{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_486-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2007-01-10","aktenzeichen":"2 StR 486/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 486/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n10. Januar 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Raubes u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Januar 2007 ge-\n\nmäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Frankfurt am Main vom 23. Juni 2006 im Ausspruch über \n\ndie Unterbringung in der Sicherungsverwahrung mit den Fest-\n\nstellungen aufgehoben. \n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen. \n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes in Tateinheit mit \n\nKörperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten \n\nverurteilt und die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Da-\n\ngegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verlet-\n\nzung materiellen Rechts rügt. \n\n2 \n\nDas Rechtsmittel hat in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Um-\n\nfang Erfolg, im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. \n\n \n \n\n3 \n\n4 \n\nDie auf § 66 Abs. 1 StGB gestützte Anordnung der Sicherungsverwah-\n\nrung kann keinen Bestand haben. Der Generalbundesanwalt hat in seiner An-\n\ntragsschrift vom 20. Oktober 2006 insoweit ausgeführt: \n\n\"Das angefochtene Urteil enthält keine ausreichenden Feststellungen, \n\ndie eine Überprüfung der formellen Voraussetzungen der Unterbringung in der \n\nSicherungsverwahrung ermöglichen. § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB setzt voraus, dass \n\nder Täter wegen vorsätzlicher Straftaten, die er vor der neuen Tat begangen \n\nhat, schon zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr \n\nverurteilt worden ist. Die Straftaten aus den Jahren 1989 und 1992 können in \n\ndiese Überprüfung nicht einbezogen werden, weil für diese die Strafhöhe nicht \n\nmitgeteilt wird. Hinsichtlich der Verurteilung aus dem Jahr 1993 (Ziff. 9 des Re-\n\ngisters) wird zwar die Höhe der Gesamtfreiheitsstrafe von 19 Monaten mitge-\n\nteilt, nicht jedoch die der jeweiligen Einzelstrafen, so dass nicht überprüft wer-\n\nden kann, ob in der Gesamtstrafe wenigstens eine Einzelstrafe von mindestens \n\neinem Jahr enthalten ist (BGHSt 24, 345; 30, 231; 34, 322). Bezüglich der Ver-\n\nurteilungen aus den Jahren 1977, 1981 und 1986 sowie der weiteren Taten vor \n\n1995 fehlt es in Hinsicht auf eine mögliche 'Rückfallverjährung' nach § 66 Abs. 4 \n\nSatz 3 StGB an der notwendigen Angabe der Tatzeiten (Tröndle/Fischer StGB \n\n53. Auflage § 66 Rdn. 14 m.w.N.) sowie der genauen Mitteilung der jeweiligen \n\nVerbüßungszeiten (BGH NStZ 1987, 85). Da der von der Verwahrung im Sinne \n\ndes § 66 Abs. 4 Satz 4 StGB freie Zeitraum von höchstens fünf Jahren zwi-\n\nschen den einzelnen nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB relevanten, mithin den zur \n\nBegründung der formellen Voraussetzungen der Anordnung der Sicherungs-\n\nverwahrung herangezogenen Vortaten liegen muss (BGHR StGB § 66 Abs. 3 \n\nSatz 3 Fristberechnung 1; Tröndle/Fischer aaO), ist dem Revisionsgericht an-\n\nhand der Urteilsfeststellungen eine entsprechende Nachprüfung nicht möglich. \n\nVielmehr ist es danach nicht ausgeschlossen, dass zwischen der Tat aus der \n\nVerurteilung des Jahres 1986 und der dem Urteil des Landgerichts Leipzig vom \n\n23. September 1996 zugrunde liegenden Tat vom 18. Dezember 1995 unter \n\nAbzug der Zeiten der Inhaftierung mehr als fünf Jahre lagen. \n\n5 \n\nZwar wären vorliegend die formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 3 \n\nStGB gegeben. Hierbei handelt es sich jedoch um eine Ermessensvorschrift. \n\nDas Landgericht hat sich ausweislich der Urteilsgründe aufgrund der zwingen-\n\nden Vorschrift des § 66 Abs. 1 StGB zur Anordnung der Sicherungsverwahrung \n\nfür verpflichtet gehalten, so dass das Revisionsgericht die unterlassene Ermes-\n\nsensentscheidung nicht ersetzen kann (BGH NStZ 2004, 12; Tröndle/Fischer \n\naaO Rdn. 28a m.w.N.).\" \n\n6 \n\nDem schließt sich der Senat an. Der neue Tatrichter wird bei seiner er-\n\nneuten Prüfung des § 66 StGB Gelegenheit haben, auch die materiellen Vor-\n\naussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB näher darzulegen. Da die als Sym-\n\nptomtaten in Betracht kommenden Vortaten aus der Verurteilung des Landge-\n\nrichts Leipzig bei Begehung der verfahrensgegenständlichen Tat schon fast \n\nzehn Jahre zurücklagen, bedarf die Feststellung eines Hangs eingehenderer \n\nBegründung. Soweit dabei auf noch weiter zurückliegende Taten zurückgegrif-\n\nfen werden soll, sind auch die Sachverhalte näher darzulegen. \n\nRissing-van Saan Bode Otten \n\n Fischer Roggenbuck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_486-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-10/2-str-486-06","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":9},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_486-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_486-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-10/2-str-486-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_486-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:16:13.630484+00:00"}}