{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_362-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2006-10-13","aktenzeichen":"2 StR 362/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 362/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n13. Oktober 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Totschlags u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Oktober 2006 ge-\n\nmäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: \n\nDie Revision des Nebenklägers G. gegen das Urteil des \n\nLandgerichts Köln vom 9. Februar 2006 wird als unzulässig ver-\n\nworfen. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und \n\ndie dem Angeklagten im Revisionsverfahren dadurch entstande-\n\nnen notwendigen Auslagen zu tragen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter anderem wegen Totschlags \n\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und neun Monaten verurteilt. \n\nFünf Nebenkläger haben mit ihrer Revision die Sachrüge erhoben und gerügt, \n\ndass der Angeklagte nicht wegen Mordes verurteilt worden ist. Der Beschwer-\n\ndeführer hat ebenfalls die Sachrüge erhoben. Zur näheren Begründung hat er \n\nauf die Ausführungen der Revisionen der übrigen Nebenkläger Bezug genom-\n\nmen und außerdem geltend gemacht, dass der Angeklagte in einem psychiatri-\n\nschen Krankenhaus hätte untergebracht werden müssen. \n\n2 \n\nDas Rechtsmittel ist unzulässig (§ 400 Abs. 1 StPO). Nebenkläger kön-\n\nnen ein Urteil nach dieser Regelung nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine \n\nandere Rechtsfolge verhängt wird. Deshalb bedarf es bei einer Revision des \n\nNebenklägers in der Regel eines Revisionsvortrags, der deutlich macht, dass \n\nder Beschwerdeführer ein zulässiges Ziel verfolgt. Wird lediglich beantragt, das \n\nangefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen, sind zur \n\nBegründung der Sachrüge Ausführungen erforderlich, die erkennen lassen, ob \n\ndas Rechtsmittel eine Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich eines Neben-\n\nklagedelikts oder nur eine Verschärfung der Rechtsfolge anstrebt. Daran fehlt \n\nes hier. Die Bezugnahme auf die Revisionen der übrigen Nebenkläger ist nicht \n\nwirksam. Eine Revisionsbegründung muss den zur Beurteilung der Zulässigkeit \n\nerforderlichen Sachverhalt eigenständig und vollständig vortragen. Eine Bezug-\n\nnahme auf die Schriftsätze anderer Verfahrensbeteiligter oder Aktenbestandtei-\n\nle reicht nicht (vgl. Meyer-Goßner StPO 49. Aufl. § 345 Rdn. 14). Soweit der \n\nBeschwerdeführer die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen \n\nKrankenhaus anstrebt, verfolgt er mit seiner Revision das Ziel der Verhängung \n\neiner weiteren Rechtsfolge. Das ist unzulässig (vgl. BGHR StPO § 397 a Abs. 1 \n\nProzesskostenhilfe 6). \n\nRissing-van Saan Otten Rothfuß \n\n Roggenbuck Appl","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_362-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-13/2-str-362-06","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 400","ref_norm":"400","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_362-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_362-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-13/2-str-362-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_362-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:59:29.699460+00:00"}}