{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_382-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2006-11-22","aktenzeichen":"2 StR 382/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 382/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n22. November 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen vorsätzlicher Körperverletzung u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 22. November 2006 gemäß § 349 \n\nAbs. 4 StPO beschlossen: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts \n\nBonn vom 13. April 2006 mit den Feststellungen aufgehoben. \n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer \n\ndes Landgerichts zurückverwiesen. \n\n1 \n\n2 \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung in Tat-\n\neinheit mit Beleidigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Das \n\nRechtsmittel des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg. \n\n1. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte gegen \n\nden Willen der Geschädigten mit dieser den Geschlechtsverkehr ausgeführt. Er \n\nstellte sich hinter sie, fasste ihr unter der Bekleidung an die Brust und zog ihr \n\nJeans und Schlüpfer herunter. Die Geschädigte war dadurch völlig überrascht, \n\nversuchte, die Hose festzuhalten, „hatte aber irgendwie nicht die Kraft dafür“. \n\nWährend der Angeklagte sie umfasste und den Geschlechtsverkehr unge-\n\nschützt von hinten ausführte, versuchte sie mehrfach, ihn durch Rückwärtsbe-\n\nwegungen ihrer angewinkelten Arme von sich wegzuschieben, was der Ange-\n\nklagte auch registrierte. Das Landgericht konnte jedoch nicht feststellen, ob der \n\nAngeklagte diesen Widerstand durch Kraft überwinden musste; möglicherweise \n\nstellte die Geschädigte ihre Abwehrbewegungen auch erstarrt ein. \n\n3 \n\nDas Landgericht konnte sich angesichts des Umstands, dass die durch \n\ndas Tatgeschehen massiv psychisch beeinträchtigte Geschädigte „zum Kern-\n\ngeschehen nur äußerst rudimentär Angaben machen konnte“, nicht davon \n\nüberzeugen, dass der Angeklagte eines der nach § 177 Abs. 1 StGB erforderli-\n\nchen Nötigungsmittel eingesetzt hat, um den ihm entgegen gebrachten oder \n\nerwarteten Widerstand des Opfers zu überwinden oder von vornherein zu ver-\n\nhindern. Es hat den Angeklagten deshalb wegen vorsätzlicher Körperverletzung \n\nin Tateinheit mit tätlicher Beleidigung verurteilt. \n\n4 \n\n2. Die Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung hält rechtlicher \n\nNachprüfung nicht stand. Ein nicht einverständlicher Geschlechtsverkehr kann \n\nzwar eine üble, unangemessene Behandlung des Opfers darstellen (vgl. BGH \n\nNJW 1963, 1683). Eine mehr als unerhebliche Beeinträchtigung des körperli-\n\nchen Wohlbefindens im Sinne der Misshandlungsalternative des § 223 Abs. 1 \n\nStGB (vgl. dazu Lilie in LK 11. Aufl. § 223 Rdn. 8 ff; Lackner/Kühl StGB 25. Aufl. \n\n§ 223 Rdn. 4; Tröndle/Fischer StGB 53. Aufl. § 223 Rdn. 3a f jeweils m.w.N.) \n\nwird hier durch die Urteilsfeststellungen jedoch nicht ausreichend belegt. Bei \n\nder Geschädigten fanden sich nach der Tat weder körperliche Auffälligkeiten \n\nnoch Verletzungen abgesehen von einer leichten Rötung im Vorhof der Schei-\n\nde. Allerdings ergeben die Urteilsgründe, dass eine Gesundheitsschädigung \n\ndes durch die Tat nachhaltig traumatisierten Opfers eingetreten ist, welches \n\nunter erheblichen Angstzuständen litt, in bestimmten Situationen am ganzen \n\nKörper zu zittern begann und unter Albträumen litt, in denen sie um sich schlug \n\nund nass geschwitzt aufwachte. Nicht festgestellt ist jedoch, dass der Angeklag-\n\nte diese Beeinträchtigungen (bedingt) vorsätzlich herbeigeführt hat. Eine nähere \n\nBegründung bei der rechtlichen Würdigung enthält das Urteil zudem nicht. \n\n5 \n\n3. Auch die Verurteilung wegen tätlicher Beleidigung begegnet rechtli-\n\nchen Bedenken. Der Tatbestand des § 185 StGB ist nur dann erfüllt, wenn der \n\nTäter durch sein Verhalten (die sexuelle Handlung) zum Ausdruck bringt, der \n\nBetroffene weise einen seine Ehre mindernden Mangel auf. Eine solche Kund-\n\ngabe ist in der sexuellen Handlung allein regelmäßig nicht zu sehen und erfüllt \n\ndeshalb auch nicht den Tatbestand des § 185 StGB. Ein Angriff auf die sexuelle \n\nSelbstbestimmung erfüllt nur dann den Tatbestand der Beleidigung, wenn nach \n\nden gesamten Umständen in dem Verhalten des Täters zugleich eine – von ihm \n\ngewollte – herabsetzende Bewertung des Opfers zu sehen ist (BGHSt 36, 145, \n\n150; Hilgendorf in LK 11. Aufl. § 185 Rdn. 28 ff). \n\n6 \n\nDas Landgericht hat in seiner rechtlichen Würdigung nicht dargetan, aus \n\nwelchen Umständen des Geschehens der Schluss zu ziehen ist, der Angeklag-\n\nte habe durch die Tat zum Ausdruck gebracht, die Geschädigte sei mit einem \n\nMakel behaftet, der ihren Geltungswert mindere. Nach den Feststellungen zum \n\nTatgeschehen und zu den Vorstellungen des Angeklagten versteht es sich auch \n\nnicht von selbst, dass der Angeklagte sein Opfer im Sinne von § 185 StGB her-\n\nabsetzend bewertete. \n\n7 \n\n4. Der Senat teilt im Übrigen die Auffassung des Generalbundesanwalts \n\nin seiner Antragsschrift vom 1. September 2006 S. 4, dass die getroffenen \n\nFeststellungen eine Gewaltanwendung im Sinne des § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB \n\nausreichend belegt hätten. \n\nRissing-van Saan Otten Rothfuß \n\n Roggenbuck Appl","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_382-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-22/2-str-382-06","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 185","ref_norm":"185","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_382-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_382-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-22/2-str-382-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_382-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:05:08.341598+00:00"}}