{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_496-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2007-01-10","aktenzeichen":"2 StR 496/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 496/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n10. Januar 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Vergewaltigung \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 10. Januar 2007 gemäß § 349 Abs. \n\n2 und 4 StPO beschlossen: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts \n\nMainz vom 23. Juni 2006 \n\n1. mit den Feststellungen aufgehoben, \n\na) soweit der Angeklagte wegen Vergewaltigung (in 80 Fällen) \n\nverurteilt worden ist \n\nausgenommen die beiden Taten \n\n- vom 20. Dezember 2004 und \n\n- im Februar 2005 \n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe; \n\n2. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte \n\na) wegen der im Februar 2005 begangenen Tat der besonders \n\nschweren Vergewaltigung (§ 177 Abs. 4 StGB) \n\nund \n\nb) in den Fällen 88 und 89 jeweils der versuchten Nötigung \n\n(statt Bedrohung) schuldig ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. \n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in 80 Fäl-\n\nlen, gefährlicher Körperverletzung in fünf Fällen, wobei es in einem Fall beim \n\nVersuch blieb, Körperverletzung in einem Fall und Bedrohung in drei Fällen zu \n\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Dagegen wendet sich \n\nder Angeklagte mit seiner Revision, die er auf eine Verfahrensrüge und die \n\nSachrüge stützt. \n\n2 \n\n3 \n\nDas Rechtsmittel hat in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Um-\n\nfang mit der Sachrüge Erfolg, im Übrigen ist es aus den Erwägungen in der An-\n\ntragsschrift des Generalbundesanwalts vom 26. Oktober 2006 unbegründet im \n\nSinne von § 349 Abs. 2 StPO. \n\n1. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte seine \n\nEhefrau, die Zeugin T. in der Zeit vom 4. Juli 1997 bis zum 13. Juni \n\n1999 ca. alle zwei Wochen - unter Berücksichtigung eines Sicherheitsabschlags \n\n- in 30 Fällen vergewaltigt. Eine weitere Tatserie von 50 Fällen - ebenfalls nach \n\nAbzug eines Sicherheitsabschlags - hat das Landgericht für die Zeit von Anfang \n\n2002 bis 1. März 2005 angenommen. Dabei habe er die Zeugin am \n\n20. Dezember 2004 auf die Couch geworfen, sie mit den Knien und Händen \n\nfestgehalten, an den Haaren gezogen und geschüttelt und sie zur Ausübung \n\ndes Oralverkehrs und zum Anal- und Vaginalverkehr gezwungen. Im Februar \n\n2005 habe der Angeklagte, der des Öfteren gegen die Zeugin gewalttätig wur-\n\nde, sich mit einem Stock bewaffnet auf die Zeugin gestürzt und sie zum Oral-\n\nverkehr gezwungen. \n\n4 \n\nSoweit das Landgericht den Angeklagten dieser am 20. Dezember 2004 \n\nund im Februar 2005 begangenen Vergewaltigungen für schuldig befunden und \n\njeweils Einzelstrafen von zwei Jahren und acht Monaten verhängt hat, hat die \n\nNachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten \n\nergeben. Da der Angeklagte jedoch bei der im Februar 2005 begangenen Ver-\n\ngewaltigung einen Stock verwendete, liegt die Qualifikation gemäß § 177 Abs. 4 \n\nNr. 1 StGB vor. Dies ist in der Urteilsformel durch Verurteilung wegen beson-\n\nders schwerer Vergewaltigung kenntlich zu machen (vgl. BGHR StPO § 260 \n\nAbs. 4 Nr. 1 Urteilsformel 4; BGH StraFo 2005, 516; Tröndle/Fischer, StGB 54. \n\nAufl. § 177 Rdn. 78). Der Senat hat den Urteilstenor entsprechend geändert. \n\n5 \n\nKeinen Bestand haben kann dagegen die Verurteilung des Angeklagten \n\nwegen 78 weiterer Vergewaltigungen. Das Landgericht hat insoweit ausgeführt, \n\ndass vergleichbare Vorfälle wie die am 20. Dezember 2004 und im Februar \n\n2005 festgestellten Vergewaltigungen auch im Übrigen stattgefunden haben. \n\nDer Angeklagte habe \"seine körperliche Überlegenheit und die Angst der Zeu-\n\ngin vor körperlicher Züchtigung und der Wegnahme ihres Sohnes (ausgenutzt), \n\num sie für seine Zwecke gefügig zu machen\". Die Zeugin habe ihren Wider-\n\nstand immer spätestens dann aufgegeben, wenn der Angeklagte damit drohte, \n\nihr den Sohn wegzunehmen. \n\n6 \n\nDamit ist weder eine finale Gewaltanwendung noch eine Drohung mit \n\ngegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben für jeden Einzelfall ausreichend kon-\n\nkretisiert und individualisiert. Wenn auch bei Serienstraftaten nach § 177 Abs. 1 \n\nund Abs. 2 StGB an die Individualisierbarkeit der einzelnen Taten keine über-\n\nspannten Anforderungen zu stellen sind, bleibt hier nach den Feststellungen \n\nschon offen, ob der Angeklagte stets ein Nötigungsmittel im Sinne des § 177 \n\nAbs. 1 StGB eingesetzt hat. Zwar hat der Angeklagte bei den Vergewaltigungen \n\nam 20. Dezember 2004 und im Februar 2005, auf die das Landgericht auch für \n\ndie weiteren Vergewaltigungen verweist, Gewalt angewandt. Bedenken, ob da-\n\nmit der Einsatz von Gewalt auch für die pauschal in Bezug genommenen Fälle \n\nausreichend konkretisiert ist, bestehen schon deshalb, weil der Handlungsab-\n\nlauf und die Gewaltanwendung bei den einzelnen Taten offensichtlich unter-\n\nschiedlich war. Zudem bedarf es generell hinsichtlich der tatbestandlichen Vor-\n\naussetzungen des § 177 Abs. 1 StGB auch bei Serientaten wegen der erfah-\n\nrungsgemäß nicht gleichen Handlungsabläufe hinsichtlich des Ob und Wie des \n\nEinsatzes des Nötigungsmittels näherer Feststellungen (vgl. Senatsbeschluss \n\nvom 30.8.2002 - 2 StR 274/02). Insbesondere ist im vorliegenden Fall nach den \n\nunklaren Feststellungen aber auch nicht auszuschließen, dass der Angeklagte \n\ndie sexuellen Handlungen teilweise ohne Gewaltanwendung oder qualifizierte \n\nDrohungen im Sinne von § 177 Abs. 1 Nr. 2 StGB allein durch die Drohung er-\n\nzwungen haben könnte, der Zeugin den Sohn wegzunehmen. Dann läge ein \n\nNötigungsmittel nach § 177 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 StGB nicht vor. Das Urteil unter-\n\nliegt deshalb der Aufhebung, soweit der Angeklagte wegen Vergewaltigung in \n\n78 Fällen verurteilt ist. Weitere Feststellungen, die zur Konkretisierung und Indi-\n\nvidualisierung wenigstens einiger weiterer Fälle führen können, erscheinen \n\nmöglich. \n\n7 \n\n2. Soweit der Angeklagte in den Fällen 88 und 89 wegen Bedrohung ver-\n\nurteilt worden ist, war der Schuldspruch entsprechend dem Antrag des Gene-\n\nralbundesanwalts jeweils auf versuchte Nötigung umzustellen, da der Angeklag-\n\nte mit seinen Drohungen die Rückkehr seiner Ehefrau zu ihm erreichen wollte. \n\nAuswirkungen auf die insoweit verhängten Einzelstrafen von je drei Monaten \n\nsind angesichts des höheren Strafrahmens für die versuchten Nötigungen aus-\n\nzuschließen. \n\n8 \n\n3. Die teilweise Aufhebung des Urteils mit dem Wegfall von 30 Einzel-\n\nstrafen von jeweils zwei Jahren und drei Monaten und 48 Einzelstrafen von je-\n\nweils zwei Jahren und acht Monaten führt auch zur Aufhebung der Gesamtstra-\n\nfe. \n\nRissing-van Saan Bode Otten \n\n Fischer Roggenbuck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_496-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-10/2-str-496-06","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_496-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_496-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-10/2-str-496-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_496-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:16:58.936812+00:00"}}