{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_467-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2007-02-28","aktenzeichen":"2 StR 467/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 467/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n28. Februar 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen des Verdachts mittelbarer Falschbeurkundung \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Februar 2007 ge-\n\nmäß §§ 349 Abs. 4, 354 Abs. 1 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Frankfurt am Main vom 23. Januar 2006 aufgehoben. Der \n\nAngeklagte wird freigesprochen. \n\n2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des \n\nAngeklagten fallen der Staatskasse zur Last. \n\nGründe: \n\n1 \n\n1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen mittelbarer Falschbeur-\n\nkundung zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 8 Euro verurteilt. Nach \n\nden Feststellungen des Landgerichts wollte der ehemalige Mitangeklagte \n\nS. , der sich aus Geltungssucht bereits unberechtigterweise einen Eh-\n\nrendoktortitel verschafft hatte, den einen Adelstitel enthaltenden Namen des \n\nAngeklagten erwerben und sich zu diesem Zweck vom Angeklagten und seiner \n\nEhefrau adoptieren lassen. Gemeinsam betrieb man das Verfahren zur Volljäh-\n\nrigenadoption. In einer schriftlichen Stellungnahme gegenüber dem Amtsge-\n\nricht, welches Bedenken an einem Eltern-Kind-Verhältnis im Hinblick auf den \n\ngeringen Altersunterschied zwischen dem Angeklagten und S. geäußert \n\nhatte, machte der Angeklagte wahrheitswidrige Angaben (u. a.) über den Zeit-\n\npunkt des gegenseitigen Kennenlernens und das Verhältnis zu S. . Das \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\nAmtsgericht erließ daraufhin einen Adoptionsbeschluss, in dem S. von \n\ndem Angeklagten und dessen Ehefrau als Kind angenommen wurde und den \n\nNamen des Angeklagten erhielt. Nachfolgend wurden die Änderungen des Per-\n\nsonenstandes in den Personenstandsbüchern des Standesamtes, in Einwoh-\n\nnermelderegistern und im Personalausweis des S. veranlasst. \n\n2. Die Revision des Angeklagten hat auf die Sachrüge hin in vollem Um-\n\nfang Erfolg. \n\na) Die Verurteilung wegen mittelbarer Falschbeurkundung gemäß § 271 \n\nStGB hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. \n\nEine falsche Beurkundung i. S. d. § 271 StGB hat der Angeklagte nicht \n\nbewirkt. Zwar waren seine Angaben zum Zeitpunkt des Kennenlernens von \n\nS. und zum gegenseitigen Verhältnis in der gegenüber dem Vormund-\n\nschaftsgericht abgegebenen Stellungnahme falsch. Diese Angaben wurden je-\n\ndoch nicht in einer öffentlichen Urkunde, die mit Beweiskraft für und gegen je-\n\ndermann ausgestattet ist, öffentlichen Büchern, Dateien oder Registern beur-\n\nkundet. \n\n5 \n\nIn den Personenstandsbüchern, die grundsätzlich öffentliche Bücher sind \n\n(vgl. Tröndle/Fischer StGB 54. Aufl. § 271 Rdn. 8), werden der Umstand der \n\nAnnahme an Kindes statt und die Namensänderung unter Hinweis auf den A-\n\ndoptionsbeschluss und die mitgeteilten Gesetzesvorschriften eingetragen (vgl. \n\n§§ 15 Abs. 1 Nr. 2; 30 PStG), nicht jedoch die tatsächlichen Hintergründe der \n\nAdoption. Im Personalausweis und im Melderegister - dessen Eigenschaft als \n\nöffentliches Register fraglich ist (vgl.: AG Bremen NStZ-RR 2005, 341, 342; \n\nFreund in MünchKomm-StGB § 271 Rdn. 28; Tröndle/Fischer StGB 54. Aufl. \n\n§ 271 Rdn. 9) - kam ohnehin nur die Namensänderung zum Tragen. Die darin \n\nbeurkundeten Tatsachen sind aber zutreffend, da ein wirksamer Adoptions- und \n\nNamensänderungsbeschluss vorliegt. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass \n\ndieser etwa nichtig ist. \n\n6 \n\nSoweit möglicherweise falsche Angaben über das Eltern-Kind-Verhältnis \n\nin den Entscheidungsgründen des Adoptionsbeschlusses bewirkt wurden, \n\nscheidet eine Strafbarkeit nach § 271 StGB ebenfalls aus. Dabei kann hier da-\n\nhinstehen, ob der Adoptionsbeschluss - was das Urteil nicht mitteilt - überhaupt \n\nGründe enthielt (im Hinblick auf die Unanfechtbarkeit des Adoptionsbeschlus-\n\nses wird die Begründungspflicht im Schrifttum zum Teil verneint, vgl.: Maurer in \n\nMünchKomm-BGB § 1752 Rdn. 15; a. A. Engelhardt in Keidel/Kuntze/Winkler \n\nFreiwillige Gerichtsbarkeit 15. Aufl. § 56 e FGG). Jedenfalls nehmen eventuelle \n\nEntscheidungsgründe nicht an dem besonderen öffentlichen Glauben teil. Sie \n\nsind nicht mit Beweiskraft für und gegen jedermann ausgestattet. § 271 StGB \n\nbezieht sich nicht auf die Richtigkeit der Angaben zur Sache in einer gerichtli-\n\nchen Entscheidung (vgl. Freund in MünchKomm-StGB § 271 Rdn. 29 f.; Cra-\n\nmer/Heine in Schönke/Schröder StGB 27. Aufl. § 271 Rdn. 23). Richterliche \n\nEntscheidungen verfolgen nicht den Zweck, Tatsachen festzustellen sondern \n\nRecht zu sprechen. Die Feststellung von Tatsachen ist nur Mittel zu diesem \n\nZweck (RGSt 24, 308, 312). \n\n7 \n\nb) Da eine Verwirklichung anderer Straftatbestände nicht ersichtlich ist, \n\nmithin lediglich ein Rechtsfehler bei der Anwendung des Gesetzes auf die dem \n\nUrteil zugrunde liegenden Feststellungen gegeben ist und weitere, den Ange-\n\nklagten belastende Feststellungen auszuschließen sind, spricht der Senat den \n\nAngeklagten gemäß § 354 Abs. 1 StPO frei. \n\nRissing-van Saan Bode Rothfuß \n\n Fischer Appl","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_467-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-28/2-str-467-06","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 271","ref_norm":"271","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_467-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_467-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-28/2-str-467-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_467-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:25:20.770629+00:00"}}