{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_497-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2006-12-06","aktenzeichen":"2 StR 497/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n6. Dezember 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n2 StR 497/06 \n\n1. \n\n2. \n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und der Beschwerdeführer am 6. Dezember 2006 gemäß § 349 \n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Aachen vom 22. Mai 2006 \n\na) hinsichtlich des Angeklagten Ch. mit den \n\nFeststellungen aufgehoben, soweit von der Unterbringung \n\ndes Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen \n\nworden ist; \n\nb) hinsichtlich der Angeklagten P. im Rechtsfolgenaus-\n\nspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. \n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmit-\n\ntel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen. \n\n3. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Ch. wegen Handeltreibens \n\nmit Betäubungsmitteln in 74 Fällen und Handeltreibens mit Betäubungsmitteln \n\nin nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei \n\nJahren und drei Monaten und die Angeklagte P. wegen Handeltreibens mit \n\nBetäubungsmitteln in 11 Fällen und Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in \n\nnicht geringer Menge in einem Fall zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und \n\nzwei Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützten Revisionen der Ange-\n\nklagten haben nur in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; \n\nim Übrigen sind sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2 \n\n1. Die Revision des Angeklagten Ch. ist offensichtlich unbegründet, \n\nsoweit sie sich gegen den Schuld- und Strafausspruch richtet. Rechtsfehlerhaft \n\nhat das Landgericht aber nicht erörtert, ob die Unterbringung des Angeklagten \n\nin einer Entziehungsanstalt anzuordnen war. Dies drängte sich nach den Fest-\n\nstellungen auf, denn das Landgericht hat festgestellt, der Angeklagte \"benötige\" \n\nmehrere Gramm Kokain wöchentlich (UA S. 11) und sei \"betäubungsmittelsüch-\n\ntig\" (UA S. 52); seine Abhängigkeit hat es ausdrücklich strafmildernd gewertet. \n\nDa es sich bei den abgeurteilten Taten ersichtlich um Symptomtaten des Hangs \n\nhandelt, wäre § 64 StGB zu erörtern gewesen; Gründe, die einer Maßregelan-\n\nordnung entgegen stehen konnten, sind aus dem Urteil nicht ersichtlich. \n\n2. Die Revision der Angeklagten P. ist offensichtlich unbegründet, \n\nsoweit sie sich gegen den Schuldspruch wendet. \n\nDer Strafausspruch kann hingegen nicht bestehen bleiben. Das Landge-\n\nricht hat in 11 der 12 abgeurteilten Fälle auf Einzelfreiheitsstrafen von jeweils \n\nvier Monaten erkannt. Zu § 47 Abs. 1 StGB hat es ausgeführt, es seien Frei-\n\nheitsstrafen unter sechs Monaten geboten gewesen, da es längerer Freiheits-\n\nstrafen nicht bedürfe, \"sondern vor allem einer Therapie\" (UA S. 56). Das ist \n\nrechtsfehlerhaft, denn die \"Unerlässlichkeit\" kurzer Freiheitsstrafen im Sinne \n\nvon § 47 Abs. 1 StGB bezieht sich nicht auf die Abgrenzung zu längeren Frei-\n\nheitsstrafen, sondern zu Geldstrafen; im Übrigen dürfte eine Freiheitsstrafe statt \n\neiner (schuldangemessenen) Geldstrafe nicht allein deshalb verhängt werden, \n\n3 \n\n4 \n\num dem Täter eine \"Therapie\" zuteil werden zu lassen. Der Rechtsfehler führt \n\nzur Aufhebung des Strafausspruchs insgesamt. \n\n5 \n\nAuch bei der Angeklagten P. hat das Landgericht darüber hinaus \n\nrechtsfehlerhaft die Anordnung einer Maßregel gemäß § 64 StGB nicht geprüft. \n\nDie Angeklagte ist nach den Feststellungen seit Jahren betäubungsmittelab-\n\nhängig. Die Taten beging sie, um ihren Eigenkonsum zu finanzieren. Das Land-\n\ngericht hat - auch insoweit unklar - im Rahmen der Prüfung einer Strafausset-\n\nzung zur Bewährung ausdrücklich ausgeführt, es halte \"lediglich den Weg des § \n\n35 BtMG für gangbar\" (UA S. 58). Das zeigt, dass auch der Tatrichter die Vor-\n\naussetzungen des § 64 StGB grundsätzlich für gegeben gehalten hat. Von der \n\nin diesem Fall zwingenden Maßregelanordnung darf aber nach ständiger \n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht allein im Hinblick auf eine mögli-\n\nche Maßnahme nach §§ 35, 36 BtMG abgesehen werden (vgl. Tröndle/Fischer \n\nStGB 54. Aufl. § 64 Rdn. 19 f. mit Nachw. zur Rspr.). Über den Rechtsfolgen-\n\nausspruch ist daher insgesamt neu zu entscheiden. \n\nRissing-van Saan Bode Otten \n\n Rothfuß Fischer","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_497-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-06/2-str-497-06","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":3},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_497-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_497-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-06/2-str-497-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_497-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:13:42.246982+00:00"}}