{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_499-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2007-01-17","aktenzeichen":"2 StR 499/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 499/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n17. Januar 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen versuchten schweren Bandendiebstahls \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 17. Januar 2007 gemäß § 349 Abs. \n\n4 StPO beschlossen: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts \n\nKoblenz vom 11. April 2006 mit den Feststellungen aufgehoben. \n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer \n\ndes Landgerichts zurückverwiesen. \n\n1 \n\n2 \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten schweren Ban-\n\ndendiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verur-\n\nteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und mate-\n\nriellen Rechts. Sein Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg. \n\nDer Schuldspruch hält der sachlich-rechtlichen Prüfung nicht stand. Die \n\nFeststellungen des Landgerichts zur Mitwirkung des Angeklagten an dem von \n\nzwei Mitgliedern einer größeren Diebesbande begangenen Einbruchsdiebstahl, \n\nbei dem Autoräder und -reifen erbeutet wurden, beruhen nicht auf einer tragfä-\n\nhigen Beweisgrundlage. Der Angeklagte hielt sich zur Zeit des Einbruchs in der \n\nWohnung zweier Bandenmitglieder auf, in der er seine Schlafstelle hatte. Die \n\nBeweiswürdigung des Landgerichts belegt aber nicht mit der für eine Verurtei-\n\nlung erforderlichen Sicherheit, dass der Angeklagte von dem geplanten Ein-\n\nbruch wusste, sich - ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten - der tataus-\n\nführenden Bande angeschlossen und zum Mitwirken bei der Vorbereitung des \n\nAbtransports der erwarteten Tatbeute nach Rumänien bereiterklärt hatte. Das \n\nLandgericht befasst sich vornehmlich mit der Glaubhaftigkeit der Einlassung \n\ndes bestreitenden Angeklagten. Die hierzu dargelegten Bedenken des Landge-\n\nrichts sind zwar nicht völlig unberechtigt. Zweifel an der Wahrheit der Einlas-\n\nsung eines Angeklagten allein genügen aber nicht zum Tatnachweis, da auch \n\nein unschuldiger Angeklagter zu seiner Verteidigung eine unwahre Einlassung \n\nvorbringen kann. Die übrigen vom Landgericht dargelegten Beweisumstände \n\nsind nur von geringem Indizwert. Dies gilt nicht nur für den Blickkontakt des An-\n\ngeklagten mit dem mitangeklagten Bandenmitglied I. in der Hauptverhand-\n\nlung als der Angeklagte sich zur Frage seiner Aussagebereitschaft erklären soll-\n\nte und die unterschiedlichen Angaben zu seinen früheren Aufenthalten in \n\nDeutschland, sondern auch für die vom Landgericht zurückgewiesene Behaup-\n\ntung des Angeklagten, die in der Wohnung seiner Schlafstelle sichergestellten \n\n15.000 € gehörten ihm. Beides belegt nicht, dass sich der Angeklagte der Die-\n\nbesbande um frühere Mitangeklagte angeschlossen hatte. Für die Feststellung \n\ndes Landgerichts, der Angeklagte habe als Lohn für seine zugesagte Mitwir-\n\nkung an der Tat einen Anteil am Verwertungserlös der Tatbeute erhalten sollen, \n\nfehlt jeder Beweis. Insgesamt beruhen die Feststellungen daher nicht auf einer \n\ngesicherten Beweisgrundlage, sondern im Wesentlichen auf Vermutungen. \n\n3 \n\nDa der Schuldspruch schon deshalb keinen Bestand hat, kommt es nicht \n\nmehr darauf an, ob das Landgericht auf der Grundlage der bisherigen Feststel-\n\nlungen den Tatbeitrag des Angeklagten zu Recht als versuchte täterschaftliche \n\nMitwirkung am schweren Bandendiebstahl gewertet hat oder ob der Angeklagte \n\nnicht vielmehr nur als Gehilfe anzusehen wäre. Auch insoweit fehlt bisher eine \n\ntragfähige Beweiswürdigung dazu, welche Bedeutung die tatausführenden \n\nBandenmitglieder der vom Angeklagten zugesagten Mitwirkung bei der Siche-\n\nrung der Tatbeute für das Gelingen des Tatvorhabens beigemessen haben. \n\nWäre der Angeklagte jedoch als Mittäter anzusehen, dann wären ihm die Tat-\n\nbeiträge der übrigen Mittäter zuzurechnen mit der Folge, dass auch für den An-\n\ngeklagten eine vollendete und nicht nur eine versuchte Tat in Betracht kommt. \n\nRissing-van Saan Bode RiBGH Rothfuß ist \n erkrankt und des- \n halb an der Unter- \n schrift gehindert. \n Rissing-van Saan \n\n Fischer Appl","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_499-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-17/2-str-499-06","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_499-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_499-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-17/2-str-499-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_499-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:18:15.398419+00:00"}}