{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_557-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2007-02-07","aktenzeichen":"2 StR 557/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 557/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n7. Februar 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n1. \n\n2. \n\nwegen Urkundenfälschung u.a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 7. Februar 2007 gemäß \n\n§ 349 Abs. 2, Abs. 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts \n\nDarmstadt vom 6. Juni 2006 im Urteilstenor dahingehend berichtigt, \n\ndass \n\na) der Angeklagte A. wegen Urkundenfälschung in 112 Fällen, \n\ndavon in 101 Fällen in Tateinheit mit Betrug und in 2 Fällen wei-\n\nterhin tateinheitlich mit Kreditkartenmissbrauch, sowie \n\nder Angeklagte C. wegen Urkundenfälschung in 145 Fällen, \n\ndavon in 132 Fällen in Tateinheit mit Betrug und in einem Fall in \n\nTateinheit mit versuchtem Betrug sowie wegen Hehlerei verurteilt \n\nsind; \n\nb) bei beiden Angeklagten jeweils eine Einzelfreiheitsstrafe von acht \n\nMonaten in Wegfall kommt. \n\n2. Im Übrigen werden die Revisionen der Angeklagten als unbegründet \n\nverworfen. \n\n3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-\n\ngen. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\nDie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat \n\nkeine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Jedoch war der Te-\n\nnor wie geschehen richtig zu stellen, da ein offensichtlicher Zählfehler vorliegt. \n\nDen Fällen II.138 bis 141 liegen tatsächlich nur drei und nicht, wovon das \n\nUrteil ausgeht, vier Taten zugrunde. Von den jeweils hierfür verhängten Einzel-\n\nstrafen von acht, sechs, sieben und acht Monaten Freiheitsstrafe entfällt daher \n\neine Einzelstrafe von acht Monaten. \n\nDer Ausspruch über die Gesamtstrafe bleibt hiervon unberührt. Es kann \n\nangesichts der Vielzahl von Taten und der für jede Tat verhängten Einzelstrafe \n\nausgeschlossen werden, dass sich das geringfügige Versehen des Landge-\n\nrichts auf die Bemessung der Gesamtstrafen ausgewirkt hat. \n\nRissing-van Saan RiBGH Rothfuß ist Fischer \n erkrankt und deshalb \n an der Unterschrift gehindert. \n Rissing-van Saan \n Roggenbuck Appl","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_557-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-07/2-str-557-06","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_557-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_557-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-07/2-str-557-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_557-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:21:57.143447+00:00"}}