{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_559-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2007-03-02","aktenzeichen":"2 StR 559/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 559/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n2. März 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nabweichender Geburtsort: \n\na l i a s: \n\nzurzeit in Untersuchungshaft, \n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht \n geringer Menge u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. März 2007 gemäß \n\n§§ 349 Abs. 2 und 4, 154 Abs. 2 StPO beschlossen: \n\n1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Angeklagte in den \n\nFällen II 8 und 11 der Gründe des Urteils des Landgerichts \n\nBonn vom 28. Juli 2006 verurteilt worden ist. Im Umfang der \n\nEinstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendi-\n\ngen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last. \n\n2. Auf die Revision des Angeklagten wird das genannte Urteil im \n\nSchuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des uner-\n\nlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer \n\nMenge in elf Fällen, davon in fünf Fällen in Tateinheit mit uner-\n\nlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, \n\nsowie des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in \n\n104 Fällen schuldig ist. \n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\n4. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines Rechts-\n\nmittels zu tragen. \n\nGründe: \n\n1 \n\n1. Soweit der Angeklagte in den Fällen II 8 und 11 der Urteilsgründe ver-\n\nurteilt wurde hat der Senat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesan-\n\nwalts aus den in seiner Antragsschrift genannten Gründen gemäß § 154 Abs. 2 \n\nStPO eingestellt. Die Teileinstellung führt zu der aus der Beschlussformel er-\n\nsichtlichen Änderung des Schuldspruchs. \n\n2 \n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sin-\n\nne von § 349 Abs. 2 StPO. Nach der Teileinstellung hat die Nachprüfung des \n\nUrteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil \n\ndes Angeklagten ergeben. Die bisherige Gesamtfreiheitsstrafe kann entgegen \n\ndem Vorbringen der Revision auch nach der Teileinstellung und dem hiermit \n\nverbundenen Entfallen zweier Einzelfreiheitsstrafen von einem Jahr und drei \n\nMonaten sowie einem Jahr und neun Monaten bestehen bleiben. Im Hinblick \n\nauf die große Zahl und die Höhe der verbleibenden Einzelfreiheitsstrafen ist \n\nauszuschließen, dass das Landgericht ohne die beiden entfallenen Einzelstra-\n\nfen eine geringere Gesamtstrafe festgesetzt hätte. \n\n3 \n\nErgänzend ist lediglich zu bemerken, dass in den Fällen des § 29 Abs. 3 \n\nNr. 1 BtMG der Zusatz der Gewerbsmäßigkeit nicht zum Schuldspruch in die \n\nUrteilsformel gehört, weil diese Vorschrift lediglich eine Strafzumessungsregel \n\nenthält. \n\nRissing-van Saan Bode Fischer \n\n Roggenbuck Appl","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_559-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-02/2-str-559-06","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_559-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_559-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-02/2-str-559-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_559-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:26:09.340737+00:00"}}