{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_582-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2007-01-26","aktenzeichen":"2 StR 582/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 582/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n26. Januar 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 26. Januar 2007 gemäß § 349 Abs. \n\n2 und 4 StPO beschlossen: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts \n\nKassel vom 22. September 2006, soweit es ihn betrifft, im Rechts-\n\nfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an ei-\n\nne andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\nDie weitergehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\n1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer \n\nErpressung in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe \n\nvon vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem \n\npsychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Seine hiergegen eingelegte Revision \n\nist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom \n\n20. Dezember 2006 unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch rich-\n\ntet. Hingegen hat der Rechtsfolgenausspruch keinen Bestand. \n\n2 \n\n2. Das Landgericht hat gegen den Angeklagten nach der Urteilsformel \n\neine Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verhängt, nach den \n\nUrteilsgründen dagegen nur vier Jahre und drei Monate (UA S. 35). Die in der \n\nUrteilsformel genannte Freiheitsstrafe kann nicht bestehen bleiben. Sie wird von \n\nden Erwägungen zur Strafzumessung nicht getragen, die – für sich betrachtet – \n\nrechtsfehlerfrei sind. Worauf der Widerspruch beruht, ist den Urteilsgründen \n\nnicht zu entnehmen. Es liegt keine Fallgestaltung vor, bei der ohne weiteres \n\ndeutlich wird, dass der Tatrichter seine Ausführungen zur Strafzumessung in \n\nWirklichkeit nicht auf die in den Urteilsgründen, sondern auf die in der Urteils-\n\nformel bezeichnete Strafe bezogen hat und dass diese Strafe trotz der anders \n\nlautenden Urteilsgründe dem Beratungsergebnis entspricht (vgl. BGH Be-\n\nschlüsse vom 25. Juni 1992 – 1 StR 631/91 – und vom 12. November 1991 – 4 \n\nStR 474/91). Auf der Grundlage des Urteils lässt sich weder ausschließen, dass \n\ndas Landgericht die in der Urteilsformel genannte Freiheitsstrafe von vier Jah-\n\nren und sechs Monaten hat verhängen wollen, noch dass es die in den Urteils-\n\ngründen bezeichnete Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten für an-\n\ngemessen gehalten hat. Der Tatrichter muss die Strafe deshalb neu festsetzen. \n\n3. Auch die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen \n\nKrankenhaus begegnet rechtlichen Bedenken. \n\na) Ausweislich der Urteilsfeststellungen (UA S. 5 f.) war es im Rahmen \n\neiner Inhaftierung des Angeklagten im Januar 2003 zu einem Vorfall mit einem \n\nMitgefangenen gekommen, anschließend wurde eine hebephrene Schizophre-\n\nnie festgestellt und der Angeklagte mit Neuroleptika behandelt. Im Januar 2005 \n\nkam es erneut zu auffälligem Verhalten des Angeklagten in der Haft; es wurde \n\neine psychotische Dekompensation diagnostiziert und der Angeklagte mit Neu-\n\nroleptika behandelt. Am 27. April 2005 war der Angeklagte frei von psychoti-\n\nschen Symptomen. Die Behandlung mit Neuroleptika wurde auch nach der \n\nHaftentlassung fortgeführt, zuletzt erhielt er am Mittwoch oder Donnerstag vor \n\ndem Tattag, einem Sonntag, ein Depotneuroleptikum. \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nDas Landgericht hat mit dem Sachverständigen angenommen, der An-\n\ngeklagte weise eine „Persönlichkeitsstörung mit Neigung zu impulsiven-\n\naggressiven Reaktionen und verminderter Selbststeuerung“ auf, differential- \n\ndiagnostisch eine „andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung“ \n\n(UA S. 30). In belastenden Situationen seien psychotische Symptome aufgetre-\n\nten. Bei der Exploration durch den psychiatrischen Sachverständigen hätten \n\nkeine Hinweise auf eine akute Psychose vorgelegen. Die Persönlichkeitsstö-\n\nrung habe für den Angeklagten zur Folge, dass es in Stresssituationen zu psy-\n\nchotischen Reaktionen komme. Außerhalb von Belastungssituationen seien \n\nsolche Auffälligkeiten nicht zu verzeichnen. Es liege keine grundlegende schi-\n\nzophrene Störung vor, allerdings die Bereitschaft zu schizophrenie-ähnlichen \n\nReaktionen. In Situationen, in denen er frustriert werde, träten Störungen der \n\nAffekt- und Impulskontrolle auf. Die psychischen Auffälligkeiten seien der \n\nschweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB zuzurechnen \n\nund hätten erhebliche Auswirkungen auf die Steuerung des Verhaltens des An-\n\ngeklagten. Ein völliger Ausschluss der Steuerungsfähigkeit oder eine Aufhe-\n\nbung der Einsichtsfähigkeit seien nicht festzustellen, eine erhebliche Einschrän-\n\nkung der Steuerungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt habe aber sicher vorgelegen. \n\nInfolge seines Zustandes seien von dem Angeklagten erhebliche rechtswidrige \n\nTaten zu erwarten. \n\n6 \n\nb) Diese Feststellungen des Landgerichts vermögen die Unterbringung \n\ndes Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht zu tragen. Ihnen \n\nkann eine die Unterbringung rechtfertigende Störung im Sinne eines länger an-\n\ndauernden „Zustands“ (§ 63 StGB) nicht entnommen werden. Das bloße Vorlie-\n\ngen einer Persönlichkeitsstörung reicht hierfür nicht aus. Die Diagnose einer \n\nPersönlichkeitsstörung ist nicht gleichbedeutend mit derjenigen einer schweren \n\nanderen seelischen Abartigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB, sondern kann \n\nimmer auch als Spielart menschlichen Wesens einzuordnen sein. Für einen so \n\nschwerwiegenden Eingriff, wie ihn die Anordnung der zeitlich nicht befristeten \n\nUnterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus darstellt, kann die Diag-\n\nnose einer Persönlichkeitsstörung stets nur unter engen Voraussetzungen und \n\nnur dann genügen, wenn feststeht, dass der Täter auf Grund dieser Störung \n\naus einem mehr oder weniger unwiderstehlichen Zwang heraus gehandelt hat. \n\nFür eine solche Annahme bedarf es einer Gesamtschau, ob die Störungen beim \n\nTäter in ihrer Gesamtheit sein Leben vergleichbar schwer und mit ähnlichen \n\nFolgen belasten oder einengen wie krankhafte seelische Störungen. Für die \n\nBewertung der Schwere der Persönlichkeitsstörung und der Erheblichkeit der \n\ndarauf beruhenden Verminderung der Schuldfähigkeit ist deshalb maßgebend, \n\nob es auch im Alltag außerhalb der Straftaten zu Einschränkungen des berufli-\n\nchen oder sozialen Handlungsvermögens gekommen ist. Erst wenn das Muster \n\ndes Denkens, Fühlens und Verhaltens sich im Zeitverlauf als stabil erwiesen \n\nhat, können die psychiatrischen Voraussetzungen vorliegen, die rechtlich als \n\nschwere andere seelische Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB angesehen wer-\n\nden (vgl. BGH Beschluss vom 21. September 2006 – 4 StR 309/06 –; BGH \n\nNStZ 2006, 154 jeweils m.w.N.). \n\n7 \n\nSolche andauernden, schwerwiegenden Auswirkungen auf das Leben \n\ndes Angeklagten sind hier nicht festgestellt. Vielmehr geht der Tatrichter selbst \n\ndavon aus, dass sich der Angeklagte unter entsprechenden stützenden Bedin-\n\ngungen auch anders verhalten könne, wie der Hauptschulabschluss zeige (UA \n\nS. 30). Dass der Angeklagte kein Ausbildungsverhältnis aufnehmen konnte, lag \n\nan ausländerrechtlichen Bestimmungen. Die festgestellte Frustrationsintoleranz \n\nist als Persönlichkeitsakzentuierung weder geeignet, eine Person in einen Zu-\n\nstand dauerhaft erheblich verminderter Schuldfähigkeit zu versetzen, noch \n\nrechtfertigt ihr Vorliegen die Annahme eines Zustands, der die Unterbringung in \n\neinem psychiatrischen Krankenhaus gebietet. \n\n8 \n\nÜber die Maßregelanordnung ist daher neu zu entscheiden. Bei der ge-\n\ngebenen Sachlage ist auszuschließen, dass beim Angeklagten zum Zeitpunkt \n\nder Tat die Voraussetzungen des § 20 StGB vorlagen. Der Schuldspruch kann \n\ndeshalb bestehen bleiben. Der neue Tatrichter wird sich aber mit der Frage \n\nauseinander zu setzen haben, ob die Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tat-\n\nzeit erheblich vermindert war (§ 21 StGB). Die bisherigen Feststellungen lassen \n\nschon nicht hinreichend erkennen, ob das biologische Merkmal der „schweren \n\nanderen seelischen Abartigkeit“ erfüllt ist. Ob bei Vorliegen des Merkmals die \n\nBeeinträchtigung der Schuldfähigkeit erheblich ist, ist eine Rechtsfrage, die vom \n\nTatrichter zu beantworten ist. Aus den bisherigen Feststellungen wird nicht aus-\n\nreichend deutlich, in welcher Weise die Persönlichkeitsstörung des Angeklag-\n\nten, der einige Zeit zuvor als Tatvorbereitung ein Küchenmesser im Ärmel ver-\n\nsteckt hatte, die Tatausführung beeinflusst hat. \n\nRissing-van Saan Otten Rothfuß \n\n Roggenbuck Appl","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_582-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-26/2-str-582-06","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_582-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_582-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-26/2-str-582-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_582-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:16:45.862831+00:00"}}