{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_469-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2007-05-25","aktenzeichen":"2 StR 469/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 469/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n25. Mai 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Untreue \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 25. Mai 2007 gemäß § 349 Abs. 2 \n\nund 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Frankfurt am Main vom 12. Mai 2006, soweit der Ange-\n\nklagte verurteilt wurde, mit den Feststellungen aufgehoben; \n\nausgenommen hiervon bleiben die Feststellungen zum äußeren \n\nTatgeschehen. \n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen. \n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue zu der Freiheits-\n\nstrafe von neun Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt und im \n\nÜbrigen freigesprochen. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung \n\nformellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in \n\ndem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist es \n\nunbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\nDie Verurteilung des Angeklagten hält der sachlich-rechtlichen Prüfung \n\nnicht stand, weil das voluntative Element des bedingten Untreuevorsatzes in \n\nBezug auf die schadensgleiche Vermögensgefährung der geschädigten Bank \n\nnicht hinreichend belegt ist. \n\n1. Das Landgericht hat zu dem der Verurteilung des Angeklagten zu \n\nGrunde liegenden Tatvorwurf im Wesentlichen festgestellt: \n\nDer Angeklagte hatte als Notar in Frankfurt am Main Ende Oktober 1998 \n\neinen Kaufvertrag über ein sanierungsbedürftiges Mehrfamilienhaus in Plauen \n\nprotokolliert. Als Kaufpreis wurden 950.000 DM vereinbart, wobei das Kaufob-\n\njekt von dem früheren Mitangeklagten G., der die Verkäuferin vertrat, saniert \n\nwerden sollte. Ohne Sanierung war das Objekt nur 127.000 DM wert. \n\n700.000 DM des Kaufpreises sollten am 30. November 1998, 250.000 DM nach \n\nÜbergabe bzw. Fertigstellung am 31. März 1999 oder gegen Stellung einer \n\nBankbürgschaft (Fertigstellungsbürgschaft) durch G. fällig werden. Neben dem \n\nKaufvertrag versprach G. den Käufern eine Kick-back-Zahlung von 10 % des \n\nKaufpreises. Der Kaufpreis sollte von den Käufern voll finanziert werden. Diese \n\nFinanzierung vermittelte G. bei der SB-Bank. Nach dem Kreditvertrag sollten \n\n700.000 DM bei Fertigstellung von 75 % der Sanierung ausgezahlt werden, die \n\nSchlusszahlung von 250.000 DM sollte entweder nach Abschluss der Sanierung \n\noder am 31. März 1999 gegen Vorlage einer Fertigstellungsbürgschaft erfolgen. \n\n5 \n\nFür die von den Käufern erstrebten Steuervorteile war es erforderlich, \n\ndass der Kaufpreis noch 1998 ausgezahlt wurde. Auch die Verkäuferin legte \n\nWert auf die schnellstmögliche Auszahlung. Um dies zu erreichen, fertigten G. \n\nund die Käufer am 16. Dezember 1998 ein inhaltlich falsches Übergabeproto-\n\nkoll, wonach das Kaufvertragsobjekt an die Käufer übergeben worden sei und \n\nder Bautenstand zur Zahlung von 700.000 DM erreicht sei. Käufer und Verkäu-\n\nfer seien einig, dass auch die Restzahlung von 250.000 DM auf das Notaran-\n\nderkonto des Angeklagten überwiesen werde. Zudem ließ G. den angeblich er-\n\nreichten Renovierungsstand durch den inhaltlich falschen Bericht eines Sach-\n\nverständigen bestätigen. Das falsche Übergabeprotokoll und der falsche Bericht \n\ndes Sachverständigen veranlassten die Bank, den gesamten Kreditbetrag auf \n\ndas Notaranderkonto des Angeklagten auszuzahlen. Noch bevor der zugehöri-\n\nge Treuhandauftrag bei ihm eingegangen war, veranlasste der Angeklagte die \n\nAuszahlung von 700.000 DM an die Verkäuferin. Insoweit hat das Landgericht \n\nden Angeklagten vom Vorwurf der Untreue zum Nachteil der Bank freigespro-\n\nchen. \n\n6 \n\nIn dem Treuhandauftrag der SB-Bank an den Angeklagten wurde die \n\nAuszahlung der Kreditsumme davon abhängig gemacht, dass die vereinbarten \n\nGrundschulden eingetragen und die Eigentumsumschreibung auf die Käufer \n\nsichergestellt waren. Hinsichtlich des zweiten Teilbetrags von 250.000 DM \n\nmusste ferner eine Fertigstellungsbürgschaft vorliegen, um die aus der Sicht \n\nder Bank dann noch erforderlichen Sanierungskosten abzudecken. Der Ange-\n\nklagte nahm den Treuhandauftrag an und begann die Auflagen des Treuhand-\n\nauftrags umzusetzen. Er forderte insbesondere G. auf, die erforderliche Fertig-\n\nstellungsbürgschaft über 250.000 DM vorzulegen. Um auch die Auszahlung der \n\nrestlichen 250.000 DM zu erreichen, fertigten G. und die Käufer mit Datum vom \n\n2. Februar 1999 ein weiteres inhaltlich falsches Übergabeprotokoll, in dem die \n\nKäufer auf Grund einer telefonischen Zusicherung des G. bestätigten, das Ob-\n\njekt sei mängelfrei übergeben worden. In Wirklichkeit war mit der Sanierung \n\nnoch nicht begonnen worden. Zur Bestätigung verwendete G. eine weitere in-\n\nhaltlich falsche Bescheinigung des Sachverständigen vom 3. Februar 1999, in \n\nder dieser bestätigte, nach einer Besichtigung am 2. Februar 1999 in Plauen sei \n\ndas Objekt fertig gestellt, bezugsfertig und ertragsfähig. In Wirklichkeit hatte \n\nkeiner der Beteiligten das Objekt in Plauen besichtigt. \n\n7 \n\nNachdem der Angeklagte die Eigentumsübertragung sichergestellt hatte \n\nund ihm die Eintragung der vereinbarten Grundschulden angezeigt worden war, \n\nbeauftragte er seine Mitarbeiterin L., die Auszahlung des restlichen Kreditbe-\n\ntrags (250.000 DM abzüglich einer Eintragungsgebühr von 35 DM) vorzuberei-\n\nten. L. überprüfte nochmals die Voraussetzungen des Treuhandauftrags und \n\nerklärte dem Angeklagten, die Voraussetzung der Bürgschaft sei noch nicht \n\nerfüllt. Dem Angeklagten war bewusst, dass er gegen diese Auflage verstieß, \n\nwies die Zeugin L. jedoch an, es werde jetzt ausgezahlt, die Bürgschaft sei nicht \n\nmehr erforderlich, weil das Anwesen mängelfrei übergeben worden sei, wie sich \n\naus dem Übergabeprotokoll und der Bescheinigung des Sachverständigen er-\n\ngebe. Dass beide inhaltlich falsch waren, wusste der Angeklagte nicht. Der An-\n\ngeklagte überwies daher am 23. Februar 1999 den restlichen Kreditbetrag an \n\ndie Verkäuferin, ohne dass ihm die im Treuhandauftrag verlangte Fertigstel-\n\nlungsbürgschaft vorlag. Dem Angeklagten war an einer schnellen Geschäfts-\n\nabwicklung gelegen, zumal er von G. - einem guten Kunden seines Notariats - \n\nzur Auszahlung gedrängt wurde. Der Angeklagte stellte daher nach den Fest-\n\nstellungen des Landgerichts das Sicherungsinteresse der Bank hintan und \n\nnahm eine mögliche Vermögensgefährdung der Bank durch unzureichende \n\nKreditsicherung billigend in Kauf. Einige Wochen später erfuhr die Bank vom \n\nwahren Zustand des Hauses. Die Kreditforderung gegen die Käufer wurde 2005 \n\nfür 30 % ihres Nominalbetrags weiterverkauft. \n\n8 \n\n2. Die Feststellungen zum äußeren Tathergang beruhen auf einer rechts-\n\nfehlerfreien Beweiswürdigung. Die insoweit erhobenen Verfahrensrügen sind \n\noffensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Diese Feststellungen können \n\ndaher bestehen bleiben. Ergänzende und nicht widersprechende Feststellungen \n\nin der neuen Hauptverhandlung sind möglich. \n\n9 \n\n3. Die Feststellung des Landgerichts, der Angeklagte habe eine Vermö-\n\ngensgefährdung der Bank durch unzureichende Kreditsicherung billigend in \n\nKauf genommen, hält der sachlich-rechtlichen Prüfung unter Berücksichtigung \n\nder neueren Rechtsprechung des Senats (vgl. BGHSt 51, 100 Rdn. 56 ff.) nicht \n\nstand. \n\n10 \n\nDabei ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landgericht aus \n\ndem objektiven Tatgeschehen und den Angaben der Zeugin L. hergeleitet hat, \n\nder Angeklagte habe wissentlich, also mit direktem Vorsatz gegen die ihm ob-\n\nliegende Vermögensbetreuungspflicht verstoßen, indem er den Restbetrag des \n\nKredits ausbezahlt hat, obwohl die erforderliche Fertigstellungsbürgschaft nicht \n\nvorlag. Das Landgericht geht auch zu Recht davon aus, dass der Angeklagte \n\nals Treuhänder nicht befugt war, aufgrund einer eigenen Bewertung der Inte-\n\nressenlage der Beteiligten von der ausdrücklichen Auszahlungsbedingung des \n\nTreuhandauftrags der Bank abzuweichen und eigenmächtig auf die Vorlage der \n\nFertigstellungsbürgschaft zu verzichten. \n\n11 \n\nDurchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet jedoch die Annahme \n\ndes Landgerichts, der Angeklagte habe eine Vermögensgefährdung der Bank \n\ndurch unzureichende Kreditsicherung nicht nur erkannt, sondern zumindest \n\nauch billigend in Kauf genommen. \n\n12 \n\nDiese Bedenken betreffen zwar nicht das kognitive Element des beding-\n\nten Gefährdungsvorsatzes. Insoweit geht das Landgericht unter Hinweis auf die \n\nlangjährigen beruflichen Erfahrungen des Angeklagten mit tragfähigen Erwä-\n\ngungen davon aus, dass dem Angeklagten das mit dem Verzicht auf die Fertig-\n\nstellungsbürgschaft verbundene Risiko für die Bank bewusst gewesen sei. \n\n13 \n\nNicht hinreichend belegt ist jedoch das voluntative Vorsatzelement. In \n\nden Fällen der schadensgleichen Vermögensgefährdung ist der Tatbestand der \n\nUntreue im subjektiven Bereich dahin zu begrenzen, dass der bedingte Vorsatz \n\neines Gefährdungsschadens nicht nur die Kenntnis des Täters von der konkre-\n\nten Möglichkeit eines Schadenseintritts und das Inkaufnehmen dieser konkreten \n\nGefahr voraussetzt, sondern darüber hinaus eine Billigung der Realisierung die-\n\nser Gefahr, und sei es auch nur in der Form, dass der Täter sich mit dem Eintritt \n\ndes ihm unerwünschten Erfolgs abfindet (BGHSt 51, 100 Rdn. 63). \n\n14 \n\nDas Landgericht führt hierzu lediglich aus: Auch wenn der Angeklagte \n\nwegen der ihm vorliegenden angeblichen Fertigstellungsbeweise (Übergabepro-\n\ntokoll und Bescheinigung des Sachverständigen) hoffte, dass sich der Schaden \n\nbei der Bank nicht realisieren werde, habe er sich dennoch mit dieser Möglich-\n\nkeit abgefunden, um so den Vorgang schnell abwickeln und dem Interesse der \n\nKaufvertragsparteien entgegenkommen zu können (UA S. 22). Dies ist nicht \n\nmehr als eine Behauptung des Landgerichts, die jedoch einer näheren Begrün-\n\ndung und Erörterung bedurft hätte. Die vorangehenden beweiswürdigenden \n\nErwägungen des Landgerichts begründen zwar das kognitive, nicht aber das \n\nvoluntative Vorsatzelement. Die Beweiswürdigung zu Letzterem hätte insbe-\n\nsondere eine Erörterung erfordert, ob sich der Angeklagte tatsächlich auch mit \n\nder Realisierung des Gefährdungsschadens zumindest abgefunden hat, nur um \n\n\"den Vorgang schnell abwickeln und den Interessen der Kaufvertragsparteien \n\nentgegenkommen zu können.\" Das Landgericht erkennt zwar zutreffend, dass \n\ndie Bank nach der Auszahlung die Kreditsumme nicht mehr von dem Anderkon-\n\nto \n\ndes \n\nAngeklagten \n\nzurückfordern \n\nkonnte. \n\nDas \n\nLandgericht \n\nübersieht jedoch, dass der Angeklagte sich durch den Verstoß gegen den Treu-\n\nhandauftrag der Bank schadensersatzpflichtig gemacht hat und auch die Be-\n\nrufshaftpflichtversicherung des Notars einen bedingt vorsätzlich verursachten \n\nSchaden nicht abdeckte (§ 152 VVG), so dass er, wie sich ihm aufgrund seiner \n\nBerufserfahrung aufdrängen musste, letztlich persönlich für den etwa entste-\n\nhenden Schaden aufkommen muss. Ob der Angeklagte dies alles tatsächlich \n\nbilligend in Kauf nehmen oder sich hiermit abfinden wollte, erscheint zumindest \n\nzweifelhaft und hätte näherer Prüfung und Erörterung auch im Verhältnis zu den \n\netwaigen Vorteilen der schnellen Abwicklung für den Angeklagten und die Ver-\n\ntragsbeteiligten erfordert. Hieran fehlt es jedoch. \n\n RiBGH Rothfuß ist durch Urlaub \n an der Unterschrift gehindert. \n\nBode Otten Bode \n\n Fischer Roggenbuck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_469-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-25/2-str-469-06","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_469-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_469-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-25/2-str-469-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_469-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:38:51.203610+00:00"}}