{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_434-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2006-12-01","aktenzeichen":"2 StR 434/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 434/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n1. Dezember 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 1. Dezember 2006 gemäß § 349 \n\nAbs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten G. wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Erfurt vom 28. März 2006 aufgehoben, \n\na) soweit der Angeklagte in den Fällen II 4 und 5 wegen schwe-\n\nren sexuellen Missbrauchs von Kindern zu Einzelfreiheits-\n\nstrafen von jeweils zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt \n\nworden ist. \n\nInsoweit wird der Angeklagte freigesprochen. \n\nIm Umfang des Freispruchs fallen die Kosten des Verfahrens \n\nund die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staats-\n\nkasse zur Last. \n\nb) im Ausspruch über die den Angeklagten G. betreffende Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe. \n\n2. Zur Bildung einer neuen Gesamtfreiheitsstrafe wird die Sache \n\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten \n\ndes Rechtsmittels, an eine andere Jugendschutzkammer des \n\nLandgerichts zurückverwiesen. \n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten \n\n- wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen, in zwei \n\nFällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und da-\n\nvon in einem Fall auch in Tateinheit mit Förderung von sexuellen Handlungen \n\nMinderjähriger sowie \n\n- wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Miss-\n\nbrauch von Schutzbefohlenen in 18 Fällen \n\nzu der Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Im Übrigen hat es \n\nden Angeklagten freigesprochen. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die \n\nVerletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der \n\nSachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Üb-\n\nrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2 \n\n1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen schweren sexuellen Miss-\n\nbrauchs von Kindern (§ 176 a Abs. 2 i.V.m. § 176 Abs. 3 Nr. 2 StGB i.d.F. des \n\n6. StrRG) in den Fällen II 4 und 5 hat keinen Bestand, weil der Angeklagte die \n\nNebenklägerin Elisabeth S. in diesen Fällen nicht dazu bestimmt hat, sexuelle \n\n3 \n\n4 \n\nHandlungen an sich vorzunehmen. \n\nDas Landgericht hat hierzu festgestellt: \n\nDer Angeklagte forderte an zwei nicht mehr exakt festzustellenden Ta-\n\ngen im Herbst 2000 das damals 13-jährige Kind Elisabeth auf, sich nackt auf \n\ndas Bett zu legen und die Beine zu spreizen. Sodann fertigte er von dem Kind \n\njeweils mindestens ein Foto in der Absicht, diese kinderpornografischen Bilder \n\nfür eine spätere Verbreitung vorrätig zu halten. \n\n5 \n\nDer Angeklagte hat die kindliche Nebenklägerin danach zwar dazu be-\n\nstimmt, vor ihm sexuelle Handlungen vorzunehmen, denn das Posieren der \n\nNebenklägerin, um ihre Genitalien unbedeckt zur Schau zu stellen, ist eine - \n\nnicht unerhebliche (§ 184 f Nr. 1 StGB) - sexuelle Handlung, durch die der Be- \n\ntrachter sexuell provoziert werden soll (vgl. BGHSt 50, 370, 371; 43, 366, 368). \n\nDas Bestimmen eines Kindes zur Vornahme einer nicht mit Manipulationen an \n\nseinem Körper verbundenen sexuellen Handlung wird aber von dem Tatbestand \n\ndes § 176 Abs. 3 Nr. 2 StGB in der Fassung des 6. Strafrechtsreformgesetzes \n\nnicht erfasst. Im Gegensatz zu § 176 Abs. 5 Nr. 2 StGB in der Fassung des \n\n4. Strafrechtsreformgesetzes, der das Bestimmen eines Kindes zur Vornahme \n\nsexueller Handlungen \"vor\" dem Täter unter Strafe stellte (BGHSt 50, 370, 371; \n\n43, 366, 368 m.w.N.), demgemäß auch die hier festgestellten Handlungen des \n\nAngeklagten erfasste, setzt § 176 Abs. 3 Nr. 2 StGB in der Fassung des \n\n6. Strafrechtsreformgesetzes - ebenso wie § 176 Abs. 4 Satz 2 StGB n.F. - vor-\n\naus, dass der Täter ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen \"an \n\nsich\" vornimmt. \n\n6 \n\nDie Neufassung des Tatbestands durch das 6. Strafrechtsreformgesetz \n\nsollte den Anwendungsbereich über die bis dahin geregelten Fälle hinaus all-\n\ngemein auf sexuelle Handlungen erstrecken, die das Kind an sich vornimmt, \n\nund damit auch den \"Verbalerotiker\" erfassen, der Kinder telefonisch zu derarti-\n\ngen Manipulationen veranlasst. Dies hat aber zugleich zu einer Einschränkung \n\ndes Anwendungsbereichs geführt. Erfasst werden nach dem Wortlaut des § 176 \n\nAbs. 3 Nr. 2 StGB in der Fassung des 6. Strafrechtsreformgesetzes, wie der \n\nBundesgerichtshof bereits entschieden hat, nur sexuelle Handlungen, die ein \n\nKind an, also nicht lediglich mit seinem Körper vornimmt. Nur wer mit Berüh-\n\n7 \n\n8 \n\nrungen verbundene Manipulationen am eigenen Körper vornimmt, nimmt eine \n\nHandlung an sich selbst vor (BGHSt 50, 370, 371 f. m.w.N.). \n\nDamit scheidet eine Verurteilung des Angeklagten nach § 176 a Abs. 2 \n\ni.V.m. § 176 Abs. 3 Nr. 2 StGB in der zur Tatzeit geltenden Fassung des \n\n6. Strafrechtsreformgesetzes aus. \n\n2. Der Angeklagte hat auch den Tatbestand des § 184 Absatz 3 oder \n\nAbsatz 5 StGB in der Fassung des 6. Strafrechtsreformgesetzes nicht erfüllt. \n\nDiese Vorschriften setzen voraus, dass die pornografischen Schriften den se-\n\nxuellen Missbrauch von Kindern im Sinne der §§ 176 bis 176 b StGB zum Ge-\n\ngenstand haben (vgl. BGHSt 50, 370, 372; 43, 366, 368; 45, 41, 42 f.). Das ist \n\nhier jedoch - wie dargelegt - nicht der Fall. \n\n9 \n\nDer Tatbestand des § 180 Abs. 3 StGB in der Fassung des 6. Straf-\n\nrechtsreformgesetzes ist deshalb nicht erfüllt, weil der Angeklagte die Neben-\n\nklägerin nicht dazu bestimmt hat, sexuelle Handlungen an oder vor einem Drit-\n\nten vorzunehmen. Der Angeklagte als Täter ist nicht Dritter im Sinne dieses \n\nTatbestands. \n\n10 \n\nSchließlich erfüllt das Verhalten des Angeklagten auch nicht den Tatbe-\n\nstand des sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen (§ 174 Abs. 2 Nr. 2 \n\nStGB), weil nach dem festgestellten Sachverhalt der Angeklagte die Nebenklä-\n\ngerin nicht dazu bestimmt hat, die sexuellen Handlungen vor ihm vorzunehmen, \n\num sich oder die schutzbefohlene Nebenklägerin hierdurch sexuell zu erregen. \n\nEs ging vielmehr ausschließlich darum, die pornografischen Fotos herzustellen, \n\num sie gewinnbringend zu verwerten und dadurch die finanziellen Probleme des \n\nAngeklagten und der mitangeklagten Mutter der Nebenklägerin zu lösen. \n\n11 \n\n3. Der Senat spricht den Angeklagten in den Fällen II 4 und 5 selbst frei, \n\nweil auszuschließen ist, dass in einer erneuten Hauptverhandlung weitergehen-\n\nde Feststellungen getroffen werden können, die insoweit eine Strafbarkeit des \n\nAngeklagten begründen könnten. Damit entfallen auch die beiden zugehörigen \n\nEinzelfreiheitsstrafen. Die übrigen Einzelfreiheitsstrafen können bestehen blei-\n\nben, weil sie von der fehlerhaften Verurteilung des Angeklagten in den Fällen II \n\n4 und 5 nicht betroffen sind. Die Gesamtfreiheitsstrafe kann jedoch nach der \n\nAufhebung der Verurteilung des Angeklagten in den Fällen II 4 und 5 keinen \n\nBestand haben und muss deshalb von einem anderen Tatrichter neu bemessen \n\nwerden. \n\nRissing-van Saan Bode Otten \n\n Fischer Roggenbuck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_434-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-01/2-str-434-06","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 184f","ref_norm":"184f","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 180","ref_norm":"180","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_434-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_434-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-01/2-str-434-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_434-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:13:20.440710+00:00"}}