{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_447-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2006-11-15","aktenzeichen":"2 StR 447/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 447/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n15. November 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen sexueller Nötigung u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. November 2006 \n\ngemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Bad Kreuznach vom 30. Juni 2006 im Schuldspruch dahin \n\ngeändert, dass im Fall 3 der Urteilsgründe die tateinheitliche \n\nVerurteilung wegen Freiheitsberaubung entfällt. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\n3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. \n\nGründe: \n\n1 \n\n1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung unter \n\nEinbeziehung einer Strafe aus einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheits-\n\nstrafe von zwei Jahren und drei Monaten sowie wegen Körperverletzung in Tat-\n\neinheit mit Nötigung und wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit Freiheitsbe-\n\nraubung und Körperverletzung zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von ei-\n\nnem Jahr und acht Monaten verurteilt. \n\n2 \n\nMit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und ma-\n\nteriellen Rechts. Das Rechtsmittel führt zu der aus der Beschlussformel ersicht-\n\nlichen Änderung des Schuldspruchs. Im Übrigen ist es offensichtlich unbegrün-\n\ndet (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n2. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift an den Senat wie \n\nfolgt ausgeführt: \n\n\"Dagegen begegnet die tateinheitliche Verurteilung wegen Freiheitsbe-\n\nraubung im Fall 3 der Urteilsgründe durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Bil-\n\ndet die Freiheitsberaubung nur das tatbestandsmäßige Mittel zur Begehung \n\neines anderen Delikts, kommt § 239 StGB als das allgemeine Delikt nicht zur \n\nAnwendung. (Tröndle/Fischer StGB 53. Auflage § 239 Rdn. 18 m.w.N.; BGHR \n\nStGB § 239 Abs. 1 Konkurrenzen 5, 7). So liegt der Fall hier. Als 'die Geschä-\n\ndigte sofort aus dem Bett springen wollte, packte der Angeklagte sie und hielt \n\nsie fest. Obwohl sie ständig versuchte, wegzukommen, schaffte sie es nicht, \n\nweil der Angeklagte sie mit einer Hand festhielt und aufs Bett drückte (UA S. \n\n10). Dann packte er sie am Hals und befummelte sie mit der anderen Hand wei-\n\nter gegen ihren Willen.' Nach diesen Urteilsfeststellungen ging die Beschrän-\n\nkung der Fortbewegungsfreiheit mithin nicht über das hinaus, was zur bloßen \n\nTatbestandsverwirklichung der sexuellen Nötigung erforderlich war. Der \n\nSchuldspruch ist im Fall 3 entsprechend abzuändern.\" \n\nDem schließt sich der Senat an. \n\n3. Der Ausspruch über die Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Mona-\n\nten im Fall 3 der Urteilsgründe hat gleichwohl Bestand, weil die vom Landge-\n\nricht erkannte Strafe angemessen im Sinne von § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO ist. \n\nDamit hat auch die für die Fälle 2 und 3 rechtsfehlerfrei gebildete Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten Bestand. \n\n7 \n\n4. Der im Ergebnis nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt eine \n\nKostenentscheidung gemäß § 473 Abs. 4 StPO nicht. \n\nRissing-van Saan Bode Rothfuß \n\n Fischer Appl","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_447-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-15/2-str-447-06","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_447-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_447-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-15/2-str-447-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_447-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:08:26.846959+00:00"}}