{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2006-11-17","aktenzeichen":"2 StR 388/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 388/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n17. November 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n1. \n\n2. \n\n3. \n\nwegen versuchten Betruges u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 17. November 2006 \n\ngemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 357 StPO beschlossen: \n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Wiesbaden vom 4. April 2006, auch soweit es die Angeklag-\n\nten K. und S. betrifft, im Strafausspruch aufgehoben. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine \n\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\nDie weitergehenden Revisionen werden verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat die Angeklagten, auch die nicht revidierenden An-\n\ngeklagten K. und S. , wegen \"gemeinschaftlichen\" versuchten Betruges \n\nin fünf Fällen jeweils in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu Gesamtfreiheits-\n\nstrafen von drei Jahren (Angeklagter M. ), von zwei Jahren und acht Monaten \n\n(die Angeklagten W. und W. -M. ) sowie von zwei Jahren mit Strafausset-\n\nzung zur Bewährung (die Angeklagten K. und S. ) verurteilt. \n\n2 \n\nHiergegen richten sich die Revisionen der Angeklagten, mit denen sie die \n\nVerletzung formellen und materiellen Rechts rügen. Die Revisionen haben mit \n\nden Sachrügen in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ \n\n349 Abs. 4 StPO); im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 \n\nStPO. \n\n \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nDer Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\nDas Landgericht ist bei allen Angeklagten, auch den beiden nicht revidie-\n\nrenden, vom Strafrahmen des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StGB ausgegangen, da \n\ndie Taten, wenn sie zur Vollendung gelangt wären, jeweils zu einem Vermö-\n\ngensverlust großen Ausmaßes geführt hätten (UA S. 50). Von der Milderungs-\n\nmöglichkeit wegen Versuchs (§§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB) hat der Tatrichter \n\nGebrauch gemacht (UA S. 51). \n\nZutreffend weist der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift darauf \n\nhin, dass die Annahme eines besonders schweren Falles des Betrugs ohne \n\nVornahme einer umfassenden Gesamtwürdigung rechtlichen Bedenken begeg-\n\nnet. \n\nEr führt hierzu aus: \n\n\"Das Regelbeispiel des 'Vermögensverlustes großen Ausmaßes' ist nach \n\nobjektiven Gesichtspunkten zu bestimmen (BGHSt 48, 360, 362), ist jedenfalls \n\ndann nicht von 'großem Ausmaß', wenn es den Wert von 50.000 Euro nicht er-\n\nreicht und liegt bei einer bloßen Vermögensgefährdung nicht vor; ist es nicht zu \n\neinem endgültigen Schaden gekommen, kann lediglich im Hinblick auf die übri-\n\ngen Umstände der Tat die Annahme eines unbenannten besonders schweren \n\nFalles in Betracht kommen (vgl. BGHSt 48, 354, 359). Mit diesen Grundsätzen \n\nverträgt sich nicht die vom Landgericht eingenommene Sicht eines 'Versuchs \n\neines besonders schweren Falles', wie ihn der Bundesgerichtshof bei anderen \n\nDelikten für möglich erachtet hat (vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 53. Aufl., § 46, \n\nRdn. 101 m.w.N.). Würde schon die beabsichtigte Zufügung eines großen Ver-\n\nmögensverlustes, zu der der Täter angesetzt hat, ohne dass das Betrugsdelikt \n\nvollendet wäre, zur Annahme des Regelbeispiels führen, müsste es auch im \n\nFalle einer Vermögensgefährdung, die zur Annahme eines vollendeten Betru-\n\nges führt, aber nach den Vorstellungen des Täters noch in einen endgültigen \n\nVermögensschaden umschlagen soll, ohne weiteres ebenfalls gegeben sein. \n\nDas aber hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung BGHSt 48, 354 \n\ngerade ausgeschlossen. \n\n8 \n\nDer Rechtsfehler wirkt sich auch auf die anderen Angeklagten aus, die \n\nkeine Revision eingelegt haben. Es ist - wie bei den revidierenden Angeklagten \n\nauch - nicht auszuschließen, dass das Landgericht bei zutreffendem rechtli-\n\nchem Ausgangspunkt das Vorliegen eines besonders schweren Falles abge-\n\nlehnt oder lediglich unter Berücksichtigung weiterer bestimmender (und insoweit \n\ndann verbrauchter) Strafzumessungsgesichtspunkte einen solchen angenom-\n\nmen hätte und deshalb zu einer niedrigeren Strafe gelangt wäre. Auf die nicht \n\nrevidierenden Mitangeklagten ist die notwendige Aufhebung des Strafaus-\n\nspruchs und die daraus folgende Zurückverweisung deshalb zu erstrecken \n\n(§ 357 StPO).\" \n\n9 \n\nDem schließt sich der Senat an. Die Feststellungen sind von dem \n\nRechtsfehler nicht betroffen und können bestehen bleiben. \n\nRissing-van Saan Bode Otten \n\n Rothfuß Fischer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-17/2-str-388-06","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-17/2-str-388-06","retrieved":"2026-07-10 21:04:57.716837+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-11-17/2-str-388-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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