{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_436-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2006-12-01","aktenzeichen":"2 StR 436/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 436/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n1. Dezember 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Mordes \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Dezember 2006 \n\ngemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nKoblenz vom 10. April 2006 wird als unbegründet verworfen, da \n\ndie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung \n\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. \n\nJedoch wird der Urteilstenor dahingehend neu gefasst, dass der \n\nAngeklagte des Mordes schuldig und die Unterbringung des An-\n\ngeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet ist. \n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der \n\nNebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu \n\ntragen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hatte den Angeklagten durch Urteil vom 1. Dezember \n\n2003 vom Vorwurf des Mordes freigesprochen und wegen eines im Zustand \n\nnicht ausschließbarer Schuldunfähigkeit begangenen Totschlags seine Unter-\n\nbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Auf seine Revision \n\nhatte der Senat das Urteil aufgehoben, weil das Landgericht einen Beweisan-\n\ntrag auf Anhörung eines weiteren Sachverständigen zur Frage der Schuldfähig-\n\nkeit des Angeklagten rechtsfehlerhaft abgelehnt hatte. Entgegen der Auffas-\n\nsung des Landgerichts war die Sachkunde des von ihm angehörten Sachver-\n\n \n \n\n2 \n\n3 \n\nständigen zweifelhaft. Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht den \n\nAngeklagten nunmehr des im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit \n\nbegangenen Mordes aus niedrigen Beweggründen und zur Ermöglichung einer \n\nStraftat (Störung der Totenruhe) für schuldig befunden, zugleich hat es ihn frei-\n\ngesprochen und erneut seine Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken-\n\nhaus angeordnet. \n\nDie Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg. \n\nDas Landgericht hat nach Anhörung von drei psychiatrischen Sachver-\n\nständigen, darunter auch der aus dem ersten Verfahren, rechtsfehlerfrei eine \n\nerheblich verminderte Steuerungsfähigkeit des Angeklagten aufgrund einer \n\nschweren anderen seelischen Abartigkeit und auch die weiteren Voraussetzun-\n\ngen einer Unterbringung nach § 63 StGB festgestellt. Da nur der Angeklagte \n\ngegen das erste Urteil Revision eingelegt hatte und der Freispruch durch die \n\nStaatsanwaltschaft nicht angefochten worden war, scheidet allerdings - wie das \n\nLandgericht zutreffend erkannt hat - eine Bestrafung des Angeklagten wegen \n\ndes Verbots der Schlechterstellung nach § 358 Abs. 2 StPO aus. Dies ist je-\n\ndoch auf Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat beschränkt, einer Verschlech-\n\nterung des Schuldspruchs steht es, wie auch das Landgericht nicht \n\nübersehen hat, nicht entgegen. Da der Angeklagte zutreffend wegen Mordes \n\nschuldig gesprochen worden ist, hat der Freispruch zu entfallen. Der Senat hat \n\nden Urteilstenor entsprechend geändert. \n\n4 \n\nDie von der Revision erhobenen Verfahrensrügen sind aus den in der \n\nAntragsschrift des Generalbundesanwalts vom 28. September 2006 angeführ-\n\nten Erwägungen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Auch gegen die \n\nvon der Revision beanstandete Zurückweisung des zweiten Befangenheitsan-\n\ntrags gegen den bereits im ersten Verfahren und auch in der erneuten Haupt-\n\nverhandlung gehörten Sachverständigen Dr. B. ist aus Rechtsgründen \n\nnichts zu erinnern. Soweit die Revision dessen Befangenheit aus Formulierun-\n\ngen zur Beschreibung von Verhaltensauffälligkeiten des Angeklagten in dem im \n\nersten Verfahren erstatteten Gutachten herleitet, wies die Befunderhebung des \n\nSachverständigen und ihre ohne ausreichende differenzial-diagnostische Prü-\n\nfung erfolgte einseitige Bewertung zwar durchgreifende Mängel auf, die – wie \n\nder Senat in seinem Beschluss vom 12. November 2004 ausgeführt hat – Zwei-\n\nfel an seiner Sachkunde begründeten. Auf mangelnde Sachkunde kann sich \n\naber ein gegen einen Sachverständigen gerichteter Befangenheitsantrag nicht \n\nstützen (BGHR StPO § 74 Ablehnung 1). Dass der Sachverständige hingegen \n\nvon der Täterschaft des Angeklagten, von der er, wie er mehrfach betont hat, \n\nlediglich als Arbeitshypothese ausgegangen sei, bereits überzeugt war, lässt \n\nsich dem Gutachten nicht entnehmen. Das Landgericht hat deshalb auch die-\n\nsen Befangenheitsantrag zu Recht als unbegründet zurückgewiesen. \n\nRissing-van Saan Bode Otten \n\n Fischer Roggenbuck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_436-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-01/2-str-436-06","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_436-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_436-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-01/2-str-436-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_436-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:13:36.754310+00:00"}}