinschaftlicher Sachbeschädigung in fünf Fällen, \n\nDiebstahls geringwertiger Sachen in fünf Fällen, Hausfriedensbruch in zwei Fäl-\n\nlen und wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter \n\nEinbeziehung von Einzelstrafen aus einem Urteil des Amtsgerichts Altenburg \n\nvom 9. Januar 2006 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs \n\nMonaten und wegen Sachbeschädigung zu einer weiteren Strafe von drei Mo-\n\nnaten verurteilt. \n\n2 \n\nDie Revision hat in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang \n\nErfolg, im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. \n\n3 \n\nDer Ausspruch über die verhängte Gesamtstrafe hat keinen Bestand. \n\nDer Angeklagte war durch Urteil des Amtsgerichts Altenburg vom 9. Januar \n\n2006 wegen verschiedener Taten, die er im Februar bis Juli 2005 begangen \n\nhatte, zu einer Jugendstrafe von acht Monaten verurteilt worden. Die Straf-\n\nkammer hat zwar zu Recht diese Strafe in die Gesamtstrafe nicht einbezogen, \n\nda die Bildung einer Gesamtstrafe aus einer Jugendstrafe und einer Freiheits-\n\nstrafe des allgemeinen Strafrechts bei getrennter Aburteilung nicht zulässig ist. \n\nJedoch muss das Gericht einen sich daraus für den Angeklagten ergebenden \n\nNachteil ausgleichen (BGHSt 41, 310 f.). Dass die Strafkammer dies bedacht \n\nhat, lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Der Gesamtstrafenaus-\n\nspruch ist deshalb fehlerhaft. Einer Zurückverweisung bedarf es jedoch nicht. \n\nDer Senat konnte den gebotenen Härteausgleich entsprechend dem Antrag des \n\nGeneralbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 20. Dezember 2006 nach \n\n§ 354 Abs. 1 a StPO durch Herabsetzung der Gesamtfreiheitsstrafe um drei \n\nMonate selbst vornehmen. \n\n4 \n\nDer geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt keine Kostenentschei-\n\ndung zu Gunsten des Angeklagten. \n\nRissing-van Saan Otten Rothfuß \n\n Roggenbuck Appl","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-24/2-str-583-06","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-24/2-str-583-06","retrieved":"2026-07-10 21:19:56.163568+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-01-24/2-str-583-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"2007-01-24","dockets":["2 StR 583/06"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 24.01.2007 – 2 StR 583/06","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-24/2-str-583-06","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 9. Straf-\n\nkammer des Landgerichts Gera vom 19. Juli 2006 dahingehend\n\ngeändert, dass die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von fünf\n\nJahren und sechs Monaten auf fünf Jahre und drei Monate her-\n\nabgesetzt wird.\n\n2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.\n\n3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"zeitschrift","cite":"NStZ-RR 2007, 168","basis":"cited_by_decisions","votes":2}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T21:19:56.163568+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}