{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_370-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2007-02-07","aktenzeichen":"2 StR 370/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n7. Februar 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n2 StR 370/06 \n\n1. \n\n2. \n\nwegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und der Beschwerdeführer am 7. Februar 2007 gemäß § 349 Abs. 4 \n\nStPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Darmstadt vom 21. März 2006, soweit es sie betrifft, mit \n\nden Feststellungen aufgehoben. \n\n2. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten S. wegen Handeltreibens mit \n\nBetäubungsmitteln in 30 Fällen und Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in \n\nnicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren und den \n\nAngeklagten D. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht gerin-\n\nger Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und \n\nsechs Monaten verurteilt und sichergestellte Betäubungsmittel sowie Mobiltele-\n\nfone eingezogen. \n\n2 \n\nDie Revisionen der Angeklagten haben mit einer gleichlautend erhobe-\n\nnen Verfahrensrüge Erfolg, so dass es auf die weiter erhobenen Rügen nicht \n\nankommt. \n\n3 \n\n4 \n\n1. Zutreffend rügen die Revisionen dieser Angeklagten, dass die erken-\n\nnende Hilfsstrafkammer (15a-Strafkammer) insoweit fehlerhaft besetzt war, als \n\nfür die Sitzung die Hauptschöffen der 1. Strafkammer zugezogen wurden. \n\nDie erkennende 15a-Hilfsstrafkammer war durch Beschluss des Präsidi-\n\nums des Landgerichts vom 4. Mai 2005 (\"klargestellt\" durch Beschluss vom \n\n11. Juli 2005) wegen vorübergehender Überlastung der 15. Strafkammer zu \n\nderen Entlastung eingerichtet. Sie wurde mit einem Vorsitzenden Richter und \n\nzwei Beisitzern besetzt, die im Übrigen der 1. Strafkammer angehörten. Am \n\nersten Hauptverhandlungstag (7. Oktober 2005) des vorliegenden Verfahrens \n\nhatte die 15. (ordentliche) Strafkammer keinen ordentlichen Sitzungstag. Die \n\n15a-Hilfsstrafkammer verhandelte ab 7. Oktober 2005 weder mit den Haupt-\n\nschöffen der 15. Strafkammer, die dieser für den 7. Oktober 2005 zugelost wa-\n\nren, noch mit Hauptschöffen der 15. Strafkammer für den vorausgegangenen \n\noder nachfolgenden ordentlichen Sitzungstag noch mit Hilfsschöffen aus der \n\nHilfsschöffenliste, sondern mit zwei Schöffen, die der 1. Strafkammer für deren \n\nordentlichen Sitzungstag am 7. Oktober 2005 zugelost worden waren. Der Vor-\n\nsitzende der erkennenden Strafkammer, der zugleich Vorsitzender der 1. Straf-\n\nkammer war, hatte deren Hauptschöffen für den Sitzungstag somit in die 15a-\n\nHilfsstrafkammer quasi \"mitgenommen\". Eine Besetzungsmitteilung ist nicht \n\nergangen. \n\n5 \n\nDies war, wie die Revisionen zutreffend rügen, rechtsfehlerhaft. Für Sit-\n\nzungen einer Hilfsstrafkammer sind die für die entlastete ordentliche Strafkam-\n\nmer für den Sitzungstag - ggf. nach Verlegung auf den zeitnächsten Sitzungs-\n\ntag der ordentlichen Strafkammer (BGHSt 41, 175, 180) - ausgelosten Haupt-\n\nschöffen heranzuziehen, wenn diese nicht von der ordentlichen Kammer benö-\n\ntigt werden (BGHSt 25, 174, 175; 31, 157, 159 f.); im letzteren Fall sind Schöf-\n\nfen aus der Hilfsschöffenliste heranzuziehen (BGHSt 41, 175, 180 f.). Die He-\n\nranziehung von Hauptschöffen einer ganz anderen Strafkammer, nur weil diese \n\n\"frei\" sind oder der Strafkammer zugelost wurden, der Mitglieder der Hilfsstraf-\n\nkammer angehören, scheidet jedenfalls aus. \n\n6 \n\nDie Rüge ist auch, entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts, zu-\n\nlässig im Sinne von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erhoben. Die Revisionen haben \n\nvorgetragen, dass die 15. ordentliche Strafkammer weder an dem dem ersten \n\nVerhandlungstag (7. Oktober 2005) vorausgehenden noch an dem nachfolgen-\n\nden ordentlichen Sitzungstag mit einem Hauptverhandlungstermin belegt war. \n\nIm Hinblick auf die vom Bundesgerichtshof vorgenommene Begrenzung der \n\nVor- oder Nachverlegung (vgl. BGHSt 41, 175, 180) reichte dieser Vortrag aus; \n\nder Senat kann anhand der Revisionsbegründungen abschließend erkennen, \n\ndass jedenfalls die von der Hilfsstrafkammer tatsächlich zugezogenen Schöffen \n\nnicht hätten herangezogen werden dürfen. \n\n7 \n\n2. Da die Rüge fehlerhafter Schöffenbesetzung gemäß § 338 Nr. 1 StPO \n\ndurchgreift, kommt es auf die weitere Rüge einer fehlerhaften Besetzung im \n\nHinblick auf die \n\n(nachträgliche) Zuweisung der Sache an die 15a-\n\nHilfsstrafkammer durch die genannten Präsidiumsbeschlüsse nicht an. Zwar \n\nkann grundsätzlich auch eine nachträgliche Änderung eines Geschäftsvertei-\n\nlungsplans in Betracht kommen, welche ausschließlich bereits anhängige Ver-\n\nfahren betrifft; in einem solchen Fall bedürfte es aber einer umfassenden Do-\n\nkumentation und Darlegung der Gründe (vgl. BVerfG, Beschl. vom 16. Mai 2005 \n\n- 2 BvR 581/03, StraFo 2005, 195). \n\n8 \n\nDie hier mit den Revisionen gerügte Verfahrensweise begegnet daher \n\njedenfalls Bedenken. Die scheinbar abstrakte Bestimmung der auf die Hilfs-\n\nstrafkammer übertragenen Sachen durch Beschluss des Präsidiums vom 4. Mai \n\n2005 hatte ersichtlich allein die Funktion, nach außen den Eindruck zu vermei-\n\nden, es sei nur ein bestimmtes bereits anhängiges Verfahren übertragen wor-\n\nden. Denn die abstrakte Beschreibung sollte offenkundig gerade dieses Verfah-\n\nren erfassen; der vom Beschluss erfasste Eingangs-Zeitraum war überdies be-\n\nreits abgeschlossen, so dass das Hinzukommen weiterer Verfahren ausge-\n\nschlossen war. \n\n9 \n\nDass der Beschluss irrtümlich das vorliegende Verfahren gar nicht er-\n\nfasste, weil das Präsidium sich hinsichtlich des zuständigkeitsbegründenden \n\nAnknüpfungskriteriums geirrt hatte, ändert hieran nichts. Der Beschluss vom 11. \n\nJuli 2005 enthielt entgegen seinem Wortlaut keine \"Klarstellung\", sondern eine \n\nweitere, andere Einzelfallsübertragung, welche nunmehr (allein) das vorliegen-\n\nde Verfahren erfasste. Den Begründungsanforderungen genügte auch dieser \n\nBeschluss nicht. \n\n10 \n\nAuf die Frage der Willkürlichkeit der Übertragung kommt es hier nicht an, \n\nda das Urteil schon aus anderen Gründen aufzuheben ist. \n\nRissing-van Saan RiBGH Rothfuß ist Fischer \n erkrankt und deshalb \n an der Unterschrift gehindert. \n Rissing-van Saan \n Roggenbuck Appl","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_370-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-07/2-str-370-06","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_370-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_370-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-07/2-str-370-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_370-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:21:27.405798+00:00"}}