{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_576-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2007-03-14","aktenzeichen":"2 StR 576/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n14. März 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n2 StR 576/06 \n\n1. \n\n2. \n\nwegen erpresserischen Menschenraubes u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 14. März 2007 gemäß \n\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Aachen vom 3. Mai 2006 im Fall 1 der Urteilsgründe \n\na) im Schuldspruch dahin geändert, \n\ndass die Angeklagten der versuchten räuberischen Erpres-\n\nsung in zwei tateinheitlichen Fällen, der Angeklagte R. \n\nM. rechtlich zusammentreffend mit vorsätzlicher Körperver-\n\nletzung, schuldig sind, \n\nb) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben \n\nim Strafausspruch hinsichtlich des Angeklagten A. \n\nM. \n\nim Einzelstrafausspruch in diesem Fall und im Gesamtstra-\n\nfenausspruch hinsichtlich des Angeklagten R. M. . \n\n2. In Umfang der Aufhebung wird die Sache zu erneuter Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, \n\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-\n\nsen. \n\n3. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat die Angeklagten (Fall 1 der Urteilsgründe) des er-\n\npresserischen Menschenraubs, den Angeklagten R. M. weiter (Fall 2 der \n\nUrteilsgründe) der räuberischen Erpressung für schuldig befunden. Es hat den \n\nAngeklagten R. M. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und \n\ndrei Monaten (Einzelstrafe für Fall 1: zwei Jahre und sechs Monate, für Fall 2: \n\ndrei Jahre) und den Angeklagten A. M. zu einer zur Bewährung aus-\n\ngesetzten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. \n\nDie Revisionen haben mit der Sachrüge im aus dem Beschlusstenor ersichtli-\n\nchen Umfang Erfolg, im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne von § 349 \n\nAbs. 2 StPO. \n\n2 \n\nDas Landgericht hat zu Fall 1 der Urteilsgründe folgendes festgestellt: \n\nDie Angeklagten brachten zusammen mit zwei weiteren gesondert Verfolgten \n\ndie beiden Geschädigten R. und D. L. unter einem Vorwand dazu, \n\nin ihr Fahrzeug einzusteigen. Die Geschädigten wurden am Aussteigen gehin-\n\ndert und zu einem Waldstück gefahren. Während der Fahrt versetzte der Ange-\n\nklagte R. M. dem R. L. einen Faustschlag ins Gesicht. Die An-\n\ngeklagten bezichtigten die Geschädigten betrügerischer Machenschaften zum \n\nNachteil von Landsleuten und forderten zunächst die Zahlung von 100.000 €. \n\nSie selbst waren von etwaigen Betrügen nicht betroffen, auch waren sie nicht \n\nvon Betrugsopfern zur Wahrung ihrer Interessen beauftragt worden. Die einge-\n\nschüchterten Geschädigten wurden schließlich mit der Aufforderung freigelas-\n\nsen, bis zum nächsten Wochenende 25.000 € zu zahlen, andernfalls werde \n\nman sie zu finden wissen, auch ihren Frauen werde etwas passieren. Zahlun-\n\ngen wurden in der Folge nicht geleistet, R. L. erstattete Strafanzeige. \n\n \n \n \n \n\n3 \n\n4 \n\nDas Landgericht hat dieses Geschehen für beide Angeklagte als erpres-\n\nserischen Menschenraub gewertet. Dies hält - wie der Generalbundesanwalt \n\nzutreffend ausgeführt hat - rechtlicher Prüfung nicht stand. \n\nZwar hatten sich die Angeklagten der Geschädigten bemächtigt und un-\n\nter Drohungen aufgefordert, Zahlungen zu erbringen. Jedoch sollten diese erst \n\nzu einem Zeitpunkt erfolgen, zu dem sie aus der Gewalt der Angeklagten ent-\n\nlassen waren. Da die Geschädigten sich das Geld beschaffen mussten, war \n\nVoraussetzung für die Erfüllung der Forderung der Angeklagten die Beendigung \n\nder Bemächtigungslage. Unter diesen Umständen fehlt es an dem zwischen der \n\nBemächtigungslage und der beabsichtigten Erpressung erforderlichen funktio-\n\nnalen und zeitlichen Zusammenhang und subjektiv auch an der erforderlichen \n\nAbsicht des \"Ausnutzens\" im Sinne von § 239 a StGB (BGH NStZ 2005, 508). \n\nDenn der Zweck der gesetzlichen Regelung besteht gerade darin, das Sichbe-\n\nmächtigen des Opfers deshalb besonders unter Strafe zu stellen, weil der Täter \n\nseine Drohung während der Dauer der Zwangslage jederzeit realisieren kann \n\n(BGHR StGB § 239 a Abs. 1 Sichbemächtigen 5). \n\nTateinheitlich hat sich der Angeklagte R. M. der vorsätzlichen Körper-\n\nverletzung zum Nachteil des Geschädigten R. L. schuldig gemacht. \n\nDurch die auch im Hinblick auf die Körperverletzung beantragte Schuldspruch-\n\nänderung hat der Generalbundesanwalt jedenfalls konkludent das besondere \n\nöffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht. \n\n5 \n\nDie Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich beider Angeklagten für den \n\nFall 1 der Urteilsgründe führt zur Aufhebung der insoweit verhängten Strafe \n\nbzw. - soweit es den Angeklagten R. M. betrifft - verhängten Einzelstrafe \n\nund Gesamtstrafe. Hingegen kann die gegen den Angeklagten R. M. \n\nrechtsfehlerfrei festgesetzte weitere Einzelstrafe (Fall 2 der Urteilsgründe) be-\n\nstehen bleiben. Der Senat schließt aus, dass sie durch den genannten Rechts-\n\nfehler beeinflusst worden ist. \n\nRissing-van Saan Bode Otten \n\n Fischer Roggenbuck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_576-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-14/2-str-576-06","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239a","ref_norm":"239a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_576-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_576-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-14/2-str-576-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_576-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:27:06.352390+00:00"}}