{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_433-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2006-11-22","aktenzeichen":"2 StR 433/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 433/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n22. November 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Vergewaltigung \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 22. November 2006 gemäß § 349 \n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts \n\nFrankfurt am Main vom 17. Mai 2006 im Strafausspruch aufgeho-\n\nben. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an ei-\n\nne andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\nDie weitergehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer \n\nFreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des \n\nAngeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. \n\nSein Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersicht-\n\nlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im \n\nSinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2 \n\n3 \n\nDer Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\nDer Angeklagte wurde im hiesigen Verfahren wegen einer am 11. Mai \n\n1998 begangenen Tat verurteilt. Zu seinen Vorstrafen wurde u. a. die Feststel-\n\nlung getroffen, dass er am 29. Oktober 1998 wegen verschiedener Delikte zu \n\neiner Geldstrafe von 80 Tagessätzen (die Tagessatzhöhe wird nicht mitgeteilt) \n\nverurteilt wurde. \n\n4 \n\nDie Urteilsgründe verhalten sich nicht dazu, ob diese Geldstrafe voll-\n\nstreckt oder erlassen wurde. Gemäß § 55 StGB kam daher grundsätzlich eine \n\nGesamtstrafenbildung in Betracht, wobei auch eine Entscheidung nach § 53 \n\nAbs. 2 Satz 2 StGB zu prüfen war. Sollte die Strafe vollstreckt oder erlassen \n\nsein, wäre vom Tatrichter die Frage eines etwaigen Härteausgleichs zu erörtern \n\ngewesen, wenn ein solcher auch bei Einbeziehung einer Geldstrafe in eine Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe nicht ohne Weiteres auf der Hand liegt. \n\nDas Landgericht hat es demnach rechtsfehlerhaft unterlassen entweder \n\neine Gesamtstrafe zu bilden oder einen Härteausgleich zu prüfen. \n\nDer Strafausspruch war deshalb aufzuheben, da der Senat nicht mit Si-\n\ncherheit ausschließen kann, dass bei Bejahung eines Härteausgleichs eine \n\nniedrigere Einzelstrafe verhängt worden wäre. \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nDie Feststellungen sind von dem Rechtsfehler jedoch nicht betroffen und \n\nkönnen daher bestehen bleiben. \n\nRissing-van Saan Otten Rothfuß \n\n Roggenbuck Appl","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_433-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-22/2-str-433-06","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_433-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_433-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-22/2-str-433-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_433-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:04:54.920994+00:00"}}