{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_571-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2007-04-18","aktenzeichen":"2 StR 571/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n2 StR 571/06 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n18. April 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen des Verdachts des Menschenhandels zum Zweck der sexuellen \n\n Ausbeutung u.a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. April \n\n2007, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Rissing-van Saan, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Bode, \n\nRothfuß, \n\nRichterin am Bundesgerichtshof \n\nRoggenbuck, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Appl, \n\nOberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof \n\n als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nJustizhauptsekretärin \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Kassel vom 16. August 2006 wird verworfen. \n\nDie Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem \n\nAngeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu \n\ntragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf freigesprochen, \n\nin der Zeit von Mitte Januar 2003 bis Mitte September 2005 durch 115 selb-\n\nständige Handlungen als Person über 21 Jahre Betäubungsmittel an eine Per-\n\nson unter 18 Jahren abgegeben zu haben sowie durch eine weitere Handlung \n\ntateinheitlich die Tatbestände des Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen \n\nAusbeutung sowie der Zuhälterei verwirklicht zu haben. Zuletzt nur noch gegen \n\nden Freispruch vom Vorwurf des Menschenhandels und der Zuhälterei richtet \n\nsich die auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft. Das vom \n\nGeneralbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg. \n\nI. \n\n2 \n\n3 \n\nDas Landgericht hat, soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung, \n\nfolgende Feststellungen getroffen: \n\nDer Angeklagte unterhielt zu der am 11. Dezember 1985 geborenen \n\nN. K. eine intime Beziehung und lebte seit Januar 2004 dauerhaft mit \n\ndieser in einer von ihm angemieteten Wohnung zusammen. Beide waren he-\n\nroinabhängig und befanden sich in einem Methadonprogramm, konsumierten \n\nnebenbei aber weiterhin Kokain. Ihren Lebensunterhalt sowie den Kokainkon-\n\nsum finanzierte das Paar zum einen aus dem Arbeitsentgelt des als Tribünen-\n\nbauer tätigen Angeklagten, zum anderen ging N. K. - wie schon vor \n\ndem Einzug bei dem Angeklagten - auf dem \"Drogenstrich\" sowie teilweise \n\nauch in der gemeinsam genutzten Wohnung der Prostitution nach. In der Ge-\n\nstaltung ihrer Tätigkeit war sie völlig frei, gelegentlich begleitete der Angeklagte \n\nsie, und notierte sich aus Sicherheitsgründen die Kennzeichen der Fahrzeuge, \n\nin die N. zwecks Bedienung der Freier einstieg. Ihre jeweiligen Einkünfte \n\nlegten die beiden zusammen, in der Regel kaufte der Angeklagte dann davon \n\ndie benötigten Drogen, bisweilen war N. K. bei dem Drogenerwerb \n\ndabei oder kaufte die Drogen von ihrem Freiergeld auch selbst und konsumierte \n\nsie allein. Ausschließlich auf Grund ihres starken Suchtdrucks übte N. K. \n\ndie Prostitution aus. Sie hatte stets die Möglichkeit, den Angeklagten, den sie \n\nliebte, zu verlassen und zu ihren Eltern zurückzukehren, was allerdings die Auf-\n\ngabe ihres Drogenkonsums zur Bedingung gehabt hätte. Im Jahr 2005 erkrank-\n\nte N. K. und wurde am 8. Juli 2005 stationär in eine Lungenfachklinik \n\naufgenommen. Vor Abschluss der Behandlung verließ sie jedoch auf Grund \n\nihres starken Suchtdruckes mit Hilfe des Angeklagten die Klinik, begab sich \n\nwieder in die gemeinsam genutzte Wohnung und ging für kurze Zeit weiterhin \n\nder Prostitution nach, bevor sie ihre Eltern Mitte September 2005 zur Rückkehr \n\nin die Klinik bewegen konnten. \n\nII. \n\n4 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten ohne Rechtsfehler freigesprochen. \n\nDer festgestellte Sachverhalt rechtfertigt eine Verurteilung weder wegen Zuhäl-\n\nterei noch wegen Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung \n\noder wegen Beihilfe zur verbotenen Prostitution. Es fehlt bereits an einer Ver-\n\nwirklichung der objektiven Tatbestände. \n\n5 \n\n6 \n\n1. Der Angeklagte hat N. K. , die die Prostitution aus eigenem An-\n\ntrieb unbeeinflusst von Drohungen und sonstigem Verhalten des Angeklagten \n\nausübte und mit der er im Übrigen sogar sein eigenes Einkommen teilte, weder \n\nausgebeutet noch überwacht im Sinne des § 181 a Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB. \n\n2. Ebenso wenig hat der Angeklagte N. K. , eine Person unter \n\n21 Jahren, gemäß § 232 Abs. 1 Satz 2 StGB zur Aufnahme oder Fortsetzung \n\nder Prostitution gebracht. Schon vor dem Einzug bei dem Angeklagten im Ja-\n\nnuar 2004 war N. K. der Prostitution nachgegangen. Diese Tätigkeit \n\nsetzte sie aus freiem Entschluss zur Befriedigung ihrer Drogensucht bis zu ihrer \n\nstationären Klinikaufnahme ununterbrochen fort. Infolge der stationären Kran-\n\nkenhausbehandlung wegen eines Lungenleidens war N. K. dann aus \n\ngesundheitlichen Gründen an der Ausübung der Prostitution zwar vorüberge-\n\nhend gehindert, jedoch fehlen - worauf der Generalbundesanwalt zutreffend \n\nhinweist - Anhaltspunkte dafür, dass sie den tatsächlichen Willen hatte, die \n\nProstitution dauerhaft oder auch nur vorübergehend aufzugeben, bzw. dass der \n\nAngeklagte etwa fälschlich davon ausgegangen wäre, sie wolle die Prostituti-\n\nonsausübung beenden (vgl. BGHSt 45, 158). Im Gegenteil ging ihr Bestreben \n\nfür den Angeklagten erkennbar dahin, die Klinik baldmöglichst zu verlassen, um \n\nihren Drogenkonsum fortzusetzen, was nur mittels Prostitution finanzierbar war. \n\nDemzufolge hat der Angeklagte - anders als die Revision meint - N. K. \n\nmangels vorheriger Aufgabe der Prostitution nicht zur Wiederaufnahme bzw. \n\nzur Fortsetzung derselben gebracht oder auch nur zu diesem Zweck auf sie \n\neingewirkt, indem er ihr beim Verlassen der Klinik behilflich war und sie wieder \n\nin seine Wohnung aufnahm. \n\n7 \n\n3. Soweit die Revision schließlich unter Vorlage von Verordnungen der \n\nStadt Kassel zum Schutz der Jugend und des öffentlichen Anstands rügt, der \n\nAngeklagte hätte auch wegen Beihilfe zur Ausübung der verbotenen Prostituti-\n\non gemäß § 184 d StGB verurteilt werden müssen, verkennt sie, dass das Urteil \n\nkeine Feststellungen dazu enthält, ob und gegebenenfalls wie oft N. K. in \n\neinem sogenannten \"Sperrbezirk\" der Prostitution nachgegangen ist. \n\nRissing-van Saan Bode Rothfuß \n\n Roggenbuck Appl","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-04-18/2-str-571-06","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 232","ref_norm":"232","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 184d","ref_norm":"184d","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-04-18/2-str-571-06","retrieved":"2026-07-10 21:36:37.446418+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-04-18/2-str-571-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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