{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_495-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2006-12-01","aktenzeichen":"2 StR 495/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 495/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n1. Dezember 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 1. Dezember 2006 gemäß § 349 \n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Limburg an der Lahn vom 19. Juli 2006 \n\na) im Schuldspruch im Fall 3 der Urteilsgründe dahin geändert, \n\ndass die Verurteilung wegen versuchter räuberischer Erpres-\n\nsung entfällt; \n\nb) im Strafausspruch über die Einzelstrafe im Fall 3 der Urteils-\n\ngründe und über die Gesamtstrafe aufgehoben. \n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen. \n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung, gefährli-\n\ncher Körperverletzung, versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit \n\ngefährlicher Körperverletzung und mit Bedrohung sowie wegen gefährlicher \n\nKörperverletzung in vier tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, rechtlich zu-\n\nsammentreffend mit Nötigung in fünf tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, \n\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Sei-\n\nne auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision hat in dem aus der Be-\n\nschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im \n\nSinne von § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2 \n\n1. Die Verurteilung wegen (tateinheitlicher) versuchter räuberischer Er-\n\npressung im Fall 3 der Urteilsgründe hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Nach \n\nden Feststellungen forderte der Angeklagte den von ihm zuvor erheblich miss-\n\nhandelten Geschädigten R. auf, ihm am nächsten Tag 100 Euro zu übergeben; \n\nandernfalls werde er ihn erneut schlagen. Zu einer Geldübergabe kam es in der \n\nFolgezeit offenbar nicht; Gründe dafür sind nicht festgestellt. Dass eine erneute \n\nHauptverhandlung zu weitergehenden Feststellungen führen würde, hält der \n\nSenat für ausgeschlossen. Es ist daher zugunsten des Angeklagten davon aus-\n\nzugehen, dass er vom Versuch der (räuberischen) Erpressung strafbefreiend \n\nzurückgetreten ist; ein Fehlschlag des Versuchs ist nicht ersichtlich. \n\n3 \n\n2. Der Rechtsfehler führt zur Änderung des Schuldspruchs und zur Auf-\n\nhebung des Einzelstrafausspruchs im Fall 3 sowie des Gesamtstrafenaus-\n\nspruchs. Ein Beruhen der Strafzumessung auf dem Rechtsfehler war nicht aus-\n\nzuschließen, da das Landgericht die Strafe gerade dem (gemäß §§ 21, 49 \n\nAbs. 1 gemilderten) Strafrahmen des § 249 Abs. 1 i.V.m. § 255 StGB entnom-\n\nmen und die tateinheitliche Begehung ausdrücklich strafschärfend gewertet hat \n\n(UA S. 43). § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO war im Hinblick darauf, dass der Ein-\n\nzelstrafenbemessung ein anderer Strafrahmen zugrunde zu legen ist, nicht an-\n\nwendbar. Die Aufhebung der Einzelstrafe führt auch zur Aufhebung der Ge-\n\nsamtstrafe. \n\nRissing-van Saan Bode Otten \n\n Fischer Roggenbuck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_495-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-01/2-str-495-06","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_495-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_495-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-01/2-str-495-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_495-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:13:33.525418+00:00"}}