{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_465-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2006-11-08","aktenzeichen":"2 StR 465/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 465/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n8. November 2006 \n\nin dem Sicherungsverfahren \n\ngegen \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 8. November 2006 gemäß § 349 \n\nAbs. 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Hanau vom 27. Juli 2006 mit den Feststellungen aufge-\n\nhoben. \n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-\n\nmer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nDas Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Be-\n\nschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Seine auf die \n\nSachrüge gestützte Revision ist erfolgreich. \n\n1. Nach den Feststellungen des Landgerichts leidet der 1976 geborene \n\nBeschuldigte seit seinem 17. Lebensjahr an einer chronischen paranoid-\n\nhalluzinatorischen Schizophrenie; überdies besteht, wohl in Folge dieser Er-\n\nkrankung, seit langem eine massive Politoxikomanie. Er ist 19 mal strafrechtlich \n\nin Erscheinung getreten, insbesondere wegen Diebstählen und Fahrens ohne \n\nFahrerlaubnis. Im Jahr 1997 wurde er vom Jugendrichter wegen gefährlicher \n\nKörperverletzung verwarnt; im Jahr 1999 wurde er wegen Körperverletzung zu \n\neiner Geldstrafe von \"insgesamt 2400 DM\" verurteilt. Einzelheiten zu den \n\nzugrunde liegenden Sachverhalten sind im Urteil nicht mitgeteilt. \n\n3 \n\n4 \n\nVielfach wurde der Beschuldigte freiwillig oder aufgrund landesrechtlicher \n\nEinweisung in psychiatrischen Krankenhäusern behandelt. \n\nZu den Anlasstaten hat das Landgericht festgestellt, der Beschuldigte \n\nhabe am 1. August 2005, als er sich im PKH H. aufhielt, von der diensthaben-\n\nden Krankenschwester zunächst eine Bedarfsmedikation und nach deren Erhalt \n\nnoch die vorgezogene Übergabe seiner üblichen Medikation (Diazepam) ver-\n\nlangt und erhalten. Er verlangte kurz darauf weitere Medikamente. Als ihm die-\n\nse im Stationszimmer von dem diensthabenden Arzt verweigert wurden, schlug \n\ner diesem unvermittelt mit der Faust ins Gesicht. Sodann schlug er die ebenfalls \n\nanwesende Krankenschwester gegen die Schläfe. Aufgrund seiner psychischen \n\nErkrankung fehlte ihm zum Tatzeitpunkt die Einsicht, Unrecht zu tun. \n\n5 \n\nDer in der Hauptverhandlung auch zur Prognose vernommene Sachver-\n\nständige, dessen Erwägungen sich der Tatrichter angeschlossen hat, hat dar-\n\ngelegt, der Beschuldigte bedürfe einer regelmäßigen neuroleptischen Behand-\n\nlung; andernfalls sei mit erneuten Schüben und ähnlich gelagerten Taten mit \n\nhoher Wahrscheinlichkeit zu rechnen. \n\n6 \n\nDas Landgericht hat ausgeführt, die zu erwartenden Straftaten des Be-\n\nschuldigten seien erheblich im Sinne von § 63 StGB. Die Rechtsprechung zu \n\nden besonderen Anforderungen an die Gefährlichkeitsprognose bei Anlasstaten \n\nim Rahmen einer schon bestehenden Unterbringung greife hier nicht ein, weil \n\nes sich nicht um eine strafrechtliche Unterbringung gehandelt habe und über-\n\ndies die Tat nicht auf Spannungen in einem konkreten Verhältnis zu einer be-\n\nstimmten Betreuungsperson beruht habe, sondern jeden treffen könne. \n\n7 \n\n2. Die Maßregelanordnung gemäß § 63 StGB wird von den bisherigen \n\nFeststellungen nicht getragen. \n\n8 \n\nDie grundsätzlich unbefristete Unterbringung in einem psychiatrischen \n\nKrankenhaus gemäß § 63 StGB ist eine außerordentlich belastende Maßnah-\n\nme, die einen besonders gravierenden Eingriff in die Rechte des Betroffenen \n\ndarstellt und daher nur unter sorgfältiger Beachtung der gesetzlichen Voraus-\n\nsetzungen angeordnet werden darf. Das gilt nicht nur für die Feststellung des \n\ndie Anordnung rechtfertigenden \"Zustands\" (vgl. dazu Senatsurteil vom \n\n12. November 2004 - 2 StR 367/04, BGHSt 49, 347, 351 f. m.w.N.), sondern \n\ngleichermaßen für die tatsächlichen Voraussetzungen der Gefährlichkeitsprog-\n\nnose. Eine erschöpfende Abwägung der maßgeblichen Umstände und ihre Er-\n\nörterung in den Urteilsgründen ist jedenfalls dann erforderlich, wenn unter Be-\n\nrücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (§ 62 StGB) ein Grenzfall \n\ngegeben ist. \n\n9 \n\nSo ist es hier. Dass bei dem Beschuldigten unzweifelhaft eine behand-\n\nlungsbedürftige psychische Erkrankung vorliegt, reicht für die Anordnung der \n\nUnterbringung ebenso wenig aus wie die Wahrscheinlichkeit, dass es infolge \n\ndes der Schuldunfähigkeit bei der Anlasstat zugrunde liegenden Zustands wie-\n\nder zu \"Schüben\" kommen kann. Bei der Prognose weiterer erheblicher rechts-\n\nwidriger Taten war vorliegend unter anderem zu berücksichtigen, dass unge-\n\nachtet des materiellrechtlichen Konkurrenzverhältnisses der Anlasstaten unter \n\nkriminologischen Gesichtspunkten nur ein Tatgeschehen vorlag und dass ir-\n\ngendwelche Aggressionstaten des Beschuldigten zwischen 1999 und 2005 so-\n\nwie zwischen der Anlasstat am 1. August 2005 und dem Zeitpunkt der tatrich-\n\nterlichen Hauptverhandlung am 27. Juli 2006 nicht festgestellt sind. Zu beden-\n\nken war überdies, dass rechtswidrige Taten oder bedrohliches Verhalten des \n\nBeschuldigten von erheblichem Gewicht außerhalb stationärer Unterbringung in \n\nden letzten Jahren offenbar nicht feststellbar waren. Erwägungen zu diesen \n\nGesichtspunkten enthält das angefochtene Urteil nicht. Zutreffend rügt die Re-\n\nvision auch, dass Feststellungen zu den konkreten Sachverhalten, die den \n\nStrafverfahren in den Jahren 1997 und 1999 zugrunde lagen, fehlen. Aus den \n\nUrteilsgründen ergibt sich überdies nicht, wo sich der Beschuldigte in der Zeit \n\nnach den Anlasstaten bis zum Urteil aufgehalten hat und ob es in diesem Zeit-\n\nraum zu prognoserelevanten Auffälligkeiten gekommen ist. \n\n10 \n\nAuf der Grundlage dieser hier unzureichenden Feststellungen ist dem \n\nRevisionsgericht eine umfassende Prüfung nicht möglich, ob das Landgericht \n\nbei der Maßregelanordnung von zutreffenden Maßstäben ausgegangen ist. \n\nRissing-van Saan Bode Otten \n\n Fischer Roggenbuck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_465-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-08/2-str-465-06","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_465-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_465-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-08/2-str-465-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_465-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:03:38.968022+00:00"}}