{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2007-04-27","aktenzeichen":"2 StR 523/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n2 StR 523/06 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n27. April 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen schweren Raubes \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhandlung \n\nvom 25. April 2007, in der Sitzung am 27. April 2007, an denen teilgenommen \n\nhaben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Rissing-van Saan, \n\nRichterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Otten, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nProf. Dr. Fischer, \n\nRichterin am Bundesgerichtshof \n\nRoggenbuck, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Appl, \n\nStaatsanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt in der Verhandlung, \n\nRechtsanwalt in der Verhandlung \n\n als Verteidiger, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nKöln vom 27. Juni 2006 wird verworfen. \n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\n Das Landgericht hat den Angeklagten - ebenso wie den Mitangeklagten \n\nM., gegen den das Urteil rechtskräftig ist - wegen schweren Raubes zu einer \n\nFreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revisi-\n\non erhebt der Angeklagte zwei Verfahrensrügen und die Sachrüge. \n\n2 \n\n Nach den Feststellungen fasste der Angeklagte zusammen mit dem \n\nMitangeklagten M. den Plan, einen leitenden Angestellten eines Fitness- und \n\nBäderbetriebs, den Zeugen D. , zu überfallen, um in den Besitz der Fir-\n\nmengelder zu gelangen. Als der Zeuge am 1. Oktober 2005 gegen 1.30 Uhr vor \n\nseiner Wohnung aus seinem PKW aussteigen wollte, stiegen der maskierte An-\n\ngeklagte und M. ein. Unter Drohungen mit einem säbelartigen Messer, einem \n\nTeleskopstock und einer Pistole zwangen sie den Zeugen auszusteigen. Er \n\nmusste mit ihnen in seine Wohnung gehen, wurde dort gefesselt und - ohne \n\ndass das Messer oder die anderen Gegenstände zu diesem Zeitpunkt oder spä-\n\nter erneut gezeigt wurden - aufgefordert, die Codezahlen der Tresore der Firma \n\npreiszugeben, andernfalls werde man ihn „abstechen“ oder ihm „die Finger ab-\n\nschneiden“. Als der Zeuge unter dem Eindruck dieser Drohungen die Zahlen \n\nnannte, fuhr der Angeklagte zu der Firma, während der Zeuge unter Bewa-\n\nchung des M. in der Wohnung verblieb. Da es dem Angeklagten jedoch nicht \n\ngelang, die Tresore zu öffnen, fuhr er nach telefonischer Besprechung mit M. \n\nzurück und holte M. und den Zeugen. Der Zeuge musste die Tresore öffnen, \n\ndenen der Angeklagte und M. Gelder in Höhe von über 69.000 € entnahmen. \n\nAnschließend flüchteten sie und ließen den Zeugen gefesselt und geknebelt \n\nzurück. \n\n3 \n\n Das Landgericht hat das Tatgeschehen für den Angeklagten - ebenso \n\nwie für M. - abweichend von der zugelassenen Anklage nicht als schweren \n\nRaub nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB, sondern als (in Mittäterschaft begangenen) \n\nschweren Raub nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 a StGB gewertet. Die Qualifikation \n\nnach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB hat es abgelehnt, weil nicht feststehe, dass die \n\nvon dem Angeklagten dem Zeugen vorgehaltene Pistole funktionstüchtig und \n\ngeladen war. Hinsichtlich des „jedenfalls im PKW“ mitgeführten Messers habe \n\nes „eine hinreichende zeitliche Nähe und einen hinreichend konkreten örtlichen \n\nZusammenhang zwischen dem von dem M. im PKW des Zeugen mitgeführten \n\nMesser und der in der Wohnung geäußerten Drohung“, man werde den Zeugen \n\nerstechen oder ihm die Finger abschneiden, nicht feststellen können. Auch sei \n\nnicht feststellbar, wo sich das Messer während des Aufenthalts in der Wohnung \n\nbefunden habe. \n\n4 \n\n Die Revision des Angeklagten, mit der er einen Verstoß gegen den \n\nGrundsatz des fairen Verfahrens (Art. 6 Abs. 1 MRK) und eine Verletzung des \n\n§ 136 a StPO rügt und die Sachrüge erhebt, hat keinen Erfolg. \n\nI. Verfahrensrügen: \n\n5 \n\n Der Angeklagte trägt vor, im Ermittlungsverfahren habe er die Tat \n\nbestritten, der Mitangeklagte M. habe sich zum Vorwurf nicht geäußert. Am ers-\n\nten Hauptverhandlungstag nach Durchführung eines Teils der Beweisaufnahme \n\nhabe der Mitangeklagte M. ein Geständnis abgelegt, ausdrücklich aber ange-\n\ngeben, dass der Angeklagte nicht sein Mittäter gewesen sei. Nach weiterer \n\nDurchführung der Beweisaufnahme habe er am zweiten Hauptverhandlungstag \n\nebenfalls ein Geständnis abgelegt. Es sei dann besprochen worden, wie das \n\nVerfahren alsbald beendet werden könne. Nachdem bei dem Mitangeklagten \n\nEinstellungen nach § 154 StPO erfolgt seien, seien die Lebensläufe erörtert, die \n\nBundeszentralregisterauszüge und eine Urkunde verlesen und ein rechtlicher \n\nHinweis erteilt worden, dass statt § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB auch § 250 Abs. 1 \n\nNr. 1 a StGB in Betracht komme. Sodann habe der Staatsanwalt in seinem Plä-\n\ndoyer für ihn und den Mitangeklagten jeweils eine Freiheitsstrafe von vier Jah-\n\nren und sechs Monaten beantragt, die dann auch vom Gericht verhängt worden \n\nsei. Nach der Urteilsverkündung habe der Vorsitzende ihn und den Mitange-\n\nklagten darüber belehrt, dass sie ungeachtet der erfolgten Verständigung \n\nRechtsmittel einlegen könnten. Bis zu diesem Zeitpunkt sei die Frage einer \n\nVerständigung in öffentlicher Hauptverhandlung nicht angesprochen worden. \n\nTatsächlich sei aber eine Verständigung erfolgt, die aber weder für die Öffent-\n\nlichkeit noch für ihn transparent gewesen sei. \n\n6 \n\n Außerhalb der Hauptverhandlung sei es zuvor zu Gesprächen zwischen \n\nden Verteidigern, dem Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft und dem Vor-\n\nsitzenden gekommen. Dabei habe der Vorsitzende erklärt, dass bei einem \n\nGeständnis und entsprechender Abkürzung des Verfahrens für beide Angeklag-\n\nte von einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten auszugehen \n\nsei. Sonst ginge er nach aktueller Einschätzung der Aktenlage von einer Frei-\n\nheitsstrafe von über sieben Jahren aus. Sein Verteidiger habe ihm vor dem \n\nzweiten Hauptverhandlungstag in einem weiteren Gespräch davon berichtet \n\nund ihm dringend geraten, ein Geständnis abzulegen. Er sei über die drohende \n\nFreiheitsstrafe von mehr als sieben Jahren entsetzt, zu einem Geständnis aber \n\neigentlich nicht bereit gewesen, zumal er - anders als in der Anklageschrift dar-\n\ngestellt - nur eine untergeordnete Rolle in einem Geschehen gespielt habe, das \n\nvon einem ihm bekannten Dritten initiiert und gesteuert worden sei. Sein Vertei-\n\ndiger habe aber erklärt, dass die geringere Strafe nur bei einem Geständnis \n\nzugesagt worden sei, bei dem das Verfahren kurzfristig beendet werden könne. \n\nEine mehr oder weniger pauschale Bestätigung des Anklagevorwurfs reiche \n\naus. Er habe dann am zweiten Hauptverhandlungstag in wenigen Sätzen ge-\n\nstanden, an der Tat beteiligt gewesen zu sein. \n\n7 \n\n Der Angeklagte ist der Auffassung, dass sein Geständnis unverwertbar \n\nsei. Die Verfahrenslage sei für ihn unklar gewesen, weil die Verständigung nicht \n\naufgedeckt worden sei. Zum anderen sei mittelbar auf ihn Zwang ausgeübt \n\nworden, weil nach der ihm durch seinen Verteidiger übermittelten Botschaft ein \n\nbestimmtes Prozessverhalten - die schlichte Akzeptanz der Anklage - zu einer \n\nbestimmten Freiheitsstrafe führen sollte. Darin sei das Versprechen eines ge-\n\nsetzlich nicht vorgesehenen Vorteils zu sehen. Schließlich ergebe sich eine \n\nrechtsstaatswidrige Zwangslage auch aus der \"Sanktionsschere\". \n\n8 \n\n 1. Die Rüge, das Landgericht habe das vom Angeklagten in der Haupt-\n\nverhandlung abgegebene Geständnis nicht verwerten dürfen, weil auf ihn unzu-\n\nlässiger Zwang ausgeübt oder ihm ein gesetzlich nicht vorgesehener Vorteil \n\nversprochen worden sei (§ 136 a StPO), hat keinen Erfolg. \n\n9 \n\n a) Mit der Äußerung im Vorgespräch, bei aktueller Einschätzung der \n\nAktenlage sei, wenn kein Geständnis erfolge, von einer Strafe von deutlich über \n\nsieben Jahren auszugehen, ist dem Angeklagten, der darüber von seinem Ver-\n\nteidiger unterrichtet worden war, nicht rechtswidrig gedroht worden. Dabei \n\nkommt es allerdings nicht darauf an, dass - entgegen dem Rügevortrag - eine \n\nsolche Strafdrohung lediglich von dem Staatsanwalt und nicht von dem Vorsit-\n\nzenden der Strafkammer ins Gespräch gebracht wurde, wie sich aus den \n\ndienstlichen Erklärungen des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft und der \n\nBerufsrichter ergibt. Der Vorsitzende und die richterlichen Beisitzer sind dieser \n\nAuffassung des Staatsanwalts nicht entgegengetreten oder haben sich sonst \n\nvon ihr distanziert. Aus der Sicht der Verteidigung konnte dies so verstanden \n\nwerden, dass die Strafkammer auf der Grundlage der Anklage und ihrer Bestä-\n\ntigung in der Hauptverhandlung sich dieser Auffassung des Staatsanwalts an-\n\nschließen würde. Eine unzulässige Drohung könnte aber nur dann angenom-\n\nmen werden, wenn die angedrohte Strafe als schuldunangemessen hoch anzu-\n\nsehen wäre. Dies war angesichts des Anklagevorwurfs - schwerer Raub nach \n\n§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB - nicht der Fall, da bereits die gesetzliche Mindeststra-\n\nfe fünf Jahre beträgt und nach der Anklage hier Umstände vorlagen, die als \n\nschulderhöhend gewertet werden konnten. Dass daneben tateinheitlich auch \n\nein erpresserischer Menschenraub nach § 239 a Abs. 1 StGB - ebenfalls mit \n\neiner Mindeststrafe von fünf Jahren - in Betracht kommt, haben ersichtlich we-\n\nder die Staatsanwaltschaft noch die Strafkammer erkannt. \n\n10 \n\n b) Die Rüge kann aber auch nicht unter dem Gesichtspunkt Erfolg ha-\n\nben, dass dem Angeklagten für den Fall eines Geständnisses ein gesetzlich \n\nnicht vorgesehener Vorteil - nämlich eine Strafe von vier Jahren und sechs Mo-\n\nnaten - versprochen worden sein soll. Dabei kann hier dahinstehen, ob ein sol-\n\nches Versprechen im Sinne einer bindenden Zusage (BGHSt 14, 191) bei dem \n\nVorgespräch abgegeben wurde (siehe dazu unter I. 2.) und eine solche Strafe \n\n- ausgehend von dem Anklagevorwurf, gegebenenfalls bei Annahme eines min-\n\nder schweren Falls unter Berücksichtigung eines Geständnisses - als schuldun-\n\nangemessen milde anzusehen wäre (siehe dazu unter I. 1. c). Denn das Rüge-\n\nvorbringen ist insoweit jedenfalls nicht bewiesen. Nach den dienstlichen Äuße-\n\nrungen ist eine Strafe von vier Jahren und sechs Monaten (als Mindeststrafe) \n\nins Gespräch gebracht worden für den Fall, dass ein schwerer Raub nach § 250 \n\nAbs. 2 Nr. 1 StGB nicht nachzuweisen wäre und eine Verurteilung lediglich \n\nnach § 250 Abs. 1 Nr. 1 a StGB erfolgen könnte. Bei dieser rechtlichen Bewer-\n\ntung der Tat, bei der von einer gesetzlichen Mindeststrafe von drei Jahren aus-\n\nzugehen wäre, könnte aber eine Strafe von vier Jahren und sechs Monaten, \n\ninsbesondere unter Berücksichtigung eines Geständnisses, nicht als unange-\n\nmessen milde angesehen werden. \n\n11 \n\n c) Nach dem Revisionsvorbringen kann die Rüge allerdings auch dahin \n\nverstanden werden, dass der Angeklagte subjektiv – ausgehend vom Anklage-\n\nvorwurf - von einer allein auf der Abgabe oder Nichtabgabe eines Geständnis-\n\nses beruhenden „Sanktionsschere“ ausgegangen ist - sei es, weil er von sei-\n\nnem Verteidiger unvollständig unterrichtet wurde, sei es, weil er diesen miss-\n\nverstanden hatte - und auf Grund dieser so empfundenen Zwangslage das \n\nGeständnis abgegeben hat. \n\n12 \n\n Auch bei dieser Auslegung kann die Rüge aber keinen Erfolg haben. \n\nDie aufgezeigten Strafen lagen hier nach dem konkreten Sachverhalt noch nicht \n\nso weit auseinander, dass sie in der einen oder anderen Richtung als schuldun-\n\nangemessen anzusehen wären. Dies gilt auch für die in Aussicht gestellte mil-\n\ndere Freiheitsstrafe. Die Beweislage war gerade hinsichtlich des Angeklagten \n\nnicht einfach. Der Mittäter hatte ihn in seinem Geständnis entlastet. Danach \n\nsollte ein anderer die Tat mit ihm begangen haben. Der Hauptbelastungszeuge \n\nhatte zwar bekundet, dass der Angeklagte nach seiner Statur und Körperhal-\n\ntung als derjenige in Betracht kommt, der die Tat mit M. zusammen ausgeführt \n\nhatte, konnte aber den bei der Tatbegehung maskierten Angeklagten nicht iden-\n\ntifizieren. Dem Geständnis des Angeklagten kam deshalb erhebliche Bedeutung \n\nzu, so dass die Annahme eines minder schweren Falls, die ein Unterschreiten \n\nder Mindeststrafe des § 250 Abs. 2 StGB von fünf Jahren ermöglicht hätte, je-\n\ndenfalls nicht unvertretbar gewesen wäre. Unter diesen Umständen kann auch \n\nin der Differenz der aufgezeigten Strafen kein die Willensfreiheit des Angeklag-\n\nten beeinträchtigender unzulässiger Geständniszwang gesehen werden. Allein \n\ndie Inaussichtstellung einer Strafmilderung für den Fall eines Geständnisses \n\nstellt auch nicht das Versprechen eines gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteils \n\ndar (BGHSt 43, 195, 204 m.w.N., BGH StV 1999, 407; Meyer-Goßner, StPO \n\n49. Aufl. § 136 a Rdn. 23). Die Entschließungsfreiheit des Angeklagten ist durch \n\nderartige Hinweise nicht beeinträchtigt. \n\n13 \n\n d) Bedenken können sich allerdings deshalb ergeben, weil die von der \n\nAnklage abweichende rechtliche Würdigung der Tat als schwerer Raub nach \n\n§ 250 Abs. 1 Nr. 1 a StGB statt nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB nach den getrof-\n\nfenen Feststellungen nicht vertretbar war. Denn der Raub nach § 250 Abs. 2 Nr. \n\n1 StGB begann mit dem Einsteigen des Angeklagten und des M. in den PKW \n\nund den dort u. a. mit dem Messer erfolgten Bedrohungen des Zeugen. Damit \n\nwar die Qualifikation des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB bereits erfüllt. Eines erneuten \n\nVorzeigens des Messers in der Wohnung bedurfte es nicht. Hätte die Straf-\n\nkammer als Gegenleistung für ein Geständnis bewusst eine unzutreffende \n\nrechtliche Bewertung der Tat zugesagt - hier also statt § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB \n\neine Subsumtion der Tat unter § 250 Abs. 1 Nr. 1 a StGB -, wäre darin das Ver-\n\nsprechen eines gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteils im Sinne von § 136 a \n\nStPO zu sehen. Daran knüpft die Rüge aber nicht an. Die Revision verschweigt \n\nvielmehr, dass die rechtliche Bewertung der Tat überhaupt Gegen-stand des \n\nVorgesprächs war. Dies ergibt sich erst aus den vom Generalbundesanwalt \n\neingeholten dienstlichen Erklärungen. Hätte der Angeklagte eine solche unzu-\n\nlässige Verknüpfung rügen wollen, hätte er jedenfalls die objektiven Tatsachen - \n\ndie abweichende rechtliche Bewertung der Tat als Gegenstand des Vorge-\n\nsprächs - vortragen müssen, um den Anforderungen des § 344 Abs. 2 StPO zu \n\ngenügen. Dies wäre ihm auch möglich gewesen. Zwar waren weder der Ange-\n\nklagte noch der Verteidiger, der die Revision begründet hat, bei dem Vorge-\n\nspräch anwesend gewesen. Eine entsprechende Erkundigung bei dem Instanz-\n\nverteidiger, der ebenfalls in der Revisionsinstanz tätig war, war jedoch möglich \n\nund zumutbar. \n\n14 \n\n 2. Auch die Rüge, es sei zu einer Verständigung außerhalb der Haupt-\n\nverhandlung gekommen, die jedenfalls deshalb unzulässig gewesen sei, weil \n\nsie nicht in die Hauptverhandlung eingeführt und protokolliert worden sei, dringt \n\nnicht durch. Dabei kann dahinstehen, ob eine solche Verfahrensweise ohne \n\nWeiteres zur Urteilsaufhebung führt, wie die Revision meint. Dass überhaupt \n\neine Vereinbarung erfolgt ist, die dann protokollierungspflichtig gewesen wäre, \n\nist nicht bewiesen. \n\n15 \n\n Zwar stellt die vom Vorsitzenden erteilte qualifizierte Rechtsmittelbeleh-\n\nrung ein Indiz für eine Vereinbarung dar. Nach den vom Generalbundesanwalt \n\neingeholten dienstlichen Erklärungen ist hier aber nicht davon auszugehen, \n\ndass eine Urteilsabsprache vorgelegen hat. Zwar haben sowohl der Sitzungs-\n\nvertreter der Staatsanwaltschaft als auch die Berufsrichter der Strafkammer \n\nbestätigt, dass es auf Wunsch der Verteidiger zu einem Vorgespräch vor der \n\nHauptverhandlung gekommen sei, bei denen die Straferwartungen im Falle ei-\n\nnes Geständnisses erörtert worden seien, gegebenenfalls auch für den Fall, \n\ndass die Verwendung einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs nicht \n\nnachzuweisen wäre (vgl. Ausführungen zu 1. b). Die Kammer sei aber ange-\n\nsichts der bestreitenden Einlassung des Angeklagten in die Beweisaufnahme \n\nmit Zeugenvernehmungen eingetreten. Das Geständnis des Angeklagten am \n\nzweiten Hauptverhandlungstag sei überraschend gekommen. Die Kammer ha-\n\nbe dieses Geständnis, für dessen Richtigkeit die Beweisaufnahme gesprochen \n\nhabe, für glaubhaft angesehen. Eine Überführung des Angeklagten sei auf \n\nGrund der Beweisaufnahme auch ohne das Geständnis im hohen Maß wahr-\n\nscheinlich gewesen. \n\nDie dienstlichen Erklärungen werden durch das Protokoll bestätigt, soweit der \n\nVerlauf der Hauptverhandlung darin seinen Niederschlag gefunden hat. Danach \n\nerfolgte die Einlassung des M. zur Sache erst, nachdem der Zeuge D. (der \n\nM., wie sich aus den Urteilsfeststellungen ergibt, identifiziert hatte) vernommen \n\nworden war. Anschließend wurden noch weitere fünf Zeugen vernommen, ehe \n\nder Angeklagte selbst sich zur Sache einließ. \n\nII. Sachrüge: \n\n16 \n\n Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat weder zum Schuld-\n\nspruch noch zum Strafausspruch Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten \n\naufgedeckt. Dass der Angeklagte nicht wegen Raubes nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 \n\nStGB in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub nach § 239 a Abs. 1 \n\nStGB verurteilt ist, beschwert ihn nicht. \n\nRissing-van Saan Otten Fischer \n\n Roggenbuck Appl","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-04-27/2-str-523-06","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":11},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136a","ref_norm":"136a","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239a","ref_norm":"239a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-04-27/2-str-523-06","retrieved":"2026-07-10 21:33:38.985508+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-04-27/2-str-523-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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