{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_505-06A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2007-07-04","aktenzeichen":"2 StR 505/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 505/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n4. Juli 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes \n\nhier: Anhörungsrüge \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 2007 beschlossen: \n\n1. Der Antrag des Verurteilten auf Nachholung rechtlichen Gehörs \n\ngegen den Beschluss des Senats vom 4. April 2007 wird zu-\n\nrückgewiesen. \n\n2. Damit ist der Antrag auf Anordnung des Aufschubs der Straf-\n\nvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Köln vom \n\n15. Februar 2006 - Az.: 107-51/03 - gegenstandslos. \n\n3. Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entschei-\n\ndung vom 4. April 2007 keinen tatsächlichen Verfahrensstoff berücksichtigt, den \n\nder Verurteilte nicht gekannt hat oder zu dem er nicht hat Stellung nehmen \n\nkönnen. \n\nSoweit der Antrag auf die im Senatsbeschluss angesprochene Frage der \n\nUrsächlichkeit und des Zeitpunkts der Entstehung der bei der Geschädigten B. \n\nvorliegenden psychischen Störung abstellt, waren die dem zugrunde liegenden \n\nTatsachen nicht neu; vielmehr hat sich schon das Landgericht in dem angefoch-\n\ntenen Urteil vom 15. Februar 2006 ausführlich mit dieser Frage befasst. Soweit \n\nmit dem Antrag geltend gemacht wird, durch den Beschluss vom 4. April 2007 \n\nhabe der Verurteilte erstmals erfahren, dass es für die Beurteilung der Begrün-\n\ndetheit der von ihm mit der Revision erhobenen Verfahrensrüge der fehlerhaf-\n\nten Ablehnung eines Beweisantrags auf Einholung eines psychiatrischen \n\nSachverständigen-Gutachtens auf die Ätiologie der psychischen Störung ange-\n\nkommen sei, rügt er selbst nicht, die Entscheidung sei auf Verfahrensstoff ge-\n\nstützt, zu welchem er nicht habe Stellung nehmen können. Im Ergebnis wird \n\nvielmehr geltend gemacht, der Beschluss des Senats vom 4. April 2007 sei in-\n\nhaltlich unzutreffend, weil die Ätiologie der Störung für die Beweisbehauptung \n\nnicht das vom Senat angenommene Gewicht gehabt habe. Das Antragsverfah-\n\nren nach § 356 a StPO dient aber nicht dazu, eine vom Revisionsgericht - nach \n\nAnsicht des Revisionsführers: unzutreffend - verworfene Revisionsrüge weiter \n\nzu verfolgen, obgleich der verwertete Verfahrensstoff in dem Verfahren bereits \n\numfangreich erörtert wurde (vgl. BGH, Beschl. vom 13. Februar 2007 - 3 StR \n\n425/06). \n\n3 \n\nDas Landgericht hatte festgestellt, die Geschädigte habe eine Woche \n\nnach der Tat, am 13. Mai 1997, das Geschehen in einem Brief an ihre Mutter \n\noffenbart (UA S. 34/35). Am selben Tag habe sie ihrer Freundin D. E. davon \n\nberichtet (UA S. 35/36); in den nächsten Tagen sei es zu weiteren Tatschilde-\n\nrungen der Geschädigten gegenüber Dritten gekommen (UA S. 43). Erst da-\n\nnach, nämlich \"im weiteren Verlauf des Jahres 1997\", sei es zu psychischen \n\nAuffälligkeiten bei der Geschädigten sowie zu Zuständen \"geistiger Abwesen-\n\nheit\" gekommen (UA S. 53). Bei der polizeilichen Vernehmung am 18. Juli 2002 \n\nhabe sie \"flüssig, zusammenhängend und strukturiert\" berichtet und \"vernünftig \n\nund ernst\" gewirkt (UA S. 75). Ab Spätsommer 2004 habe sich der psychische \n\nZustand der Geschädigten deutlich verschlechtert (UA S. 95). Mit der Diagnose \n\nihrer psychischen Störung, die von den sachverständigen Zeugen als \"Reaktion \n\nauf das - mutmaßliche - traumatische Geschehen\" angesehen wurde (UA S. \n\n101), hat sich der Tatrichter breit auseinandergesetzt (vgl. UA S. 114 ff.). \n\n4 \n\nBei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Geschädigten, namentlich \n\nauch ihrer Aussagetüchtigkeit, hat das Landgericht in Übereinstimmung mit \n\nzwei Sachverständigen und zwei als sachverständige Zeugen vernommenen \n\nTherapeuten der Geschädigten darauf hingewiesen, dass sich die aktuelle, als \n\n\"Dissoziationsstörung\" beschriebene Symptomatik erstmals 2002, also fünf Jah-\n\nre nach der Tat und der Tatoffenbarung, manifestiert habe (UA S. 110 f.); im \n\nÜbrigen sei bewiesen, dass es sich insoweit nicht um ein wahnhaftes Erleben \n\nhandle (UA S. 112); bei der Vernehmung der Zeugin in der Hauptverhandlung \n\nseien keinerlei Symptome aufgetreten; die als Zeugin vernommene Ärztin für \n\nPsychotherapie habe \"sicher auszuschließen vermocht\", dass es bei der Ver-\n\nnehmung zu einer \"krisenhaften Zuspitzung des psychischen Zustands\" ge-\n\nkommen sei (UA S. 113). \n\nIm Zusammenhang mit der Frage der Aussagetüchtigkeit der Geschädig-\n\nten sind daher Fragen der Ätiologie und Diagnose der bei ihr festgestellten Stö-\n\nrungen in der Hauptverhandlung mit mehreren Sachverständigen erörtert und in \n\nden Urteilsgründen ausführlich dargelegt worden. \n\nDas Landgericht hat die Inhalte und Aussagequalität der Schilderungen \n\nund Aussagen der Geschädigten im Laufe der Zeit von Mai 1977 bis zur Haupt-\n\nverhandlung im Jahr 2006 im Zusammenhang mit der Entwicklung der festge-\n\nstellten psychischen Störung gerade auch im Hinblick auf die Beurteilung ihrer \n\nAussagetüchtigkeit miteinander verglichen. Daher kann keine Rede davon sei, \n\nder Verurteilte habe keine Gelegenheit gehabt, zu diesen Zusammenhängen \n\nsowie zur möglichen Bedeutung der Störungsentwicklung Stellung zu nehmen. \n\nDass der Senat im Verwerfungsbeschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO vom \n\n4. April 2007 hierzu eine kurze ergänzende Bemerkung gemacht hat, begründe-\n\nte daher auch dann keinen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör, \n\nwenn die darin angesprochene Bewertung der genannten tatsächlichen Um-\n\n5 \n\n6 \n\nstände zuvor nicht Gegenstand ausdrücklicher Erörterung war. Mit der Einwen-\n\ndung, die in der Ergänzung angesprochene Begründung des Beschlusses sei \n\ninhaltlich fehlerhaft gewesen, kann der Verurteilte im Verfahren nach § 356 a \n\nStPO nicht gehört werden. \n\n7 \n\nMit der Zurückweisung des Antrags gemäß § 356 a Abs. 1 StPO wird der \n\nAntrag auf Anordnung des Vollstreckungsaufschubs gemäß § 47 Abs. 2 StPO \n\ngegenstandslos. \n\nRissing-van Saan Bode Otten \n\n Rothfuß Fischer","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_505-06A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-04/2-str-505-06","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 356a","ref_norm":"356a","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_505-06A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_505-06A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-04/2-str-505-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_505-06A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:50:14.131294+00:00"}}