{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_530-06A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2007-05-09","aktenzeichen":"2 StR 530/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n9. Mai 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n2 StR 530/06 \n\n1. \n\n2. \n\nwegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei u. a. \n\n hier: Anhörungsrüge \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Mai 2007 beschlossen: \n\nDie Anhörungsrügen der Verurteilten gegen den Senatsbeschluss \n\nvom 9. März 2007 werden auf ihre Kosten zurückgewiesen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten T. H. wegen ge-\n\nwerbsmäßiger Bandenhehlerei in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe \n\nvon sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen den Angeklagten H. \n\nH. hat es wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei in sechs Fällen ei-\n\nne Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und vier Monaten verhängt. Hin-\n\nsichtlich der Angeklagten und des Mitangeklagten K. wurde der Verfall \n\nvon Wertersatz in Höhe von 65.000 € angeordnet, wobei diese Angeklagten als \n\nGesamtschuldner haften. Weiter wurde bezüglich des Angeklagten H. \n\nH. der erweiterte Verfall in Höhe von 14.850 € angeordnet. Der sicherge-\n\nstellte Pkw Audi A 6 wurde eingezogen. \n\n2 \n\nDie gegen dieses Urteil gerichteten Revisionen der Angeklagten hat der \n\nSenat am 9. März 2007 durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbe-\n\ngründet verworfen. Mit Schreiben vom 5. April 2007 beantragten die Verurteilten \n\ninnerhalb der Wochenfrist des § 356 a Satz 2 StPO ihre nachträgliche Anhö-\n\nrung, da ihr rechtliches Gehör verletzt worden sei. \n\n3 \n\nDie Anträge, das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurückzuverset-\n\nzen, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand, waren zurückzuweisen, da \n\nder Senat bei seiner Revisionsentscheidung den Anspruch der Beteiligten auf \n\nrechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. \n\n4 \n\nBei seiner Entscheidung hat der Senat keine Tatsachen oder Beweiser-\n\ngebnisse verwertet, zu denen die Verurteilten nicht gehört worden sind. Der \n\nVerwerfungsantrag des Generalbundesanwalts ist den Verteidigern im Dezem-\n\nber 2006 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 2. Januar 2007 hat der Ange-\n\nklagte H. H. eine Gegenerklärung abgegeben, die der Senat bei der \n\nBeschlussfassung berücksichtigt hat. \n\n5 \n\nDamit ist dem Gebot rechtlichen Gehörs genügt. Eine weitergehende Be-\n\nteiligung des Revisionsführers verlangt Art. 103 Abs. 1 GG nicht. Verfassungs-\n\nrechtliche Gründe erfordern auch nicht eine ausführliche Begründung des Ver-\n\nwerfungsbeschlusses (vgl. BVerfG NStZ 2002, 487). Die maßgeblichen Gründe \n\nfür die Zurückweisung des Rechtsmittels ergeben sich aus den Entscheidungs-\n\ngründen des angefochtenen Urteils und der Stellungnahme des Generalbun-\n\ndesanwalts mit dem Verwerfungsantrag (BGH StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 7; \n\nvgl. auch BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2006 - 4 StR 118/06). Soweit das \n\nRevisionsgericht dem Verwerfungsantrag nur im Ergebnis und nicht in der Be-\n\ngründung folgt, entspricht es allgemeiner Übung der Senate, der üblichen all-\n\ngemeinen Bezugnahme auf § 349 Abs. 2 StPO Zusätze zur Begründung der \n\neigenen Rechtsauffassung beizufügen (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Februar \n\n2004 - 2 StR 116/03). Das Revisionsgericht ist in der Regel auch nicht verpflich-\n\ntet, einen nach der Antragstellung des Generalbundesanwalts eingereichten \n\nBegründungsschriftsatz des Beschwerdeführers der Staatsanwaltschaft erneut \n\nzur Stellungnahme zuzuleiten (vgl. BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 7 \n\nm.w.N.). Die Gegenerklärung vom 2. Januar 2007 erschöpft sich im Wesentli-\n\nchen in der Mitteilung einer Polizeikriminalstatistik und enthält nichts von revisi-\n\nonsrechtlicher Bedeutung. Insofern war weder die Einholung einer Stellung-\n\nnahme des Generalbundesanwalts hierzu noch ein Begründungszusatz durch \n\nden Senat geboten. \n\n6 \n\nDen Anträgen der Verurteilten, ihnen die zur Entscheidung berufenen \n\nRichter vorab namhaft zu machen, den Berichterstatter bekannt zu geben, so-\n\nwie den senatsinternen Geschäftsverteilungsplan mitzuteilen, war nicht nachzu-\n\nkommen (vgl. hierzu auch BGH, Beschluss vom 13. Februar 2007 - 3 StR \n\n425/06). Die Bekanntgabe des Berichterstatters ist gesetzlich nicht vorgesehen. \n\nDie senatsinternen Geschäftsverteilungspläne können jederzeit bei der Präsidi-\n\nalgeschäftsstelle des Bundesgerichtshofs eingesehen werden (§ 21 g Abs. 7, \n\n§ 21 e Abs. 9 GVG). Hinsichtlich des 2. Strafsenats ergibt sich hieraus auch der \n\njeweilige Berichterstatter. Der Antrag, \"die Gegenerklärung der Generalbundes-\n\nanwältin mitzuteilen und eine Frist zur Stellungnahme einzuräumen\" war abzu-\n\nlehnen, da keine Gegenerklärung vorliegt und die Einholung einer solchen nicht \n\nangezeigt ist. \n\n7 \n\nDie Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des \n\n§ 465 Abs. 1 StPO (vgl. Senatsbeschluss vom 8. März 2006 - 2 StR 387/91 und \n\nBGH, Beschluss vom 31. Juli 2006 - 1 StR 240/06). \n\nRissing-van Saan Otten Rothfuß \n Roggenbuck RiBGH Appl ist wegen \n Urlaubs ortsabwesend \n und deshalb an der \n Unterschrift gehindert. \n Rissing-van Saan","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_530-06A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-09/2-str-530-06","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 21e","ref_norm":"21e","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 356a","ref_norm":"356a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 465","ref_norm":"465","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_530-06A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_530-06A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-09/2-str-530-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_530-06A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:37:20.969882+00:00"}}