{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_566-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2007-02-20","aktenzeichen":"2 StR 566/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n20. Februar 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n2 StR 566/06 \n\n1. \n\n2. \n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer \n\nMenge u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Februar 2007 ge-\n\nmäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 a Satz 2 StPO beschlossen: \n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Darmstadt vom 1. Februar 2006 in den Strafaussprüchen \n\ndahin geändert, dass \n\na) der Angeklagte B. zu einer zur Bewährung ausgesetzten \n\nFreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt wird, \n\nb) der Angeklagte C. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf \n\nJahren und neun Monaten verurteilt wird und die gegen ihn \n\nfestgesetzten drei Einzelfreiheitsstrafen um jeweils einen Monat \n\n(auf ein Jahr fünf Monate, drei Jahre fünf Monate und drei Jah-\n\nre elf Monate) herabgesetzt werden. \n\nDie weitergehenden Revisionen werden verworfen. \n\nDie Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tra-\n\ngen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten B. wegen Handeltreibens \n\nmit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Mona-\n\nten verurteilt und „die Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe nach Verbüßung von \n\nmehr als zwei Dritteln der Freiheitsstrafe durch Anrechnung der Untersu-\n\nchungshaft zur Bewährung ausgesetzt“. Den Angeklagten C. hat es wegen \n\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln und wegen Handeltreibens mit Betäu-\n\nbungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheits-\n\nstrafe von sechs Jahren (Einzelstrafen: ein Jahr sechs Monate, drei Jahre \n\nsechs Monate, vier Jahre) verurteilt. Die dagegen gerichteten Revisionen der \n\nAngeklagten haben in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Er-\n\nfolg, im Übrigen sind sie aus den Erwägungen in der Antragsschrift des Gene-\n\nralbundesanwalts vom 8. Januar 2007 unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 \n\nStPO. \n\n2 \n\nEntsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts waren wegen ei-\n\nner der Justiz zuzurechnenden Verfahrensverzögerung zwischen Urteilserlass \n\nund Vorlage der Akten an den Generalbundesanwalt bei dem Angeklagten \n\nB. die vom Landgericht verhängte Freiheitsstrafe um drei Monate auf ein \n\nJahr drei Monate, bei dem Angeklagten C. die Einzelstrafen um jeweils einen \n\nMonat (auf ein Jahr fünf Monate, drei Jahre fünf Monate und drei Jahre elf Mo-\n\nnate) und die Gesamtstrafe um drei Monate auf fünf Jahre neun Monate herab-\n\nzusetzen (§ 354 Abs. 1 a Satz 2 StPO). \n\n3 \n\nDer den Angeklagten B. betreffende Strafausspruch war weiter \n\ndahin klarzustellen, dass die gegen ihn verhängte Freiheitsstrafe zur Bewäh-\n\nrung ausgesetzt ist. Aus den Urteilsgründen ergibt sich, dass das Landgericht \n\nnicht eine Entscheidung nach § 57 Abs. 1 Nr. 1 StGB treffen wollte, für die es \n\nauch nicht zuständig war, sondern entgegen dem anders lautenden Urteilstenor \n\ndie Freiheitsstrafe nach § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt hat. \n\nRissing-van Saan Bode Otten \n\n Fischer Roggenbuck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_566-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-20/2-str-566-06","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_566-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_566-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-20/2-str-566-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_566-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:23:20.712297+00:00"}}