{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_516-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2007-02-28","aktenzeichen":"2 StR 516/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BtMG § 29; StGB §§ 25, 27 Die Tätigkeit eines Kuriers, die sich in dem Transport des Rauschgifts erschöpft, ist als Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu werten.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom \n\n28. Februar 2007 \n\n2 StR 516/06 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHSt: ja \n\nVeröffentlichung: ja \n\nBtMG § 29; StGB §§ 25, 27 \n\nDie Tätigkeit eines Kuriers, die sich in dem Transport des Rauschgifts erschöpft, ist \n\nals Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu werten. \n\nBGH, Urteil vom 28. Februar 2007 - 2 StR 516/06 - LG Frankfurt am Main \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom \n\n31. Januar 2007 in der Sitzung am 28. Februar 2007, an denen teilgenommen \n\nhaben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Rissing-van Saan \n\nund der Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Bode, \n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Otten, \n\nder Richter am Bundesgerichtshof \n\nProf. Dr. Fischer, \n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof \n\nRoggenbuck, \n\nBundesanwalt beim Bundesgerichtshof \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt in der Verhandlung \n\n als Verteidiger, \n\nJustizangestellte in der Verhandlung, \n\nJustizangestellte bei der Verkündung \n\n als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts \n\nFrankfurt am Main vom 20. Juli 2006 im Schuldspruch dahin ge-\n\nändert, dass der Angeklagte der unerlaubten Einfuhr von Betäu-\n\nbungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum \n\nunerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer \n\nMenge schuldig ist. \n\nDie weitergehende Revision wird verworfen. \n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von \n\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Han-\n\ndeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstra-\n\nfe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und das Rauschgift, Verpa-\n\nckungsmaterial und das Flugticket eingezogen. Dagegen wendet sich die Revi-\n\nsion des Angeklagten mit der Sachrüge. \n\n2 \n\nDas Rechtsmittel führt zu der aus dem Urteilstenor ersichtlichen Schuld-\n\nspruchänderung, im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 \n\nStPO. \n\n3 \n\n1. Nach den Feststellungen des Landgerichts wurden dem aus Ghana \n\nstammenden, mit seiner Familie in Irland lebenden Angeklagten von einem \n\nE. in Dublin 5000 € Kurierlohn für je 1 kg Kokain in Aussicht gestellt, \n\nwenn er Kokain von Ghana nach Irland transportiere. Der Angeklagte stimmte \n\nzu und flog mit einem von E. , der ihn auch zum Flughafen gebracht \n\nhatte, besorgten Flugticket von Dublin nach Accra. In Accra wurde er abgeholt \n\nund in einem Hotel untergebracht, um dort Kokainbehältnisse zu schlucken. Als \n\nder Angeklagte, dem nunmehr die damit verbundene Lebensgefahr bewusst \n\nwurde, von dem Vorhaben zurücktreten wollte, wurde ihm - allerdings ohne \n\nGewaltandrohung - bedeutet, dass ein Rückzieher nicht möglich sei. Der Ange-\n\nklagte schluckte daraufhin 53 der 80 vorgesehenen Behältnisse - mehr war ihm \n\nnicht möglich - und trat den Rückflug an, bei dem er in Frankfurt aussteigen \n\nmusste. Bei der zollrechtlichen Kontrolle wurde das Rauschgift entdeckt. \n\n4 \n\nDas Landgericht hat die Kuriertätigkeit des Angeklagten (neben der tat-\n\neinheitlich verwirklichten Einfuhr) als täterschaftliches Handeltreiben gewertet \n\nund dabei darauf abgestellt, dass der Angeklagte während des Transports die \n\nalleinige Gewalt über das Kokain hatte, seine Transportleistung Voraussetzung \n\nfür den angestrebten gewinnbringenden Weiterverkauf in Irland war, ihm ein \n\nerheblicher Kurierlohn versprochen worden sei und er auch bei der Abwicklung \n\ndes Transports insofern frei war, als er in Frankfurt das Kokain auf eigene \n\nRechnung hätte verkaufen können. \n\n5 \n\nDie Annahme täterschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in \n\nnicht geringer Menge hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Kuriertätig-\n\nkeit des Angeklagten ist, soweit ihm Handeltreiben vorgeworfen worden ist, nur \n\nals Beihilfe zu werten. \n\n6 \n\n2. Der Begriff des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ist nach ständi-\n\nger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weit auszulegen. Als Handeltrei-\n\nben sind alle Tätigkeiten anzusehen, die auf den Umsatz von Rauschgift gerich-\n\ntet sind; als tatbestandliche Handlungen sind damit dem Grundsatz nach auch \n\nunterstützende Tätigkeiten erfasst (vgl. BGH, Beschluss vom 26.10.2005 - \n\nGSSt 1/05 = BGHSt 50, 252 f.). Auch auf den Tatbestand des Handeltreibens \n\nmit Betäubungsmitteln sind aber die allgemeinen Regeln zur Abgrenzung von \n\n(Mit-) Täterschaft und Beihilfe anzuwenden (st. Rspr.; vgl. die Nachweise bei \n\nWinkler, NStZ 2006, 328 f.); die Weite des Begriffs des Handeltreibens darf \n\nnicht dazu verleiten, eine mit den Grundsätzen der §§ 25 ff. StGB nicht zu ver-\n\neinbarende Einheitstäterschaft einzuführen, indem jede möglicherweise unter \n\ndas Merkmal des Handeltreibens zu subsumierende Tätigkeit ohne Rücksicht \n\nauf ihr Gewicht für das Gesamtgeschehen und auf das Interesse des Beteiligten \n\nam Gelingen des Umsatzgeschäfts mit täterschaftlichem Handeltreiben gleich-\n\ngesetzt wird (zur Problematik der Abgrenzung vgl. schon Anfragebeschluss \n\nvom 10. Juli 2003 - 3 StR 61/02 / 3 StR 243/02 = NStZ 2004, 105 sowie die \n\nStellungnahmen der anderen Senate, Beschlüsse vom 22. Januar 2004 - \n\n5 ARs 46/03; vom 2. Februar 2004 - 4 ARs 23/03 und vom 6. Februar 2004 - 2 \n\nARs 276/03 = NStZ-RR 2004, 183). In der Praxis stellt sich die Frage der Ab-\n\ngrenzung der Beteiligungsformen insbesondere bei der Beurteilung von Kurier-\n\ntätigkeiten. \n\n7 \n\na) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Tätigkeit von \n\nRauschgiftkurieren zunächst überwiegend als (mit-)täterschaftliches Handeltrei-\n\nben angesehen worden (vgl. BGH NStZ 1983, 124; BGHR § 29 Abs. 1 Nr. 1 \n\nBtMG Handeltreiben 36; BGH StV 1998, 596), wenn die Rolle des Kuriers nicht \n\nnur von ganz untergeordneter Bedeutung war (BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 \n\nHandeltreiben 9, 24, 36, 57; BGH NStZ-RR 1999, 24). \n\n8 \n\nBeihilfe wurde lediglich dann angenommen, wenn der Kurier keinen Ein-\n\nfluss auf die Bestimmung von Art und Menge des zu transportierenden \n\nRauschgifts hatte, weder Zeit und Ort der Übernahme des Rauschgifts noch die \n\nGestaltung des Transports mitbestimmen konnte und auch sonst mit dem An- \n\nund Verkauf des Rauschgifts nichts zu tun hatte (vgl. auch Senatsbeschlüsse \n\nvom 3. Mai 2006 - 2 StR 85/06; vom 13. Juli 2006 - 2 StR 199/06 und vom \n\n25. Oktober 2006 - 2 StR 359/06). Kuriere wurden, auch bei einer im Gesamt-\n\ngefüge des Betäubungsmittelgeschäfts nur nachrangigen Tätigkeit, in der Regel \n\nschon deshalb als Täter angesehen, weil sie während des Transports faktische \n\nZugriffsmöglichkeiten auf die Betäubungsmittel hatten. Damit verblieb für die \n\nTeilnahmeform der Beihilfe nur ein schmaler Anwendungsbereich. \n\n9 \n\nb) Dieser Tendenz zur Einschränkung der Beihilfe im Betäubungsmittel-\n\nstrafrecht entgegenzuwirken, ist nach der Entscheidung des Großen Senats für \n\nStrafsachen nicht durch Aufgabe des bisherigen Begriffs des Handeltreibens zu \n\nerreichen, sondern durch konsequente Anwendung der für die Abgrenzung zwi-\n\nschen Beteiligung an der eigenen Tat (als Täter) und Teilnahme an einer frem-\n\nden Tat (als Gehilfe) entwickelten Regeln. In der neueren Rechtsprechung ist \n\ndaher bei der Beurteilung von Kuriertätigkeit teilweise darauf abgestellt worden, \n\nob ein Rauschgift-Transporteur auch in den Erwerb oder den späteren Absatz \n\nder Betäubungsmittel eingebunden oder \"lediglich\" als Kurier eingesetzt war \n\n(vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Mai 2006 - 3 StR 105/06; vom 23. Mai 2006 - 3 \n\nStR 119/06; vom 30. Mai 2006 - 3 StR 126/06; vom 27. Juni 2006 - 3 StR \n\n177/06; vom 7. September 2006 - 3 StR 277/06; vom 5. Dezember 2006 - 3 StR \n\n456/06; vom 14. Dezember 2006 - 4 StR 421/06; NStZ-RR 2006, 350). Der Se-\n\nnat würde allerdings einer Ansicht nicht folgen, wonach täterschaftliches Han-\n\ndeln nur dann vorliegt, wenn der Transporteur auch unmittelbar am Erwerb oder \n\nAbsatz der Betäubungsmittel beteiligt ist. \n\n10 \n\nc) Nach Ansicht des Senats muss vielmehr für eine zutreffende Einord-\n\nnung der Beteiligung des Kuriers der jeweils konkrete Tatbeitrag für das Um-\n\nsatzgeschäft insgesamt und nicht allein für den Teilbereich des Transports (von \n\nBetäubungsmitteln oder Geld) bewertet werden. Strafbar ist nach § 29 Abs. 1 \n\nNr. 1 BtMG das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, nicht - isoliert - das \n\nTransportieren derselben. Daher kommt es für die Annahme täterschaftlicher \n\nVerwirklichung dieses Tatbestands jedenfalls nicht allein oder entscheidend \n\ndarauf an, welches Maß an Selbständigkeit und Tatherrschaft der Beteiligte \n\nhinsichtlich eines isolierten Teilakts des Umsatzgeschäfts innehat. Abzustellen \n\nist vielmehr darauf, welche Bedeutung der konkreten Beteiligungshandlung im \n\nRahmen des Gesamtgeschäfts zukommt. \n\n11 \n\naa) Eine Gehilfenstellung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die \n\nTathandlung sich auf den (Teil-)Transport von Rauschgift zwischen selbständig \n\nhandelnden Lieferanten und Abnehmern oder innerhalb der Sphäre von Liefe-\n\nranten- oder Abnehmer-Organisationen beschränkt und der Beteiligte nicht in \n\nder Lage ist, das Geschäft insgesamt maßgeblich mitzugestalten. Einer Tätig-\n\nkeit als Kurier, die sich in bloßem Transport von Rauschgift erschöpft, kommt \n\ndaher eine täterschaftliche Gestaltungsmöglichkeit in der Regel nicht zu; sie \n\nstellt zumeist eine (bloß) untergeordnete Hilfstätigkeit dar. Denn es geht dem \n\nreinen Kurier nicht in erster Linie um den Umsatz des Betäubungsmittels (Ver-\n\näußerung an Abnehmer), sondern um die Entlohnung für seine Dienstleistung, \n\nnämlich um das Entgelt für den Transport des Betäubungsmittels von einem Ort \n\nzum anderen. Dabei kommt es nach Ansicht des Senats nicht darauf an, ob der \n\nKurier ein erhebliches Honorar zu erwarten hat oder zeitweise faktische Verfü-\n\ngungsgewalt über das von ihm transportierte Rauschgift erlangt. Die als Beihilfe \n\nzu wertende Kuriertätigkeit zeichnet sich nämlich gerade dadurch aus, dass der \n\nKurier in die hierarchische Organisation des Rauschgift-Umsatzes an unterer \n\nStelle einzuordnen ist. Auch ein möglicher faktischer Handlungsspielraum wäh-\n\nrend des Transports der Drogen kann von ihm dann in der Regel schon auf \n\nGrund seiner finanziellen und meist auch persönlichen Abhängigkeit von den \n\nHintermännern nicht zu eigener täterschaftlicher Einflussnahme ausgenutzt \n\nwerden. Soweit der Senat in Einzelfällen in der Inkorporation von Rauschgift \n\ndurch Kuriere die Begründung einer besonderen, zur Täterschaft führenden \n\nVerfügungsmacht gesehen hat, hält er daran nicht fest. \n\n12 \n\nbb) Eine Bewertung von Transporttätigkeit als mittäterschaftliches Han-\n\ndeltreiben wird vor allem dann in Betracht kommen, wenn der Beteiligte erhebli-\n\nche, über den reinen Transport hinausgehende Tätigkeiten entfaltet (vgl. etwa \n\nBGH, Beschluss vom 14. Dezember 2006 - 4 StR 421/06 - Gründung von Ex-\n\nportgesellschaften für die Beförderung der Drogen), etwa am An- und Verkauf \n\ndes Rauschgifts unmittelbar beteiligt ist oder sonst ein eigenes Interesse am \n\nweiteren Schicksal des Gesamtgeschäfts hat, weil er eine Beteiligung am Um-\n\nsatz oder dem zu erzielenden Gewinn erhalten soll (BGHR BtMG § 29 Abs. 1 \n\nNr. 1 Handeltreiben 36). Auch eine Einbindung des Transporteurs in eine \n\ngleichberechtigt verabredete arbeitsteilige Durchführung des Umsatzgeschäfts \n\nspricht für die Annahme von Mittäterschaft, auch wenn seine konkrete Tätigkeit \n\nin diesem Rahmen auf die Beförderung der Drogen, von Kaufgeld oder Ver-\n\nkaufserlös beschränkt ist. Im Einzelfall kann auch eine weit gehende Einfluss-\n\nmöglichkeit des Transporteurs auf Art und Menge der zu transportierenden Dro-\n\ngen sowie auf die Gestaltung des Transports für eine über das übliche Maß \n\nreiner Kuriertätigkeit hinausgehende Beteiligung am Gesamtgeschäft sprechen. \n\n13 \n\nd) Unter Zugrundelegung dieser Kriterien hat der Angeklagte, der nur als \n\nTransporteur des Kokains von Accra nach Dublin eingeschaltet war und dem \n\nauf den Ablauf des Geschäfts als solchem keine Einflussmöglichkeit zukam, \n\n(hier) lediglich Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln \n\ngeleistet. Der gleichzeitige Besitz tritt gegenüber der verbotenen Einfuhr zurück \n\n(BGHSt 25, 285). Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. \n\n14 \n\n3. Der Strafausspruch kann auch nach der Änderung des Schuldspruchs \n\nbestehen bleiben. Der Senat schließt aus, dass die Strafe auf der rechtsfehler-\n\nhaften Annahme eines täterschaftlichen Handeltreibens beruht. Das Landge-\n\nricht hat die Strafe dem Strafrahmen des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG entnommen, \n\nim Übrigen hat es strafmildernd berücksichtigt, dass der Angeklagte lediglich als \n\nKurier auf der untersten Ebene der Drogenorganisation tätig war. \n\nRissing-van Saan Bode Otten \n\n Fischer Roggenbuck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_516-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-28/2-str-516-06","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_516-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_516-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-28/2-str-516-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_516-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:21:56.879212+00:00"}}