{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_547-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2007-03-02","aktenzeichen":"2 StR 547/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n2. März 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n2 StR 547/06 \n\n1. \n\n2. \n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer \n\nMenge \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 2. März 2007 gemäß \n\n§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen: \n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Kassel vom 26. Juli 2006 werden als unbegründet verwor-\n\nfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-\n\nfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten er-\n\ngeben hat. \n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu \n\ntragen. \n\nErgänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt \n\nder Senat: \n\n1. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Beschluss des Landgerichts, mit \n\ndem dieses die von beiden Angeklagten beantragte Vernehmung der Zeugen \n\nAs. und Al. wegen Bedeutungslosigkeit abgelehnt hat, hinreichend aus-\n\nführlich begründet ist. Jedenfalls beruht auf der Nichtvernehmung dieser beiden \n\nZeugen die Verurteilung der Angeklagten nicht. Selbst wenn die Zeugen die in \n\nihr Wissen gestellten Behauptungen bestätigt hätten, hätte dies auf die Über-\n\nzeugungsbildung des Gerichts - was die Glaubwürdigkeit des Mitangeklagten \n\nH. anbelangt - keinen Einfluss gehabt. Beide Zeugen waren bei dem im Frei-\n\nzeitraum der JVA Dortmund erfolgten Treffen zwischen den Angeklagten K. \n\nund H. (UA S. 25) nicht zugegen und können demzufolge keine Angaben \n\ndazu machen, ob der Angeklagte H. bei dieser Gelegenheit mittels Drohun-\n\ngen zu dem (vorübergehenden) Widerruf seiner belastenden Aussage bestimmt \n\nworden ist. \n\n2. Aus denselben Gründen dahingestellt bleiben kann, ob der Beschwer-\n\ndeführer A. seine auf § 244 Abs. 3 StPO gestützte Rüge wegen Nichtver-\n\nnehmung des Rechtsanwalts W. in zulässiger Form erhoben hat (vgl. dazu \n\nBGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Formerfordernis 1). Auch auf dessen Nicht-\n\nvernehmung beruht das Urteil nicht. Rechtsanwalt W. konnte zu seiner \n\nKonsultierung vorangegangenen Drohungen gegenüber dem Mitangeklagten \n\nH. in der JVA keine Angaben aus eigenem Erleben machen. \n\nEin gesicherter Erfahrungssatz, dass die Angaben eines Zeugen gegen-\n\nüber einem ihm bis dahin völlig unbekannten Rechtsanwalt eher der Wahrheit \n\nentsprechen als dessen Zeugenaussage in einer Hauptverhandlung, in der er \n\nzur Wahrheit verpflichtet ist, existiert entgegen der Ansicht der Revision nicht. \n\nRissing-van Saan Bode Fischer \n\n Roggenbuck Appl","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_547-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-02/2-str-547-06","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_547-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_547-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-02/2-str-547-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_547-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:27:48.064487+00:00"}}