{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2007-04-27","aktenzeichen":"2 StR 490/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StPO §§ 251 Abs. 1 Nr. 2, 250 Satz 2, 55 Wird ein Zeuge in der Hauptverhandlung nicht vernommen, weil er sich vorab auf ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO berufen hat, so darf seine Vernehmung nicht durch Verlesung von ihm stammender früherer schriftlicher Erklärungen gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO ersetzt werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom \n\n27. April 2007 \n\n2 StR 490/06 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHSt: ja \n\nVeröffentlichung: ja \n\nStPO §§ 251 Abs. 1 Nr. 2, 250 Satz 2, 55 \n\nWird ein Zeuge in der Hauptverhandlung nicht vernommen, weil er sich vorab auf ein \n\numfassendes Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO berufen hat, so darf \n\nseine Vernehmung nicht durch Verlesung von ihm stammender früherer schriftlicher \n\nErklärungen gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO ersetzt werden. \n\nBGH, Urteil vom 27. April 2007 - 2 StR 490/06 - LG Köln \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Bestechlichkeit \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Hauptverhandlung \n\nvom 25. April 2007 in der Sitzung am 27. April 2007, an denen teilgenommen \n\nhaben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Rissing-van Saan \n\nund die Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Bode, \n\nRothfuß, \n\nProf. Dr. Fischer, \n\nDr. Appl, \n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichthof \nin der Verhandlung, \nStaatsanwalt \nbei der Verkündung \n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt , \nRechtsanwalt , \nRechtsanwalt \nin der Hauptverhandlung, \nRechtsanwalt , \nRechtsanwalt \nbei der Verkündung \n als Verteidiger, \n\nJustizangestellte \n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts \n\nKöln vom 13. Juni 2006 mit den Feststellungen aufgehoben. \n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer \n\ndes Landgerichts zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Bestechlichkeit zu einer \n\nFreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und den Verfall \n\neines Betrages von 50.000 € angeordnet. Die hiergegen gerichtete Revision \n\ndes Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. \n\nI. \n\n2 \n\nDer Angeklagte war von 1998 bis 1999 Oberstadtdirektor der Stadt K. . \n\nNach den Feststellungen des Landgerichts beauftragte er den Fraktionsvorsit-\n\nzenden der SPD-Ratsfraktion, R., im Jahre 1999 mit der Beschaffung von \n\nSpenden von dem Abfallentsorgungsunternehmer T.. Er äußerte dabei: \"Ich \n\nkann das nicht machen, ich bin ja Amtsträger\". Das Geld sollte der Finanzierung \n\ndes im Jahre 1999 anstehenden Wahlkampfs um das Oberbürgermeisteramt in \n\nK. dienen, um das sich der Angeklagte bewerben wollte. T., der wusste, dass \n\ndie Spendenanfrage vom Angeklagten ausging, übergab an R. insgesamt \n\n150.000 DM in bar. Allen Beteiligten war klar, dass T. mit der Geldzahlung das \n\nZiel verfolgte, der Angeklagte solle im Rahmen seiner Tätigkeit als Oberstadtdi-\n\nrektor bzw. als zukünftiger Oberbürgermeister Einfluss auf den Stadtrat und auf \n\ndie SPD-Fraktion nehmen, um eine Teilprivatisierung der K. Abfallentsor-\n\ngung unter Beteiligung von Unternehmen des T. zu erreichen. Das übergebene \n\nGeld floss teilweise direkt der Wahlkampfkasse des Angeklagten, teilweise in \n\nForm vorgetäuschter Kleinspenden der SPD zu. \n\nII. \n\nDie neben anderen Verfahrensrügen und der Sachrüge zulässig erhobe-\n\nne Rüge der Verletzung der §§ 250, 251 StPO führt zur Aufhebung des Urteils. \n\n1. Der Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zu Grunde: Das ge-\n\ngen den Abfallentsorgungsunternehmer T. wegen Vorteilsgewährung im Zu-\n\nsammenhang mit der hier abgeurteilten Tat geführte Ermittlungsverfahren war \n\ndurch die Staatsanwaltschaft Köln im Dezember 2004 gemäß § 154 StPO vor-\n\nläufig eingestellt worden. In diesem Verfahren hatten seine Verteidiger am \n\n7. September 2004 eine schriftliche Stellungnahme zu dem hier abgeurteilten \n\nTatgeschehen für ihn abgegeben. Nach der vorläufigen Einstellung gab T. am \n\n4. Juli 2005 gegenüber der Staatsanwaltschaft eine schriftliche „Zeugenerklä-\n\nrung“ ab, in der er ausführte, dass die Angaben in dem anwaltlichen Schreiben \n\nvom 7. September 2004 auf seinen Informationen beruhten, er sich den darin \n\nenthaltenen Tatsachenvortrag zu eigen mache und als Zeuge bestätige. \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nIm Rahmen des vorliegenden Verfahrens lud der Vorsitzende der Straf-\n\nkammer im Mai 2006 T. sowie dessen Verteidiger als Zeugen zur Hauptver-\n\nhandlung. Letztere sollten dazu vernommen werden, welche Angaben ihr Man-\n\ndant ihnen gegenüber zu dem im Schriftsatz vom 7. September 2004 behandel-\n\nten Sachverhalt gemacht hatte. Die Rechtsanwälte teilten daraufhin in einem \n\nSchreiben an den Vorsitzenden mit, T. habe sie nicht von ihrer Verschwiegen-\n\nheitspflicht entbunden; sie seien daher nicht befugt, als Zeugen zu diesem Be-\n\nweisthema auszusagen. Weiterhin teilten sie mit, dass T. im hier vorliegenden \n\nVerfahren von einem Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO umfas-\n\nsend Gebrauch machen und zur Sache nichts aussagen werde. Der Vorsitzen-\n\nde der Strafkammer lud daraufhin T. und seine Rechtsanwälte wieder ab. \n\n6 \n\nIn der Hauptverhandlung am 18. Mai 2006 regte die Strafkammer an, das \n\nanwaltliche Schreiben vom 7. September 2004 sowie die \"Zeugenerklärung\" \n\ndes T. zu verlesen. Ein Verteidiger des Angeklagten widersprach dieser Vorge-\n\nhensweise. Daraufhin ordnete die Strafkammer durch Beschluss die Verlesung \n\nder beiden Schriftstücke gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO mit der Begründung \n\nan, T. könne auf Grund der Geltendmachung seines Auskunftsverweigerungs-\n\nrechtes als Zeuge in absehbarer Zeit nicht vernommen werden. Da in einem \n\nsolchen Fall anerkanntermaßen Vernehmungspersonen als Zeugen zu dem \n\nInhalt früherer Vernehmungen vernommen werden könnten, sei es „nicht erklär-\n\nlich“, warum dann nicht auch von dem Zeugen stammende Erklärungen verle-\n\nsen werden könnten. Der Beschluss wurde ausgeführt. Die Strafkammer hat die \n\nverlesenen Urkunden im Urteil verwertet. \n\n7 \n\n2. Die hiergegen erhobene Verfahrensrüge eines Verstoßes gegen \n\n§§ 250, 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO ist zulässig. Entgegen der vom Generalbundes-\n\nanwalt in der Hauptverhandlung vertretenen Ansicht bedurfte es gemäß § 344 \n\nAbs. 2 Satz 2 StPO nicht des Vortrags einer früheren Vernehmung des Zeugen \n\nT.. Die Frage, ob T. schon vor der schriftlichen Erklärung seiner Verteidiger \n\neinmal als Beschuldigter vernommen worden war und was er bei dieser Gele-\n\ngenheit aussagte, konnte allenfalls hinsichtlich des Beruhens des Urteils auf der \n\nVerlesung der späteren Urkunden von Belang sein. Für den Vortrag und den \n\nBeweis des gerügten Rechtsfehlers selbst, also der nach Ansicht der Revision \n\n8 \n\n9 \n\nunzulässigen Verlesung jener Urkunden, war der Inhalt einer möglichen frühe-\n\nren Vernehmung ohne Belang. \n\n3. Die Rüge ist auch begründet, denn die Verlesung des anwaltlichen \n\nSchriftsatzes und der \"Zeugenerklärung\" begegnet durchgreifenden rechtlichen \n\nBedenken. \n\na) Hinsichtlich des anwaltlichen Schriftsatzes vom 7. September 2004 \n\nkann dahinstehen, ob sich ein Verlesungs- und Verwertungsverbot schon aus \n\n§ 252 StPO ergeben könnte, weil sich die Anwälte der Sache nach auf ihr Zeug-\n\nnisverweigerungsrecht nach § 53 Abs. 1 Nr. 2 StPO berufen haben (vgl. dazu \n\nBGHR StPO § 252 Verwertungsverbot 13; BGH bei Kusch NStZ 1998, 25, 26). \n\nBei einem anwaltlichen Schriftsatz, in dem Angaben des Mandanten wiederge-\n\ngeben werden, handelt es sich zwar zunächst um eine Erklärung des Rechts-\n\nanwalts selbst (vgl. BGHR StPO § 250 Satz 2 Schriftliche Erklärung 2). Der \n\nZeuge T. hat sich aber den Inhalt dieses Schriftsatzes in seiner Zeugenerklä-\n\nrung ausdrücklich zu eigen gemacht. Damit ist der Inhalt des Schriftsatzes je-\n\ndenfalls auch wie eine eigene Erklärung des T. zu werten. \n\n10 \n\nb) Das Landgericht hat die Verlesung der Urkunden zu Unrecht auf § 251 \n\nAbs. 1 Nr. 2 StPO gestützt. Hierdurch hat es den in § 250 StPO niedergelegten \n\nGrundsatz der Unmittelbarkeit verletzt. Der Vernehmung einer Auskunftsperson \n\nüber deren Wahrnehmungen kommt gegenüber der Verlesung eines Protokolls \n\nüber eine frühere Vernehmung oder von Erklärungen der Auskunftsperson Vor-\n\nrang zu, wenn hierdurch der Beweis entscheidungserheblicher Tatsachen ge-\n\nführt werden soll. Von dieser Regel, die zu den tragenden Grundsätzen des \n\ngeltenden Strafprozessrechts gehört, sind Ausnahmen nur unter bestimmten, in \n\nden §§ 251 ff. StPO im Einzelnen aufgeführten Voraussetzungen möglich; \n\ngrundsätzlich kann nur in diesen enumerativ aufgezählten Fällen die unmittelba-\n\nre Aussage einer Vernehmungsperson durch die Verlesung von Niederschriften \n\nüber frühere Vernehmungen oder von der Beweisperson herrührender schriftli-\n\ncher Erklärungen ersetzt werden. Ein solcher Ausnahmefall lag hier nicht vor. \n\nDer Umstand, dass der Zeuge T. sich auf das Auskunftsverweigerungsrecht \n\ngemäß § 55 StPO berufen hatte, führte nicht dazu, dass er im Sinne des § 251 \n\nAbs. 1 Nr. 2 StPO in absehbarer Zeit nicht vernommen werden konnte. \n\n11 \n\naa) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist über die Möglich-\n\nkeit einer Verlesung nach § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO (bzw. § 251 Abs. 2 Satz 2 \n\nStPO a.F.) bei einer Fallgestaltung wie der vorliegenden bisher nicht ausdrück-\n\nlich entschieden worden. Vielmehr lagen den in diesem Zusammenhang ent-\n\nschiedenen Fällen jeweils Konstellationen zugrunde, in denen ein Zeuge in der \n\nHauptverhandlung erschienen war und sich – jedenfalls nach Vernehmung zur \n\nPerson – dann ganz oder teilweise auf ein Auskunftsverweigerungsrecht gemäß \n\n§ 55 StPO berief, oder in denen eine Zeugenvernehmung aus anderen Grün-\n\nden, z. B. wegen eintretender Vernehmungsunfähigkeit, unmöglich wurde. Als \n\nunzulässig erachtet hat der Bundesgerichtshof in diesen Konstellationen sowohl \n\ndie Verlesung schriftlicher Erklärungen des sich auf § 55 StPO berufenden \n\nZeugen (BGH NStZ 1988, 36: nur ergänzende Verlesung neben der Zeugen-\n\nvernehmung zulässig; vgl. auch BGHSt 20, 160, 161 f.; ebenso Meyer-Goßner \n\nStPO 49. Aufl. § 251 Rdn. 11; Diemer in KK 5. Aufl. § 251 Rdn. 26) als auch die \n\nVerlesung nichtrichterlicher Protokolle über seine Vernehmung (BGH NStZ \n\n1982, 342 – sogar dann, wenn alle Verfahrensbeteiligten in die Verlesung ein-\n\ngewilligt haben -; BGH NJW 1984, 136; BGH NStZ 1993, 350; BGH NStZ 1996, \n\n96; BGH, Urteil vom 28. Oktober 1975 – 5 StR 407/75; BGH, Beschluss vom 5. \n\nDezember 1978 – 5 StR 767/78; BGH, Beschluss vom 26. Juli 1983 – 5 StR \n\n310/83; vgl. auch BGH, Urteil vom 29. Juni 1976 – 5 StR 209/76). \n\n12 \n\nSoweit das Landgericht sich auf die Entscheidung des Senats in NStZ \n\n2002, 217 berufen hat, ergibt sich aus diesem Beschluss nicht, dass bei Aus-\n\nkunftsverweigerung eines Zeugen eine Urkundenverlesung nach § 251 Abs. 2 \n\nSatz 2 a.F. (§ 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO heutiger Fassung) zulässig sei. Erwägun-\n\ngen des Senats zur Erweiterung des Urkundenbeweises spielten in jener Ent-\n\nscheidung keine tragende Rolle, weil in dem seinerzeit zu Grunde liegenden \n\nFall die Verfahrensbeteiligten einer Protokollverlesung zugestimmt hatten. \n\n13 \n\nIn eng umgrenzten Ausnahmefällen hat die Rechtsprechung Erweiterun-\n\ngen des § 251 StPO zugelassen: So kann dann, wenn der Gesundheitszustand \n\neines Zeugen zwar sein Erscheinen in der Hauptverhandlung nicht schlechthin \n\nunmöglich macht, aber zu einer erheblichen Verschlechterung seines Zustan-\n\ndes führen kann, ein Protokoll über eine frühere richterliche Vernehmung verle-\n\nsen werden (BGHSt 9, 297, 300). Ähnliches ist für den Fall angenommen wor-\n\nden, dass einem Zeugen im Falle einer wahrheitsgemäßen Aussage eine \n\nrechtsstaatswidrige Verfolgung (BGHSt 17, 337, 349 f.) oder dass dem Zeugen \n\noder seiner Familie bei wahrheitsgemäßer Aussage Gefahr für Leib oder Leben \n\ndroht (BGH NStZ 1993, 350 für Protokolle nichtrichterlicher Vernehmungen). \n\nDiesen Ausnahmen ist gemeinsam, dass das Vernehmungshindernis sich je-\n\nweils aus äußeren, nicht vom Zeugen beherrschbaren Umständen ergibt. Ob-\n\nwohl dies von der Rechtsprechung nicht als allgemeiner Grundsatz formuliert \n\nwurde, hat die Literatur § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO daher überwiegend dahin aus-\n\ngelegt, dass die Vorschrift nur bei tatsächlichen, nicht aber bei rechtlichen Ver-\n\nhinderungsgründen eingreifen könne (vgl. etwa Meyer-Goßner StPO 49. Aufl. \n\n§ 251 Rdn. 10 m.w.N.). \n\n14 \n\nAnerkannt ist in der Rechtsprechung darüber hinaus, dass § 250 Satz 2 \n\nStPO dann nicht eingreift, wenn ein Zeuge in der Hauptverhandlung teilweise \n\nvernommen werden konnte. In diesem Fall kann die Vernehmung unter Um-\n\nständen durch Verlesung einer vom Zeugen stammenden schriftlichen Erklä-\n\nrung ergänzt werden; eine Ersetzung im Sinne von § 250 Satz 2 StPO liegt \n\ndann nicht vor (BGHSt 20, 160, 161 ff.; BGH NStZ 1988, 36). Auch ein solcher \n\nFall ist hier nicht gegeben. \n\n15 \n\nbb) Gegen die Annahme, eine Verlesung früherer Protokolle und Erklä-\n\nrungen könne, wenn sich ein Zeuge auf ein Auskunftsverweigerungsrecht be-\n\nruft, auf § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO gestützt werden, spricht der Wortlaut dieser \n\nVorschrift, die voraussetzt, dass der Zeuge „nicht vernommen werden kann“. \n\nDiese Voraussetzung ist bei einer Auskunftsverweigerung gemäß § 55 StPO \n\nnicht gegeben. § 55 StPO berechtigt grundsätzlich nur zur Verweigerung der \n\nAuskunft auf einzelne Fragen (vgl. Senge in KK 5. Aufl. § 55 Rdn. 2 m.w.N.). \n\nSelbst wenn – wie hier – die gesamte in Betracht kommende Aussage des \n\nZeugen so eng mit einem möglicherweise strafbaren Verhalten zusammen-\n\nhängt und deswegen ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht besteht \n\n(vgl. BGHSt 10, 104, 105), ist aber eine Vernehmung möglich. Der Zeuge muss \n\nAngaben zur Person machen; ggf. muss er gemäß § 56 StPO das Bestehen \n\ndes Auskunftsverweigerungsrechts glaubhaft machen (vgl. BGH NStZ 1982, \n\n342). In vielen Fällen ergibt sich der Umfang eines möglichen Auskunftsverwei-\n\ngerungsrechts auch erst während einer Vernehmung. Dass ein Zeuge, der sich \n\nschon im Vorfeld seiner geplanten Vernehmung auf ein umfassendes Aus-\n\nkunftsverweigerungsrecht beruft und mitteilt, er werde keinerlei Angaben zur \n\nSache machen, zur Hauptverhandlung gar nicht mehr geladen wird, stellt sich \n\ndaher als eine aus praktischen Gründen verfahrensvereinfachende Ausnahme \n\ndar; aus ihr ergibt sich nicht, dass der Zeuge überhaupt nicht vernommen wer-\n\nden könnte. \n\n16 \n\ncc) Auch die Gesetzgebungsgeschichte spricht dagegen, § 251 Abs. 1 \n\nNr. 2 StPO anzuwenden, wenn sich ein Zeuge auf § 55 StPO beruft. \n\n17 \n\nIn der Strafprozessordnung von 1877 war die heute in § 251 StPO ent-\n\nhaltene Materie noch in § 250 geregelt. Nach dessen Absatz 1 konnte ein Pro-\n\ntokoll über eine frühere (richterliche) Vernehmung verlesen werden, wenn der \n\nZeuge verstorben, in Geisteskrankheit verfallen oder sein Aufenthalt nicht zu \n\nermitteln war. Nach Absatz 2 konnten Protokolle über kommissarische (richterli-\n\nche) Vernehmungen unter bestimmten Voraussetzungen in die Hauptverhand-\n\nlung eingeführt werden. Der Gesetzgeber der StPO hat damals Ausnahmen \n\nvom Unmittelbarkeitsgrundsatz bewusst nur in eng umgrenzten Fällen zugelas-\n\nsen (vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf in: Hahn, Die gesammelten Mate-\n\nrialien zu den Reichs-Justizgesetzen Band 3, 2. Aufl. S. 193 ff.; vgl. ferner \n\nLangkeit/Cramer StV 1996, 230, 233). In der Kommission des Reichstages \n\nwurde ein Antrag zur Erweiterung der Verlesungsmöglichkeiten auch auf die \n\nFälle, in denen ein Zeuge oder Sachverständiger „in der Hauptverhandlung sei-\n\nne Aussage“ verweigert, ausdrücklich abgelehnt (vgl. Protokolle der Kommissi-\n\non in: Hahn aaO S. 856 ff.). \n\n18 \n\nErst durch Art. 4 der 3. Verordnung zur Vereinfachung der Strafrechts-\n\npflege vom 29. Mai 1943 (RGBl. I S. 342) erfuhren die Verlesungsmöglichkeiten \n\ndes § 251 StPO umfangreiche Erweiterungen. So wurde die dem heutigen \n\n§ 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO entsprechende Regelung in § 251 Abs. 2 StPO a.F. \n\neingeführt. Durch die Neuregelung sollte der Abzug von im Wehrdienst bzw. in \n\nder Kriegsproduktion benötigten Personen zum Zwecke einer Zeugenverneh-\n\nmung eingeschränkt werden; auch hier ging es somit lediglich um tatsächliche \n\nHinderungsgründe (vgl. auch Dölling NStZ 1988, 6, 9; Mitsch JZ 1992, 174, \n\n180). Die weiteren Änderungen durch das Gesetz zur Wiederherstellung der \n\nRechtseinheit auf dem Gebiet der Gerichtsverfassung, der bürgerlichen \n\nRechtspflege, des Strafverfahrens und des Kostenrechts vom 12. September \n\n1950 (BGBl. S. 455) und durch das Strafverfahrensänderungsgesetz vom \n\n27. Januar 1987 (BGBl. I S. 475) haben den Inhalt der Regelung im Wesentli-\n\nchen unberührt gelassen. Durch das 1. Justizmodernisierungsgesetz vom \n\n24. August 2004 (BGBl. I S. 2198) erhielt die Möglichkeit der Verlesung (auch) \n\nnicht-richterlicher Urkunden wegen Unmöglichkeit der Vernehmung eines Zeu-\n\ngen lediglich einen anderen Standort innerhalb der Norm; die neue Systematik \n\nder Regelung beruhte auf der Einfügung von § 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO. Der \n\nWortlaut von § 251 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbs. StPO a.F. ist mit dem von § 251 \n\nAbs. 1 Nr. 2 StPO n.F. identisch. Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber \n\nmit der Verschiebung dieser Verlesungsmöglichkeit innerhalb der Vorschrift \n\nauch eine inhaltliche Erweiterung verbinden wollte, ergeben sich aus den Ge-\n\nsetzesmaterialien nicht (vgl. BT-Drucks. 15/1508 S. 25 f.). \n\n19 \n\ndd) Zu beachten ist auch, dass das Gesetz richterlichen Vernehmungs-\n\nprotokollen, deren Verlesbarkeit in § 251 Abs. 2 StPO geregelt ist, eine größere \n\nVertrauenswürdigkeit als nichtrichterlichen Vernehmungsprotokollen zuerkennt \n\n(BT-Drucks. 15/1508 S. 26). Es würde daher einen Wertungswiderspruch dar-\n\nstellen, wenn die Verlesung nichtrichterlicher Protokolle und schriftlicher Erklä-\n\nrungen eines Zeugen unter geringeren Voraussetzungen möglich wäre als die \n\nVerlesung richterlicher Protokolle (vgl. Mitsch JZ 1992, 174, 179 f.). Dies könnte \n\naber der Fall sein, wenn richterliche Protokolle nur bei einem Hindernis für das \n\n„Erscheinen“ des Zeugen in der Hauptverhandlung verlesen werden dürften, \n\nsonstige Protokolle und schriftliche Erklärungen aber schon dann, wenn der \n\nZeuge von einem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch macht. \n\n20 \n\nc) Entgegen Meinungen in der Literatur (J. Meyer, Der Urkundenbeweis \n\nin der Hauptverhandlung S. 124 f., 144 ff.; Mitsch JZ 1992, 174 ff.; vgl. auch \n\nGollwitzer in LR 25. Aufl. § 250 Rdn. 20; K. Meyer JR 1987, 523, 524) sieht der \n\nSenat keinen Anlass, die Verlesungsmöglichkeit nach § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO \n\nauf Fallgestaltungen wie die vorliegende zu erweitern. Selbst wenn es in Einzel-\n\nfällen, in denen eine Vernehmungsperson oder der Empfänger einer schriftli-\n\nchen Erklärung als Zeuge nicht zur Verfügung stehen, zu einer Begrenzung der \n\nBeweismöglichkeiten und dadurch auch der Aufklärungspflicht nach § 244 \n\nAbs. 2 StPO kommen kann, ist dies die notwendige Konsequenz der Gesetzes-\n\nlage. \n\n21 \n\nMeist ist aber mit einem Beweisverlust nicht zu rechnen, weil eine dritte \n\nPerson als Zeuge zur Verfügung steht, die zur Entstehung und zum Inhalt einer \n\nUrkunde vernommen werden kann. Im vorliegenden Fall hätte das Landgericht \n\nden Staatsanwalt, an den die Schreiben des Zeugen T. und seiner Rechtsan-\n\nwälte gerichtet waren, unschwer als Zeugen vernehmen können, so dass es \n\nauch aus Gründen der Aufklärungspflicht und der Verfahrensökonomie an \n\nGründen für die vom Tatrichter angestrebte Rechtsfortbildung fehlte. Entgegen \n\nder Ansicht der Revision bestand insoweit auch kein Verwertungsverbot. \n\n22 \n\nd) Das Urteil beruht auch auf dem Rechtsfehler. Das Landgericht hat \n\nseine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten (UA S. 41) sowie da-\n\nvon, dass der wirtschaftliche Hintergrund der Spenden allen Beteiligten bekannt \n\nwar (UA S. 70), ausdrücklich auch auf den Inhalt der zu Unrecht verlesenen \n\nUrkunden gestützt. Zwar führen die Urteilsgründe aus, dass die Angaben des \n\nZeugen R. bereits „aus sich heraus glaubhaft“ seien (UA S. 31) und dass schon \n\nnach dem sonstigen Ergebnis der Beweisaufnahme „nur“ die Annahme einer \n\nUnrechtsvereinbarung zwischen dem Angeklagten und T. „lebensnah“ sei (UA \n\nS. 66). Damit in einem gewissen Widerspruch steht aber, dass die Urteilsgrün-\n\nde sich ausführlich gerade auch mit dem Inhalt der Erklärung vom 7. September \n\n2004 befassen. Das Landgericht hat den Urkundeninhalt überdies an mehreren \n\nStellen (UA S. 70, 72, 78) ausdrücklich zum Beweis von Feststellungen na-\n\nmentlich zum wirtschaftlichen Hintergrund der Tat verwertet, weil sich die Zeu-\n\ngen E. und R., soweit ihre Angaben im Urteil wiedergegeben sind, hierzu nicht \n\nverhielten. Ein Beruhen des Urteils auf dem Rechtsfehler lässt sich daher, ent-\n\ngegen der Ansicht des Generalbundesanwalts, nicht ausschließen. \n\nRissing-van Saan Bode Rothfuß \n\n Fischer Appl","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-04-27/2-str-490-06","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":22},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":8},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-04-27/2-str-490-06","retrieved":"2026-07-10 21:33:36.104371+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-04-27/2-str-490-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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