{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_493-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2007-06-20","aktenzeichen":"2 StR 493/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"StPO §§ 344 Abs. 2, 345 Abs. 1; MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Auch eine nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils eingetretene rechtsstaats- widrige Verfahrensverzögerung ist nur auf Verfahrensrüge hin zu prüfen, wenn das Urteil erneut zugestellt werden musste und der Revisionsführer dadurch die Möglichkeit hatte, die ihm bekannte Verzögerung innerhalb der neu in Gang gesetzten Frist des § 345 Abs. 1 StPO geltend zu machen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n20. Juni 2007 \n\n2 StR 493/06 \n\nNachschlagewerk: nein \n\nBGHSt: nein \n\nVeröffentlichung: ja \n\nStPO §§ 344 Abs. 2, 345 Abs. 1; MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 \n\nAuch eine nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils eingetretene rechtsstaats-\n\nwidrige Verfahrensverzögerung ist nur auf Verfahrensrüge hin zu prüfen, wenn \n\ndas Urteil erneut zugestellt werden musste und der Revisionsführer dadurch die \n\nMöglichkeit hatte, die ihm bekannte Verzögerung innerhalb der neu in Gang \n\ngesetzten Frist des § 345 Abs. 1 StPO geltend zu machen. \n\nBGH, Beschluss vom 20. Juni 2007 - 2 StR 493/06 - Landgericht Frankfurt am Main \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Juni 2007 gemäß § \n\n349 Abs. 2 StPO beschlossen: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nFrankfurt am Main vom 27. April 2006 wird verworfen. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-\n\nbens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen - davon in \n\neinem Fall wegen Beihilfe - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren \n\nund neun Monaten verurteilt und die Einziehung von Rauschgift samt Verpa-\n\nckungsmaterial angeordnet. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklag-\n\nten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechtes rügt. Sein \n\nRechtsmittel ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Einer Erörterung \n\nbedarf nur die vom Generalbundesanwalt beantragte Schuldspruchänderung \n\nund die Frage einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung. \n\n2 \n\n1. Dem Antrag des Generalbundesanwalts bei drei Taten (Tatzeiten: \n\n15. Dezember 2004, 22. April 2005 und 9. Mai 2005), den Schuldspruch dahin \n\nzu ändern, dass jeweils zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln \n\nin nicht geringer Menge unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln in nicht ge-\n\nringer Menge in Tateinheit steht, weil der Angeklagte das Opium teilweise zum \n\nSelbstkonsum erworben habe, war nicht nachzukommen. \n\n3 \n\nZwar wird in den Urteilsgründen vor Konkretisierung dieser Taten die \n\nGeschäftsbeziehung des Angeklagten zu M. und L. dargestellt \n\nund hierbei auch allgemein ausgeführt, dass der Angeklagte das Opium zum \n\neigenen Gewinn weiterverkaufte und teilweise zum Selbstkonsum verbrauchte. \n\nBei den einzelnen Taten wird dann aber konkret festgestellt, dass der Ange-\n\nklagte das Opium ausschließlich zum gewinnbringenden Weiterverkauf erwarb. \n\n4 \n\nWenn der Angeklagte im Rahmen der Geschäftsbeziehung auch (weite-\n\nres) Opium zum Selbstkonsum bezog oder sich nach dem Erwerb zum gewinn-\n\nbringenden Weiterverkauf doch zum teilweisen Selbstkonsum entschloss, lässt \n\ndies den Schuldspruch nur wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäu-\n\nbungsmitteln in nicht geringer Menge unberührt. \n\n5 \n\nDa der Generalbundesanwalt trotz der von ihm beantragten Änderung \n\ndes Schuldspruchs nicht die Aufhebung des Strafausspruchs beantragt hat, war \n\nder Senat an einer Entscheidung nach § 349 Abs. 2 StPO nicht gehindert (st. \n\nRspr. vgl. u. a. BGHR StPO § 349 Abs. 2 StPO Verwerfung 4; Kuckein in KK 5. \n\nAufl. § 349 Rdn. 29 m.w.N.). \n\n6 \n\nDass der Angeklagte für die Tat vom 15. November 2003 nur wegen \n\nBeihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer \n\nMenge verurteilt wurde, obwohl er die tatsächliche Verfügungsgewalt über die \n\n10 kg Opium hatte und damit tateinheitlich ein täterschaftlich begangener uner-\n\nlaubter Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gegeben ist, be-\n\nschwert ihn nicht. \n\n7 \n\n8 \n\n2. Ob das Verfahren in einer gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK verstoßen-\n\nden Weise verzögert worden ist, braucht der Senat nicht zu entscheiden, da die \n\nerforderliche Verfahrensrüge nicht erhoben ist. \n\nEin kompensationspflichtiger Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK \n\nkommt hier zwar grundsätzlich in Betracht, weil das Verfahren nach Urteilser-\n\nlass in einer der Justiz anzulastenden Weise verzögert wurde. Das Urteil vom \n\n27. April 2006 wurde dem Verteidiger in einer mit dem Original nicht überein-\n\nstimmenden \"beglaubigten\" Leseabschrift zugestellt. Dieser Fehler wurde erst-\n\nmals vom Senat bemerkt und die Zustellung des Original-Urteils veranlasst, \n\nwelche dann am 13. Februar 2007 erfolgte. Durch die Zustellung des Original-\n\nUrteils begann die Revisionsbegründungsfrist des § 345 Abs. 1 StPO neu zu \n\nlaufen. \n\n9 \n\nWill der Beschwerdeführer die Verletzung des Beschleunigungsgebotes \n\ngeltend machen, erfordert dies grundsätzlich die Erhebung einer Verfahrensrü-\n\nge (st. Rspr. vgl. u. a. BGH, Beschl. vom 9. Mai 2007 - 1 StR 32/07 m.w.N.; vgl. \n\nauch BVerfG Kammerbeschluss vom 27. September 2006 - 2 BvR 1377/06). \n\nEin Ausnahmefall, für den der Bundesgerichtshof angenommen hat, das Revi-\n\nsionsgericht habe wegen eines Erörterungsmangels auf die Sachrüge hin ein-\n\nzugreifen, liegt hier schon deshalb nicht vor, weil die Verzögerung erst nach \n\nUrteilserlass eingetreten ist. \n\n10 \n\nAllerdings kann für Verzögerungen nach Urteilserlass ein Eingreifen des \n\nRevisionsgerichtes von Amts wegen geboten sein, wenn der Angeklagte diese \n\nGesetzesverletzung nicht form- und fristgerecht rügen konnte (st. Rspr., vgl. \n\nu. a. Senatsbeschluss vom 16. Mai 2007 - 2 StR 78/07 m.w.N.; BGH, Beschl. \n\nvom 11. April 2007 - 3 StR 115/07 und vom 21. November 2006 - 3 StR \n\n329/06), weil die Verzögerung erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist \n\neingetreten ist (vgl. BGH NStZ 2001, 52). \n\n11 \n\nDie Besonderheit des vorliegenden Falles besteht jedoch darin, dass \n\ndurch die Zustellung des Original-Urteils die Begründungsfrist des § 345 Abs. 1 \n\nStPO wieder eröffnet wurde und der anwaltlich vertretene Angeklagte die ihm \n\nbekannte Verletzung des Beschleunigungsgebotes unschwer rügen und seine \n\ndadurch möglicherweise entstandenen zusätzlichen Belastungen geltend ma-\n\nchen konnte (vgl. auch BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung \n\n11). \n\n12 \n\nDeshalb hätte es hier zur Geltendmachung eines Verstoßes gegen das \n\nBeschleunigungsgebot einer Verfahrensrüge bedurft. Eine solche Rüge ist nicht \n\nerhoben. \n\nRissing-van Saan Otten Rothfuß \n Ri'inBGH Roggenbuck Appl \n ist urlaubsabwesend und \n deshalb an der Unterschrift \n gehindert. \n Rissing-van Saan","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_493-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-20/2-str-493-06","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_493-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_493-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-20/2-str-493-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_493-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:44:58.131481+00:00"}}