{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_475-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2006-12-01","aktenzeichen":"2 StR 475/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 475/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n1. Dezember 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen nachträglicher Sicherungsverwahrung \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 1. Dezember 2006 gemäß § 349 \n\nAbs. 4 StPO beschlossen: \n\nAuf die Revision des Verurteilten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Trier vom 28. Juni 2006 aufgehoben. Der Antrag auf nach-\n\nträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwah-\n\nrung wird zurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Verfahrens einschließlich der Rechtsmittelkosten \n\nund die notwendigen Auslagen des Verurteilten fallen der Staats-\n\nkasse zur Last. \n\nDie Entscheidung über die Entschädigung des Verurteilten we-\n\ngen der erlittenen Strafverfolgungsmaßnahmen bleibt dem Land-\n\ngericht vorbehalten. \n\nDer Unterbringungsbefehl des Landgerichts Trier vom 14. No-\n\nvember 2005 wird aufgehoben. Der Verurteilte ist in dieser Sa-\n\nche sofort auf freien Fuß zu setzen. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nDas Landgericht hat gegen den Verurteilten die nachträgliche Siche-\n\nrungsverwahrung gemäß § 66 b i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 1 und 2 StGB angeord-\n\nnet. Seine Revision führt mit der Sachrüge zur Aufhebung dieser Entscheidung \n\nund zur Zurückweisung des Antrags der Staatsanwaltschaft. \n\n1. Nach den Feststellungen des Landgerichts wurde der Verurteilte im \n\nJahr 2002 wegen schweren Raubs in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe \n\nvon vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dem lag zugrunde, dass der \n\nVerurteilte im März und Mai 2001 zwei Postfilialen überfallen und unter Ver-\n\nwendung einer ungeladenen Schreckschusspistole Bargeldbeträge und Post-\n\nwertzeichen im Gesamtwert von ca. 48.000 DM geraubt hatte. Motiv für diese \n\nTaten waren wirtschaftliche Schwierigkeiten des Verurteilten, der sich mit einem \n\nTransportunternehmen selbständig gemacht hatte, nachdem er wegen psychi-\n\nscher Instabilität und depressiver Verstimmungen seine zuvor betriebene Aus-\n\nbildung als Kommissaranwärter im Polizeidienst abbrechen musste. Mit dem \n\nerbeuteten Geld zahlte er Bankschulden zurück. \n\n3 \n\nDie wegen der genannten Taten verhängten Einzelfreiheitsstrafen betru-\n\ngen jeweils drei Jahre. Eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit hat \n\ndas sachverständig beratene Ausgangsgericht nicht festgestellt. Nach seinen \n\nFeststellungen handelt es sich bei dem Verurteilten allerdings um \"eine deutlich \n\ngestörte Persönlichkeit mit Schwierigkeiten bei der Selbstwertregulation\"; zu \n\neiner selbstkritischen Auseinandersetzung mit der eigenen Person sei er nicht \n\nin der Lage. Kritisches Infragestellen führe zu schneller Gekränktheit und Rück-\n\nzug. Er weise eine emotional instabile Persönlichkeitsstruktur auf; Größenideen \n\nmit Selbstüberschätzung wechselten mit depressiven Phasen; die Ursachen für \n\nMisserfolg suche der Verurteilte regelmäßig (allein) bei Dritten. \n\n4 \n\na) Strafende der zu verbüßenden Strafe war am 25. November 2005; \n\nseither war der Verurteilte durch Unterbringungsbefehl des Landgerichts gemäß \n\n§ 275 a Abs. 5 Satz 1 StPO untergebracht. Während des Vollzugs der Strafhaft \n\nkam es lediglich einmal zu einer - vollzugstypischen - Auseinandersetzung mit \n\neinem Mithäftling, die mit einem \"Geschubse\" endete und zu einer Disziplinar-\n\nmaßnahme gegen den Verurteilten führte. \n\n5 \n\nDer Verurteilte fühlte sich während der Haft ungerecht behandelt und \n\n\"diskriminiert\", mit zunehmender Haftdauer überdies psychisch instabil. Er be-\n\nmühte sich auf verschiedene Weise um die Aufnahme in eine Psychotherapie, \n\nwar hiermit jedoch im Ergebnis nicht erfolgreich. Einer externen Drogenberate-\n\nrin teilte er (wahrheitswidrig) mit, er sei seit Jahren Konsument harter Drogen. \n\nEiner konsiliarisch in der JVA tätigen Psychiaterin offenbarte er, er höre zeit-\n\nweise \"leises Gemurmel\"; eine Bestätigung einer paranoid schizophrenen Er-\n\nkrankung hat sich jedoch nicht ergeben. \n\n6 \n\nb) Im März 2003 verfasste der Verurteilte daraufhin im Zeitraum von \n\nmehreren Stunden in unmittelbarem Fortgang insgesamt sechs Briefe, die nicht \n\ndatiert oder auf den 15. November 2005 (10 Tage vor Strafende) vordatiert wa-\n\nren. Er bewahrte sie danach in seinem unverschlossenen Spind im Haftraum \n\nauf; dort wurden sie am 29. März 2004 aufgefunden und beschlagnahmt. \n\n7 \n\nZu den - weitgehend identisch formulierten - Briefen an die Redaktionen \n\nder Zeitschriften Sp., St. und F. sowie einem Brief an die Kriminalinspektorin W. \n\n\"offenbarte\" der Verurteilte unter anderem, er sei seit seiner Jugend \"ein psy-\n\nchisch geistesgestörter Sexualstraftäter\" mit \"brutalsten Tendenzen\". Durch ex-\n\nzessiven Konsum von \"Internetpornos\" sei er zu einem äußerst gefährlichen \n\nGewalttäter geworden, der bereits zahllose - unentdeckte - Gewaltdelikte, ins-\n\nbesondere Morde, Vergewaltigungen, schwere Körperverletzungen und exhibi-\n\ntionistische Taten begangen habe. Tatsächlich habe er seit dem Jahr 2000 \n\nsämtliche Gewaltdelikte in Süddeutschland begangen, die von der Polizei in der \n\nVergangenheit nicht hätten aufgeklärt werden können. \n\n8 \n\nEr sei \"total krank im Kopf und gehöre für immer weggesperrt\"; er sei \n\n\"der Horror\", \"gruselig\", \"Deutschlands Antwort auf Hannibal Lecter\", der \"größ-\n\nte deutsche Gewaltstraftäter aller Zeiten\". Er leide unter fünf verschiedenen \n\nGeisteskrankheiten und sei eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ord-\n\nnung. \n\n9 \n\nNach seiner - zu befürchtenden - Entlassung werde er sich nach Schwe-\n\nden begeben. Dorthin werde er von einem Sondereinsatzkommando der deut-\n\nschen Polizei verfolgt werden. Dessen Angehörige werde er dann allesamt kalt-\n\nblütig ermorden, denn er sei \n\n\"der allergrößte Gewaltverbrecher des \n\n21. Jahrhunderts\". \n\n10 \n\n11 \n\nEinem der Briefe fügte der Verurteilte eine \"Liste des Grauens\" bei, in \n\nwelcher er eine Vielzahl angeblich von ihm begangener Straftaten aufführte. \n\nAn seine Tante schrieb er einen ähnlichen Brief, in welchem er ausführte: \n\n\"Es wäre am besten, für immer in der geschlossenen Psychiatrie zu bleiben\". \n\nWenn man ihm nicht glaube, sei er nicht verantwortlich für das, was dann pas-\n\nsiere; dies hätten dann die Ärzte und Behörden zu verantworten. \n\n12 \n\nZweí ähnliche Briefe schickte der Verurteilte an seinen Vater und seine \n\nGroßmutter ab; sie wurden im Rahmen der Postkontrolle angehalten. Darin \n\nführte er aus, noch könne ein nie dagewesenes Massaker verhindert werden, \n\nwenn er \"ordentlich\" therapiert werde. Die Schuld daran, dass er geisteskrank \n\ngeworden sei, trage allein seine Mutter, denn diese habe ihn grausam gedemü-\n\ntigt und erpresst. \n\n13 \n\nc) Die Staatsanwaltschaft leitete nach dem Auffinden der Briefe gegen \n\nden Verurteilten Ermittlungsverfahren wegen der (angeblichen) zurückliegenden \n\nStraftaten sowie wegen Bedrohung unbekannter Polizeibeamter mit zukünftigen \n\nVerbrechen ein. Die Verfahren wurden, da sich Anhaltspunkte für die Verwirkli-\n\nchung dieser Taten nicht ergaben, gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. \n\n14 \n\nAm 1. April 2005 hat die Staatsanwaltschaft beantragt, gegen den Verur-\n\nteilten im Hinblick auf die in den genannten Schreiben neu zutage getretenen \n\nTatsachen die nachträgliche Sicherungsverwahrung anzuordnen. Das Landge-\n\nricht beauftragte am 17. August 2005 gemäß § 275 a Abs. 4 Satz 2 StPO zwei \n\nSachverständige mit der Erstattung von Gutachten; am 14. November 2005 \n\nerließ es einen Unterbringungsbefehl gemäß § 275 a Abs. 5 Satz 1 StPO. Die \n\nHauptverhandlung begann am 5. April 2006 und endete mit der Urteilsverkün-\n\ndung am 28. Juni 2006. \n\n15 \n\nd) Das Landgericht hat als neue Tatsachen im Sinne von § 66 b Abs. 1 \n\nStGB \"die Gewaltgedanken des Verurteilten (bezeichnet), die er - nach außen \n\nhin erkennbar - konkret und wiederholt in seinen Briefen zum Ausdruck ge-\n\nbracht hat\" (UA S. 64); darüber hinaus auch die \"Warnungen vor sich selbst\" \n\n(UA S. 66). Die \"von Gewaltphantasien schlimmster Art geprägte Gedanken-\n\nwelt\" des Verurteilten sei neu im Sinne von § 66 b StGB. Zwar sei dem Aus-\n\ngangsgericht die Persönlichkeitsstörung des Verurteilten bekannt gewesen. \n\nDiese habe danach aber noch keinen \"Krankheitswert\" gehabt. Anhaltspunkte \n\nfür Gewaltphantasien hätten sich nach dem damals eingeholten Sachverständi-\n\ngengutachten nicht ergeben; auch frühere Freundinnen des Verurteilten hätten \n\nirgendwelche Gewalt-Tendenzen in seinem Verhalten übereinstimmend ver-\n\nneint. \n\n16 \n\nNunmehr habe sich aber eine \"qualitative Verschlechterung der damals \n\nbereits vorliegenden narzisstischen Persönlichkeitsstörung\" ergeben (UA S. \n\n69). Der Verurteilte leide einerseits unter \"Größenwahn\", andererseits an \n\nSelbstzweifeln. Er habe immer \"nach oben\" gewollt; dafür spreche auch sein \n\nEintritt in den Polizeidienst. Er suche die Ursachen für die Niederlagen seines \n\nLebens in einer psychischen Erkrankung und zeige Kennzeichen einer soge-\n\nnannten \"narzisstischen Wut\"; seine Briefe seien als die \"narzisstischen Rache-\n\nphantasien eines Verlierers\" (UA S. 71 f.) anzusehen. \n\n17 \n\nDer Verurteilte hat sich dahin eingelassen, er habe die Briefe geschrie-\n\nben, um \"seinen Frust abzubauen\", weil er sich ungerecht behandelt gefühlt \n\nhabe. Es sei zwar nicht alles, was in den Briefen stehe, \"Quatsch\"; es habe sich \n\naber nicht um ein \"Geständnis\" gehandelt und er habe sich auch nichts \"von der \n\nSeele reden\" wollen. Man habe versucht, ihn zu diskriminieren. Er habe vor sich \n\nselbst gewarnt, um Resozialisierung und Therapie zu bekommen; er brauche \n\nBehandlung. Aufgrund seiner Labilität und Therapiebedürftigkeit könne es heute \n\neher als früher zu irrationalen Handlungen, nämlich Körperverletzungen oder \n\nBedrohungen kommen, wenn er sich unter Druck gesetzt fühle. \n\n18 \n\ne) Das Landgericht hat die Angaben zur Motivation als glaubhaft ange-\n\nsehen; die Einlassung, seit 2003 keine entsprechenden Gedanken mehr gehabt \n\nzu haben, hat es dagegen für unglaubhaft gehalten, ebenso die Versicherung \n\ndes Verurteilten, er würde nichts tatsächlich ausführen, was in den Briefen steht \n\n(UA S. 73). \n\n19 \n\nNach Ansicht des Landgerichts stehen die Gewaltgedanken und Dro-\n\nhungen in symptomatischem Zusammenhang mit den Anlasstaten, denn sie \n\nseien Ausdruck der Persönlichkeitsstörung, die bereits zum Zeitpunkt der frühe-\n\nren Taten vorgelegen habe. Dass der Verurteilte die früheren Taten in seine \n\nBriefe \"eingebaut\" habe, zeige, \"dass aus seiner Sicht die Anlasstaten wie ein \n\nMosaikstein auf dem Weg zu seiner Entwicklung zum 'größten deutschen Ge-\n\nwaltverbrecher des Jahrhunderts' sind\" (UA S. 75). Auch dem Tatbestand des \n\nschweren Raubs sei überdies die Gewalt immanent. \n\n20 \n\nDas Landgericht hat - in Übereinstimmung mit den Sachverständigen - \n\nangenommen, es liege bei dem Verurteilten ein Hang im Sinne von § 66 b \n\nAbs. 1 i.V.m. § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB vor, denn seine Gewaltphantasien seien \n\nder motivationalen Grundstruktur zuzuordnen und daher \"eine eingewurzelte \n\nNeigung\" (UA S. 77). \n\n21 \n\n22 \n\nDie Briefe stünden in Widerspruch zur guten Intelligenz des Verurteilten; \n\ndies zeige, dass ihm eine Kontrolle seiner narzisstischen Wut nicht möglich sei. \n\nZur Prognose hat das Landgericht - nach den Urteilsgründen ebenfalls \n\nim Anschluss an die beiden Sachverständigen - ausgeführt, es sei mit hoher \n\nWahrscheinlichkeit zu erwarten, dass der Verurteilte die in seinen Briefen ange-\n\nkündigten Gewalttaten begehen werde. Die Sachverständigen hätten dargelegt, \n\ndass zwischen konkretisierter und imaginierter Gewalt ein kategorialer Unter-\n\nschied nicht bestehe (UA S. 79); für den Umschlag in die Konkretisierung be-\n\ndürfe es daher lediglich eines geringfügigen Anlasses. Für die Ernsthaftigkeit \n\nder Drohungen spreche, dass der Verurteilte sie \"über verschiedene Briefe hin-\n\nweg immer wiederholt\" habe (ebd.). Dass der Verurteilte die beiden Anlasstaten \n\nin seinen Briefen erwähnt habe, zeige, dass in seiner Gedankenwelt eine Tren-\n\nnung zwischen Phantasie und konkretisierter (wohl gemeint: realer) Handlung \n\nnicht möglich sei (UA S. 80). \n\n23 \n\nDas Landgericht hat ausgeführt, angesichts der Schwere der zu erwar-\n\ntenden Taten sei die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung auch verhält-\n\nnismäßig. Allerdings sei der Verurteilte vor allem \"dringend behandlungsbedürf-\n\n24 \n\n25 \n\ntig\"; es müssten eine psychiatrische Fachbehandlung sowie eine langwierige \n\npsychotherapeutische Behandlung erfolgen (UA S. 81). \"Angesichts des Krank-\n\nheitsbildes\" des Verurteilten empfehle sich daher die alsbaldige Überweisung \n\ngemäß § 67 a Abs. 2 StGB in den Vollzug der Unterbringung in einem psychiat-\n\nrischen Krankenhaus. \n\n2. Diese Feststellungen und Erwägungen tragen die Anordnung der \n\nnachträglichen Sicherungsverwahrung nicht. \n\na) Schon die Neuheit von für die Gefährlichkeit des Verurteilten indiziel-\n\nlen Tatsachen und ihr - nach Ansicht des Landgerichts - symptomatischer Zu-\n\nsammenhang mit den Anlasstaten sind unklar und nicht ohne Widersprüche \n\ndargelegt. So lässt sich die Ausführung, zum Zeitpunkt des früheren Urteils sei \n\ndie Neigung des Verurteilten zu Gewalttaten nicht erkennbar gewesen, nicht \n\nohne weiteres mit der Darlegung vereinbaren, den Anlasstaten (nach § 250 \n\nAbs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB) sei Gewalt oder Drohung mit Gewalt \"immanent\"; \n\ndie Gewaltphantasien seien Ausdruck eben der Persönlichkeitsstörung, die im \n\nAusgangsverfahren festgestellt wurde, und in der Ausführung der Anlasstaten \n\nliege \"die Wurzel\" dieser Persönlichkeitsstörung (UA S. 75 f.). Letztlich wird aus \n\nden Urteilsgründen nicht gänzlich klar, ob das Landgericht die neuen Tatsachen \n\nin der \"Verschlechterung der Persönlichkeitsstörung\" (UA S. 76) oder in den \n\n\"Gewaltgedanken\" (UA S. 74) gesehen hat. \n\n26 \n\nb) Neue Tatsachen im Sinne von § 66 b Abs. 1 StGB können auch innere \n\nTatsachen, also Umstände und Veränderungen in der Persönlichkeit, der psy-\n\nchischen Stabilität, der Lebensplanung oder Motivation des Verurteilten sein. \n\nDaher war es grundsätzlich zulässig, die sichergestellten Briefe des Verurteilten \n\nals Indizien für solche Tatsachen zu verwerten, welche ihrerseits auf die von § \n\n66 b StGB vorausgesetzte besondere Gefährlichkeit hindeuten könnten. Ange-\n\nsichts des Umstands, dass es sich bei den Briefen um die insoweit einzigen \n\nBeweismittel handelte, und angesichts der auffälligen Besonderheiten des Fal-\n\nles musste sich das Landgericht mit den Auslegungs- und Deutungsmöglichkei-\n\nten dieser Indizien aber umfassend und erschöpfend auseinandersetzen. Hier-\n\nan fehlt es im angefochtenen Urteil. Die rechtliche Prüfung der Urteilsausfüh-\n\nrungen ergibt, dass das Landgericht bei der Würdigung der Beweisergebnisse \n\nteilweise einem einseitig verengten Blickwinkel gefolgt ist und wesentliche An-\n\nhaltspunkte für eine abweichende Würdigung nicht hinreichend beachtet hat. \n\n27 \n\nZur Frage der Motivation des Verurteilten hat das Landgericht dessen \n\nEinlassung als glaubhaft angesehen, er habe die Briefe \"aus Frust\" geschrie-\n\nben; abgegrenzt hat es dieses Motiv von einer \"schriftstellerischen Tätigkeit\" \n\nund dem Motiv der \"Prahlerei in der JVA\". Damit sind die Möglichkeiten der Ein-\n\nordnung jedoch nicht ausgeschöpft. Das Landgericht hat insbesondere einen \n\nZusammenhang zwischen dem vielfältigem Bemühen des Verurteilten, eine \n\npsychotherapeutische Behandlung zu erlangen, einschließlich seines hierbei \n\nhervorgetretenen Manipulationsverhaltens, und dem Inhalt der sichergestellten \n\nBriefe nicht erkennbar geprüft. Den erwiesenermaßen falschen und teilweise \n\nbis zur Lächerlichkeit übertriebenen Briefinhalt - etwa die Selbstbezichtigung, \n\nsämtliche unaufgeklärten Gewaltdelikte in Süddeutschland begangen zu haben \n\n- hat es allein dahin gewürdigt, aus dem Widerspruch zur guten Intelligenz des \n\nVerurteilten ergebe sich, dass ihm \"eine Kontrolle über die ... narzisstische Wut \n\nnicht möglich\" sei (UA S. 78). Nach den übrigen Feststellungen des Urteils \n\ndrängt sich aber auf, dass es andere, wohl näher liegende Erklärungsmöglich-\n\nkeiten dieses Widerspruchs gab. Das lag schon deshalb auf der Hand, weil es \n\nweder in der Vergangenheit im Verhalten des Verurteilten gegenüber anderen \n\nPersonen zu \"Kontrollverlusten\" gekommen ist noch der Verurteilte die \"Kontrol-\n\nle\" über seine schriftlichen Offenbarungen im März 2003 verlor. Selbst wenn er, \n\nwie die teilweise Vordatierung der Briefe vermuten lässt, jedenfalls zunächst \n\nbeabsichtigte, die restlichen Schreiben erst kurz vor seiner zu erwartenden \n\nHaftentlassung Ende 2005 abzusenden, würde eine solche über Jahre hinweg \n\ngeplante und ohne äußere Auffälligkeit im Vollzugsalltag umgesetzte Manipula-\n\ntion zur Erreichung eines - wie auch immer zu beurteilenden - Ziels eher das \n\nGegenteil eines \"Kontrollverlusts\" belegen. \n\n28 \n\nDa der Verurteilte weder an einer Wahnerkrankung leidet noch gravie-\n\nrende Mängel der kognitiven Intelligenz aufweist, liegt es eher fern anzuneh-\n\nmen, er könne beim Schreiben der Briefe ernstlich vermutet oder angestrebt \n\nhaben, dass die darin enthaltenen \"Geständnisse\", Selbstbeschreibungen oder \n\nAnkündigungen in dem Sinne ernst genommen würden, dass man sie als Wie-\n\ndergabe wahrer Tatsachen ansehen könnte. Es musste daher jedenfalls auch \n\ndie nahe liegende Möglichkeit in Betracht gezogen werden, dass der Verurteilte \n\nmit dem offenkundig unzutreffenden Geständnis angeblicher monströser Unta-\n\nten in der Vergangenheit sowie der erkennbar abwegigen Ankündigung eines \n\n\"Blutbads\" aus einem fiktiven zukünftigen Anlass, dessen Eintritt gänzlich fern \n\nliegt, seine Behauptung belegen wollte, er sei \"geisteskrank\", jedenfalls aber \n\ndringend therapiebedürftig. Auch wenn eine solche Selbstdarstellung sowie eine \n\nFlucht in die Rolle eines für sein Verhalten nicht verantwortlichen, zu \"heilen-\n\nden\" Geisteskranken Ausdruck der bei dem Verurteilten festgestellten Persön-\n\nlichkeitsstörung sein mögen, müssten entsprechende Feststellungen doch zu \n\nanderen Bewertungen bei der Frage des Hangs und der Prognose führen. Das \n\nangefochtene Urteil verhält sich hierzu nicht; es teilt auch nicht mit, ob die \n\nSachverständigen dazu Stellung genommen haben. \n\n29 \n\nc) Nicht rechtsfehlerfrei sind auch die Darlegungen des Landgerichts \n\nzum Verhältnis von Fantasie und Realität in Persönlichkeit und Verhalten des \n\nVerurteilten. Hierbei wäre zunächst der wichtige Umstand zu berücksichtigen \n\ngewesen, dass sich weder in dessen Biographie bis zu den Anlasstaten noch \n\nbei deren Ausführung noch im Vollzug der Strafhaft Anhaltspunkte für eine \"un-\n\nkontrollierte\" Neigung zur Gewalt oder dafür ergeben haben, dass der Verurteil-\n\nte jemals Taten wie die in den Briefen geschilderten begangen oder ernstlich \n\ngeplant haben könnte. Dass der Verurteilte sich seit dem Schreiben der Briefe \n\nweitere dreieinhalb Jahre in Haft befand und daher nicht im gleichen Maß Gele-\n\ngenheit zur Begehung von Straftaten hatte, spricht im Hinblick auf die Beson-\n\nderheiten des Falles nicht gegen die Indizwirkung des Umstands, dass es in \n\ndieser Zeit nicht zu Gewalttaten gekommen ist. Wenn es dem Verurteilten dar-\n\num gegangen wäre, durch tatsächliche Ausführung von Gewalttaten seinen \n\nCharakter als hochgefährlicher, unkontrollierbarer Geisteskranker zu \"bewei-\n\nsen\", hätte es mehr als nahe gelegen, dies bereits während des Vollzugs der \n\nHaft zu tun. Da es in diesem Fall auf die Vermeidung eines Entdeckungsrisikos \n\nnicht angekommen wäre, hätte sich das Landgericht damit auseinander setzen \n\nmüssen, wieso die angebliche, jedenfalls ab März 2003 \"unkontrollierbare\" Ge-\n\nwaltneigung des Verurteilten während mehrerer Jahre keinerlei äußeren Aus-\n\ndruck gefunden hat. \n\n30 \n\nFehlerhaft ist auch die Würdigung des Landgerichts, die Ernsthaftigkeit \n\nder Drohungen des Verurteilten ergebe sich schon daraus, dass er diese \"über \n\nverschiedene Briefe hinweg immer wieder wiederholt\" habe (UA S. 79). Das \n\nlässt außer Acht, dass diese Briefe alle an einem Nachmittag im März 2003 ge-\n\nschrieben worden sind und über weite Strecken textidentisch waren. Wenn der \n\nVerurteilte mehrere Zeitschriften und sonstige Stellen über seine angebliche \n\nLeidens- und Tatgeschichte informieren wollte, blieb ihm, da ihm ein Kopierge-\n\nrät in der Haft nicht zur Verfügung stand, nur der Weg des handschriftlichen \n\nAbschreibens. Ein Indiz für einen besonderen psychischen Tat-Druck ergibt \n\nsich hieraus gerade nicht. \n\n31 \n\nRechtsfehlerhaft ist insoweit schließlich auch, dass das Landgericht ei-\n\nnen unmittelbaren symptomatischen Zusammenhang zwischen Persönlichkeits-\n\nstörung, Anlasstaten und den \"Gewaltgedanken\" als neue Tatsachen herstellt. \n\nDies daraus abzuleiten, dass der Verurteilte die beiden Raubüberfälle in seinen \n\nBriefen erwähnte, und hieraus zu schließen, sie seien \"Mosaiksteine auf seinem \n\nWeg zu seiner Entwicklung zum größten deutschen Gewaltverbrecher des \n\nJahrhunderts\" (UA S. 75), wird von den Feststellungen nicht getragen, denn \n\nzum einen lag den Anlasstaten ein gänzlich anderes Motiv - wirtschaftliche \n\nSchwierigkeiten nach Scheitern der Selbstständigkeit - zugrunde; zum anderen \n\nhat der Verurteilte bei diesen Taten die Ausübung von Gewalt gerade vermie-\n\nden. \n\n32 \n\nd) Die Maßregel des § 66 b StGB ist nach inzwischen ständiger Recht-\n\nsprechung des Bundesgerichtshofs eine auf Ausnahmefälle zu beschränkende \n\nMaßnahme (vgl. BGHSt 50, 121, 125; 50, 284, 296; 50, 373, 378). Sie dient \n\nnicht dazu, unklare Gefährdungslagen \"vorsorglich\" abzuwenden. Auch eine \n\nUmgehung der Grenzen des § 63 StGB auf dem Weg über die Anordnung \n\nnachträglicher Sicherungsverwahrung ist nicht zulässig. \n\n33 \n\nEine \"nachträgliche\" Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken-\n\nhaus kennt das Gesetz nicht; dies darf nicht dadurch umgangen werden, dass \n\ndie psychische Störung eines Verurteilten ohne Weiteres in einen Hang im Sin-\n\nne von § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB umgedeutet wird (vgl. auch Senatsbeschluss \n\nvom 15. Februar 2006 - 2 StR 4/06, StV 2006, 413). Auch dies hat das Landge-\n\nricht nicht zutreffend gesehen. Seine Anregung, \"alsbald\" nach Rechtskraft des \n\nUrteils den Verurteilten in den Vollzug der Maßregel nach § 63 StGB zu über-\n\nweisen, deutet darauf hin, dass es in Wahrheit eher eine nachträgliche Unter-\n\nbringung nach § 63 StGB anordnen wollte. Hierfür fehlt es an den gesetzlichen \n\nVoraussetzungen. \n\n34 \n\n4. Die Maßregelanordnung war daher aufzuheben. Der Senat schließt \n\naus, dass in einer neuen Hauptverhandlung Feststellungen getroffen werden \n\nkönnten, auf welche eine rechtsfehlerfreie Anordnung gemäß § 66 b StGB ge-\n\nstützt werden könnte. Daher war in entsprechender Anwendung von § 354 \n\nAbs. 1 StPO der Antrag der Staatsanwaltschaft zurückzuweisen und der Verur-\n\nteilte sofort auf freien Fuß zu setzen. \n\n35 \n\nDie Entscheidung über die Entschädigung des Verurteilten wegen der \n\nseit dem Ende der Strafhaft erlittenen Strafverfolgungsmaßnahmen bleibt we-\n\ngen der größeren Sachnähe dem Landgericht vorbehalten. \n\nRissing-van Saan Bode Otten \n\n Fischer Roggenbuck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_475-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-01/2-str-475-06","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66b","ref_norm":"66b","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275a","ref_norm":"275a","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67a","ref_norm":"67a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_475-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_475-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-01/2-str-475-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_475-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:13:48.241690+00:00"}}