{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_444-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2006-12-20","aktenzeichen":"2 StR 444/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 444/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n20. Dezember 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer \n\nMenge u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Dezember 2006 \n\ngemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts \n\nDarmstadt vom 3. Juli 2006 in den Fällen II. 1. bis 5. der Urteils-\n\ngründe und im Gesamtstrafenausspruch mit den zugehörigen \n\nFeststellungen aufgehoben. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an ei-\n\nne andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\nDie weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-\n\nbens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen, wegen \n\nBeihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer \n\nMenge und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer \n\nGesamtfreiheitsstrafe von dreizehn Jahren verurteilt sowie Betäubungsmittel \n\nund Mobiltelefone eingezogen. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit seiner \n\nRevision, die er auf Verfahrensrügen und auf die Sachrüge stützt. Das Rechts-\n\nmittel hat mit einer Verfahrensrüge in den Fällen II. 1. bis 5. der Urteilsgründe \n\nErfolg; im Übrigen ist es aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbun-\n\ndesanwalts vom 16. September 2006 unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 \n\nStPO. \n\n2 \n\n1. Die Verurteilung des Angeklagten in den Fällen II. 1. bis 5. der Urteils-\n\ngründe beruht auf der Aussage des Zeugen Erdogan D. Der Zeuge hat bekun-\n\ndet, dass er den Angeklagten im September 2001 kennen gelernt habe. Im Mai \n\n2002 sei der Angeklagte mit einem dunklen Van vom Typ Ford Galaxy oder VW \n\nSharan o. ä. nach Stuttgart gekommen, um ein für ihn bestimmtes Kilogramm \n\nHeroin abzuholen (Fall II. 3. der Urteilsgründe). Der Angeklagte habe erklärt, er \n\nhabe auf dem Weg nach Stuttgart einen Unfall gehabt, an dem er nicht schuld \n\ngewesen sei, weshalb er vom Unfallgegner einen Leihwagen gestellt bekom-\n\nmen habe. \n\n3 \n\nDer Angeklagte hat sich dahin eingelassen, dass er den Zeugen D. erst \n\nim Januar 2003 kennen gelernt habe. Im Februar 2003 sei er zu einem Besuch \n\ndes Zeugen D. nach Neuötting gefahren, auf dieser Fahrt sei es zu einem Unfall \n\ngekommen und er habe einen Renault Espace als Ersatzfahrzeug bekommen. \n\nIn der Hauptverhandlung beantragte der Angeklagte die Einvernahme des Ge-\n\nschäftsführers K. der K. GmbH zum Beweis der Tatsache, dass er nach dem \n\nUnfall vom 14. Februar 2003 einen Mietwagen Renault Scenic angemietet ha-\n\nbe, um die Fahrt vom Unfallort fortsetzen zu können, und seiner Ehefrau sowie \n\ndes Leiters der Kraftfahrzeug-Zulassungsstelle Darmstadt zum Beweis der Tat-\n\nsache, dass der Citroen Xantia nach dem Unfall noch im Februar 2003 ver-\n\nschrottet worden und eine Abmeldung des Fahrzeugs erfolgt sei. \n\n4 \n\nDie Strafkammer hat diese Beweisanträge zurückgewiesen, da die be-\n\nhauptete Tatsache, nämlich dass der Angeklagte nach einem Unfall vom \n\n14. Februar 2003 einen Mietwagen angemietet habe und den Citroen Xantia \n\nverschrotten ließ, für die Entscheidung ohne Bedeutung sei (§ 244 Abs. 3 Satz \n\n2 StPO). Im Übrigen habe die Zeugin Ki. bereits bestätigt, dass der Citroen \n\nnach einem Unfall, bei dem sie allerdings nicht zugegen gewesen sei, ver-\n\nschrottet worden sei. In den Urteilsgründen hat die Strafkammer hierzu ausge-\n\nführt (UA S. 37 f.): Die Einlassung des Angeklagten und die Aussage seiner \n\nEhefrau stünden der Aussage des Zeugen D. nicht entgegen. Auch wenn der \n\nAngeklagte im Februar 2003 einen Unfall mit dem Citroen Xantia gehabt und \n\nals Leihwagen einen Renault Espace erhalten habe, könne die Fahrt nach \n\nStuttgart wie von dem Zeugen D. geschildert im Mai 2002 stattgefunden haben. \n\nDer Zeuge habe lediglich wiedergegeben, was der Angeklagte ihm zu dem \n\nFahrzeug gesagt habe, dass es sich um einen Leihwagen handele, da er auf \n\nder Fahrt unverschuldet einen Unfall gehabt habe. Ob dies zutreffe, könne der \n\nZeuge nicht sagen, weil er auf der Fahrt nicht dabei gewesen sei. Im Übrigen \n\nhabe der Zeuge hinsichtlich des Zeitpunkts, des Ziels und der anwesenden \n\nPersonen eine völlig andere Situation beschrieben als der Angeklagte, so dass \n\nes denkbar erscheine, dass beide Fahrten tatsächlich stattgefunden haben. \n\n5 \n\n2. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der \n\nBeschluss, mit dem ein Beweisantrag wegen Bedeutungslosigkeit der behaup-\n\nteten Tatsachen abgelehnt wird, die Erwägungen anführen, aus denen der Tat-\n\nrichter ihnen keine Bedeutung beimisst. Wird die Bedeutungslosigkeit aus tat-\n\nsächlichen Umständen gefolgert, so müssen die Tatsachen angegeben werden, \n\naus denen sich ergibt, warum die unter Beweis gestellte Tatsache, selbst wenn \n\nsie erwiesen wäre, die Entscheidung des Gerichts nicht beeinflussen könnte \n\n(BGH NStZ 1997, 503; NStZ-RR 2002, 68 f.; StV 2005, 113, 115 m.w.N.). Der \n\nBeschluss muss es den Verfahrensbeteiligten, insbesondere dem Antragsteller, \n\nermöglichen, sich auf die durch die Ablehnung des Beweisantrags geschaffene \n\nProzesslage einzustellen. Die erforderliche Begründung entspricht grundsätzlich \n\nden Begründungserfordernissen bei der Würdigung von durch Beweisaufnahme \n\ngewonnenen Indiztatsachen in den Urteilsgründen. \n\n6 \n\nDiesen Anforderungen wird der Beschluss der Strafkammer nicht ge-\n\nrecht. Seine Begründung beschränkt sich im Wesentlichen auf die sinngemäße \n\nWiedergabe des Gesetzeswortlauts. Auch aus dem Zusatz, dass die Zeugin \n\nKi. die behaupteten Tatsachen teilweise bereits bestätigt habe, wird nicht er-\n\nkennbar, warum die Kammer diese als bedeutungslos ansieht. Die Erklärung \n\nhierfür gibt die Strafkammer erst in den Urteilsgründen. Die unzulängliche Be-\n\ngründung des Beschlusses wird dadurch jedoch nicht geheilt. Die Begründung \n\nder Ablehnung eines Beweisantrags soll den Antragsteller in die Lage verset-\n\nzen, sich auf die Prozesssituation einzurichten und gegebenenfalls neue Anträ-\n\nge stellen zu können. Dies erfordert, dass ihm die Ablehnungsgründe in der \n\nHauptverhandlung mitgeteilt werden, so dass er darauf noch reagieren kann. \n\nEin Beruhen des Urteils auf der unzulänglichen Ablehnung eines Beweisantrags \n\nkann dementsprechend nur dann ausgeschlossen werden, wenn die Gründe \n\nder Bedeutungslosigkeit der Beweisbehauptung auf der Hand lagen, so dass \n\nder Antragsteller im Bilde war und in seiner Prozessführung nicht beeinträchtigt \n\nwurde. Das kann im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden. Die Frage einer \n\nFalschbelastung des Angeklagten durch D. war von entscheidender Bedeutung \n\nfür die Beweiswürdigung der Strafkammer. Sie hat aus ganz verschiedenen \n\nGründen (Unfall nur Erzählung des Angeklagten oder tatsächlich zwei verschie-\n\ndene Fahrten mit Unfällen) angenommen, dass die unter Beweis gestellte Indiz-\n\ntatsache im Falle ihres Erwiesenseins keine Auswirkungen auf die Glaubhaftig-\n\nkeit der Angaben des Zeugen D. gehabt hätte. Dass diese Gründe für alle Ver-\n\nfahrensbeteiligten auf der Hand lagen, kann nicht ohne weiteres angenommen \n\nwerden. \n\n7 \n\nDer Verfahrensfehler führt zur Aufhebung der Verurteilung in den Fällen \n\nII. 1. bis 5. der Urteilsgründe, die auf der Aussage des Zeugen D. beruhen, und \n\nder Gesamtstrafe. Zwar berührt der Beweisantrag unmittelbar lediglich die An-\n\ngaben des Zeugen im Fall II. 3. der Urteilsgründe. Es ist aber nicht auszu-\n\nschließen, dass eine Falschaussage des Zeugen in diesem Fall Auswirkungen \n\nauf die Würdigung seiner Glaubwürdigkeit auch in den anderen Fällen gehabt \n\nhätte. Die Betäubungsmittelgeschäfte in den Fällen II. 1. bis 5. der Urteilsgrün-\n\nde sollen nach der Aussage des Zeugen alle in den Jahren 2001/2002 stattge-\n\nfunden haben, also vor dem Zeitpunkt, zu dem der Angeklagte den Zeugen erst \n\nkennen gelernt haben will. In den Fällen II. 6. bis 8. der Urteilsgründe beruht die \n\nVerurteilung hingegen ausschließlich auf anderen Beweismitteln, sie werden \n\ndurch den Verfahrensfehler ersichtlich nicht berührt. \n\n8 \n\nIm Falle einer neuerlichen Verurteilung wird der neue Tatrichter Gele-\n\ngenheit haben, in den Fällen II. 1. bis 5. der Urteilsgründe anhand der vorhan-\n\ndenen Indizien (Wirkstoffgehalte der sichergestellten Betäubungsmittel in den \n\nanderen Fällen, Mengen, Preise) realistische Wirkstoffgehalte festzustellen. \n\nRissing-van Saan Bode Otten \n\n Fischer Roggenbuck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_444-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-20/2-str-444-06","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_444-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_444-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-20/2-str-444-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_444-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:10:11.545363+00:00"}}