{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_515-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2006-12-20","aktenzeichen":"2 StR 515/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 515/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n20. Dezember 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Vergewaltigung u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Dezember 2006 \n\ngemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nGießen vom 4. Juli 2006 wird mit der Maßgabe als unbegründet \n\nverworfen, dass \n\n1. der Schuldspruch dahin berichtigt wird, dass der Angeklagte der \n\nschweren Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung \n\nsowie der Körperverletzung in zwei Fällen schuldig ist; \n\n2. dass im Fall III.1 der Urteilsgründe eine Einzelstrafe von einem \n\nMonat Freiheitsstrafe festgesetzt wird. \n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu \n\ntragen. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatein-\n\nheit mit Körperverletzung und wegen Körperverletzung in zwei Fällen zu einer \n\nGesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine \n\nUnterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. \n\n1. Die mit der Revision hiergegen erhobenen Verfahrensrügen sind aus \n\nden vom Generalbundesanwalt zutreffend dargelegten Gründen unbegründet \n\nim Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Die Prüfung des Urteils aufgrund der Sachrü-\n\nge ergibt keine wesentlichen, zur Aufhebung und Zurückverweisung nötigenden \n\nRechtsfehler. Jedoch war der Schuldspruch dahin zu berichtigen, dass der An-\n\ngeklagte im Fall III.2 der Urteilsgründe der schweren Vergewaltigung in Tatein-\n\nheit mit Körperverletzung schuldig ist. Die vom Landgericht rechtsfehlerfrei fest-\n\ngestellte Verwirklichung der Qualifikation gemäß § 177 Abs. 3 Nr. 2 StGB ist \n\nnach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Schuldspruch \n\nkenntlich zu machen (BGH bei Pfister NStZ-RR 2004, 357 Nr. 26; 2005, 365 \n\nNr. 21; vgl. Tröndle/Fischer StGB 54. Aufl. § 177 Rdn. 78). \n\n3 \n\n2. Rechtsfehlerhaft hat das Landgericht - offenbar irrtümlich - versäumt, \n\nfür die Tat III.1 eine Einzelstrafe festzusetzen. Aus den Strafzumessungsgrün-\n\nden ergibt sich indes ausdrücklich, dass es - rechtsfehlerfrei - eine kurze Frei-\n\nheitsstrafe unter sechs Monaten als unerlässlich angesehen hat. Unter Berück-\n\nsichtigung der weiteren Einzelstrafen von fünf Jahren (Tat III.2) und von sechs \n\nMonaten (Tat III.3) und der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs \n\nMonaten hat der Senat die fehlende Einzelstrafe entsprechend § 354 Abs. 1 \n\nStPO selbst auf einen Monat Freiheitsstrafe festgesetzt. Der Angeklagte ist \n\nhierdurch jedenfalls nicht beschwert. \n\n4 \n\n3. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisions-\n\nrechtfertigung Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben. \n\nRissing-van Saan Bode Otten \n\n Fischer Roggenbuck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_515-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-20/2-str-515-06","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_515-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_515-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-20/2-str-515-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_515-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:12:22.775519+00:00"}}