{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_470-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2006-12-07","aktenzeichen":"2 StR 470/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 470/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n7. Dezember 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Misshandlung von Schutzbefohlenen \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 7. Dezember 2006 gemäß § 349 \n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Köln vom 4. Mai 2006 \n\na) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der \n\nMisshandlung von Schutzbefohlenen in drei Fällen, davon in \n\neinem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, \n\nsowie der Körperverletzung in zwei Fällen schuldig ist; \n\nb) im Strafausspruch in den Einzelstrafen in den Fällen 1 und 3 \n\n(Ziffer II.10 und II.12 der Urteilsgründe) sowie im Ausspruch \n\nüber die Gesamtstrafe aufgehoben. \n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Kammer des Landgerichts zurückverwie-\n\nsen. \n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Misshandlung einer \n\nSchutzbefohlenen in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren \n\nverurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Seine Revision hat mit der Sach-\n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\nrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen \n\nist sie unbegründet. \n\n1. Ein Verfahrenshindernis ist nicht gegeben. Die Anklageschrift und der \n\nhierauf Bezug nehmende Eröffnungsbeschluss genügen den Anforderungen, \n\ndie die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an die Bestimmtheit der Um-\n\nschreibung von Serientaten stellt. \n\nDie nachträglich ausgeführten Verfahrensrügen sind nicht fristgemäß er-\n\nhoben und daher unzulässig. \n\n2. Soweit sich die Revision mit der Sachrüge gegen die Verurteilung we-\n\ngen Misshandlung von Schutzbefohlenen in den Fällen 2 (Ziffer II.11 der Ur-\n\nteilsgründe), 4 (Ziffer II.14) und 5 (Ziffer II.16) wendet, ist sie im Ergebnis unbe-\n\ngründet. Die Einwendungen gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts grei-\n\nfen in diesen Fällen nicht durch. Dass der Tatrichter hinsichtlich der Vorwürfe \n\ndes sexuellen Missbrauchs, von dem der Angeklagte freigesprochen worden ist, \n\nzu einer negativen Beurteilung der Glaubhaftigkeit der belastenden Aussage \n\nder Geschädigten gelangt ist, stand der Annahme von Glaubhaftigkeit der Be-\n\nlastungen hinsichtlich der Körperverletzungen nicht entgegen. Die unterschied-\n\nliche Entstehungsgeschichte der Aussageteile und den starken suggestiven \n\nEinfluss auf die Geschädigte zur nachträglichen Darstellung auch sexueller Ü-\n\nbergriffe hat das Landgericht ausführlich erörtert. \n\n5 \n\na) Nicht zutreffend ist allerdings die rechtliche Würdigung als \"Quälen\" im \n\nSinne der ersten Tatvariante des § 225 Abs. 1 StGB, die das Landgericht ohne \n\nBegründung angenommen hat (UA S. 124). Es fehlt in den genannten Fällen \n\nschon an der hierfür erforderlichen Feststellung länger dauernder Schmerzen \n\noder Leiden (vgl. BGHSt 41, 113, 115; NStZ-RR 1996, 197), die über die typi-\n\nschen Auswirkungen der festgestellten Körperverletzungen durch Schläge hi-\n\nnausgingen. \n\n6 \n\nb) Jedoch sind die Voraussetzungen des rohen Misshandelns im Sinne \n\nder zweiten Tatvariante hier ersichtlich gegeben. Das Misshandeln eines acht \n\nbis zehn Jahre alten Kindes unter anderem durch massive Faustschläge gegen \n\nKopf und Körper, Fußtritte, Reißen an den Haaren und Vollstopfen des Mundes \n\nmit trockenem Brot erfüllte in diesen Fällen offenkundig die objektiven Voraus-\n\nsetzungen erheblicher Misshandlungen. Zu den subjektiven Vorstellungen und \n\nzum Vorsatz des Angeklagten hat das Landgericht zwar hier - wie auch in den \n\nübrigen Fällen - keinerlei Feststellungen getroffen. Die vom Tatbestand voraus-\n\ngesetzte rohe, das heißt gefühllose und das Leiden des Tatopfers missachten-\n\nde Gesinnung (vgl. BGH NStZ 2004, 94; Tröndle/Fischer StGB 54. Aufl. § 225 \n\nRdn. 9 m.w.N.) ergibt sich aber ohne Weiteres aus den objektiven Umständen \n\nder Taten, die für den Angeklagten trotz seiner jeweiligen Alkoholisierung offen-\n\nsichtlich erkennbar waren. \n\nFür den Schuldspruch bleibt die Annahme einer anderen Tatvariante oh-\n\nne Auswirkung. Die Tatvariante des rohen Misshandelns war angeklagt; eine \n\nandere Verteidigung wäre dem Angeklagten überdies nicht möglich gewesen. \n\nc) Im Fall 2 (Ziffer II.11 der Urteilsgründe) sind auch die Voraussetzun-\n\ngen einer gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB gege-\n\nben. Der Angeklagte trat nach den Feststellungen die Geschädigte \"mit dem \n\nbeschuhten Fuß (mit) Wucht in den Magen\", so dass ihr übel wurde (UA S. 34). \n\nBei einer solchen konkret gefährlichen Verwendung ist nach der ständigen \n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs der \"beschuhte Fuß\" - genauer: der \n\nSchuh am Fuß des Täters - als gefährliches Werkzeug (im Sinne von § 224 \n\nAbs. 1 Nr. 2 StGB anzusehen (vgl. BGHSt 30, 376; BGH NStZ 1984, 329; 1999, \n\n7 \n\n8 \n\n616). Die Qualifikation des § 224 StGB steht mit § 225 in Tateinheit (BGH NJW \n\n1999, 72; Tröndle/Fischer aaO § 224 Rdn. 16). \n\n9 \n\nDer Senat konnte insoweit den Schuldspruch ändern. § 265 StPO steht \n\nnicht entgegen, weil der Angeklagte sich nicht anders als geschehen hätte ver-\n\nteidigen können. \n\n10 \n\nIn den Fällen 4 und 5 (Ziffer II.14 und II.16 der Urteilsgründe) kam im \n\nHinblick auf die insoweit lückenhaften Feststellungen des Landgerichts eine \n\nVerurteilung auch wegen gefährlicher Körperverletzung nicht in Betracht. \n\n11 \n\n3. In den Fällen 1 und 3 (Ziffer II.10 und II.12 der Urteilsgründe) sind ent-\n\ngegen der Ansicht des Landgerichts die Voraussetzungen des § 225 Abs. 1 \n\nStGB weder in der Variante des Quälens noch in der des rohen Misshandelns \n\ngegeben. Es fehlt insoweit schon an hinreichenden Feststellungen zum objekti-\n\nven Tatbestand. Zum subjektiven Tatbestand enthält das Urteil darüber hinaus - \n\nwie in den anderen Fällen - keinerlei Feststellungen. Es bleibt daher etwa schon \n\noffen, ob Verletzungen, die sich die Geschädigte in Folge eines \"Schubsens\" \n\ndurch den Angeklagten zuzog, von dessen Vorsatz umfasst waren. Die Revisi-\n\non hat zutreffend eingewandt, dass in diesen Fällen allein die Voraussetzungen \n\nvorsätzlicher Körperverletzungen gemäß § 223 Abs. 1 StGB festgestellt sind. \n\n12 \n\nDass diese Taten nicht durch irgendwelche erzieherischen Zwecke ge-\n\nrechtfertigt waren, liegt auf der Hand. Der Generalbundesanwalt hat das be-\n\nsondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht. Da weitergehende \n\nFeststellungen von einer neuen Hauptverhandlung nicht zu erwarten wären, hat \n\nder Senat auch insoweit den Schuldspruch geändert. \n\n13 \n\n14 \n\n15 \n\nDas führt zur Aufhebung der Einzelstrafen von einem Jahr und drei Mo-\n\nnaten (Fall 1) und zwei Jahren (Fall 3) sowie der Gesamtstrafe. \n\n4. Die Fassung der 129 Seiten umfassenden Urteilsgründe gibt dem Se-\n\nnat Anlass zu folgendem Hinweis: \n\nDie schriftlichen Urteilsgründe dienen, wie der Senat schon wiederholt zu \n\nbemerken Anlass hatte, weder der Darstellung eines bis in verästelte Einzelhei-\n\nten aufzuarbeitenden \"Gesamtgeschehens\" noch der Nacherzählung des Ab-\n\nlaufs der Ermittlungen oder des Gangs der Hauptverhandlung. Es ist Aufgabe \n\ndes Richters, Wesentliches von Unwesentlichem zu unterscheiden und die Be-\n\ngründungen seiner Entscheidungen so zu fassen, dass der Leser die wesentli-\n\nchen, die Entscheidung tragenden tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen \n\nErwägungen ohne aufwändige eigene Bemühungen erkennen kann. Urteils-\n\ngründe sollen weder allgemeine \"Stimmungsbilder\" zeichnen noch das Revisi-\n\nonsgericht im Detail darüber unterrichten, welche Ergebnisse sämtliche im \n\nHauptverhandlungsprotokoll verzeichneten Beweiserhebungen gehabt haben. \n\n16 \n\nDas vorliegende Urteil wird dem nicht gerecht. Der Leser erfährt erstmals \n\nauf UA S. 32, um welchen möglicherweise strafbaren Sachverhalt es überhaupt \n\ngeht. Die dann folgenden tatsächlichen Feststellungen zu den fünf abgeurteilten \n\nTaten umfassen insgesamt 7 ½ Seiten; sie werden mehrmals unterbrochen von \n\ninsgesamt 8 ½ Seiten mit Feststellungen, die jeweils mit \"nicht angeklagt\" über-\n\nschrieben sind und deren Sinn sich dem Leser daher nicht erschließt. Auf den \n\nfolgenden 17 Seiten wird in unübersichtlicher, verzweigter und weitschweifiger \n\nWeise die Aufdeckung der Taten nacherzählt; weitere 7 Seiten schildern den \n\nGang des Ermittlungsverfahrens. Auf UA S. 67 erfährt der Leser erstmals, ob \n\nund wie der Angeklagte sich eingelassen hat; von UA S. 71 bis 107 folgen so-\n\ndann mehr als 35 Seiten mit Erwägungen über die Glaubwürdigkeit der Ge-\n\nschädigten. In 28 Abschnitten schließen sich Ausführungen dazu an, worauf \n\neine kaum zu überblickende Vielzahl teilweise unbedeutender oder nur das \n\nRandgeschehen betreffender Feststellungen \"beruht\"; die Gliederung dieser \n\nAbschnitte ist überdies weder mit derjenigen der Anklage noch mit der Numme-\n\nrierung der Taten identisch. \n\n17 \n\nEine solche unübersichtliche Breite ist weder durch § 267 StPO noch \n\nsachlich-rechtlich geboten. Sie ist geeignet, den Blick auf das Wesentliche zu \n\nverstellen. So erscheint es symptomatisch, dass im vorliegenden Urteil zwar \n\nNebensächlichkeiten breit dargestellt sind, wesentliche Feststellungen zum ob-\n\njektiven und subjektiven Tatbestand der abgeurteilten Taten jedoch fehlen. \n\n18 \n\nDas Abfassen unangemessen breiter Urteilsgründe führt auch zu einer \n\nvermeidbaren Vergeudung personeller Ressourcen. Angesichts der durchweg \n\nhohen Belastung der Strafjustiz sollte es im Interesse der Tatgerichte liegen, \n\nArbeitskraft und Zeit nicht für das Verfassen mehrerer hundert Seiten starker \n\nUrteilsgründe in einfach gelagerten Fällen aufzuwenden. \n\n19 \n\nSoweit von tatrichterlicher Seite gelegentlich darauf hingewiesen wird, \n\neine möglichst breite und umfassende Darstellung aller Einzelheiten empfehle \n\nsich, um möglichen Beanstandungen wegen des Fehlens einzelner Erörterun-\n\ngen durch das Revisionsgericht zuvorzukommen, erscheint dies verfehlt. Die \n\nsogenannte \"Revisionssicherheit\" von Strafurteilen ist kein Selbstzweck, son-\n\ndern ergibt sich aus ihrer Freiheit von Rechtsfehlern. Eine unnötige breite Dar-\n\nlegung von Nebensächlichkeiten, gedanklichen Zwischenschritten und Randge-\n\nschehen ist aber, wie das vorliegende Urteil beispielhaft zeigt, gerade nicht ge-\n\neignet, Fehler zu vermeiden, welche den Bestand des Urteils gefährden. \n\n20 \n\nDer Senat verkennt nicht, dass die Abfassung der Urteilsgründe stets \n\nauch Ausdruck individueller richterlicher Gestaltung und Bewertung sowie der in \n\nSpruchkörpern gewachsenen Erfahrung und Übung ist. Hiergegen ist grund-\n\nsätzlich nichts einzuwenden. Kommt es aber zu einer auffälligen Häufung be-\n\nstimmter fehlerhafter Entwicklungen oder zu erheblichen Abweichungen zwi-\n\nschen einzelnen Gerichten, ist es Aufgabe des Revisionsgerichts, dem entge-\n\ngen zu wirken. \n\nRissing-van Saan Bode Otten \n\n Rothfuß Fischer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-07/2-str-470-06","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 225","ref_norm":"225","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-07/2-str-470-06","retrieved":"2026-07-10 21:13:31.381348+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-12-07/2-str-470-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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