{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2006-10-25","aktenzeichen":"2 StR 359/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 359/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n25. Oktober 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer \n\nMenge u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Oktober 2006 ge-\n\nmäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Aachen vom 1. Juni 2006 im Schuldspruch dahin geän-\n\ndert, dass der Angeklagte der Einfuhr von Betäubungsmitteln in \n\nnicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltrei-\n\nben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\n3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Be-\n\ntäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handel-\n\ntreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe \n\nvon drei Jahren verurteilt. Dagegen richtet sich die Revision des Angeklagten \n\nmit der Sachrüge. Das Rechtsmittel führt zu der aus der Beschlussformel er-\n\nsichtlichen Änderung des Schuldspruchs. Im Übrigen ist es offensichtlich unbe-\n\ngründet (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\n2 \n\nDas Landgericht hat seine Auffassung, dass tateinheitlich mit der uner-\n\nlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge täterschaftliches \n\nunerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge vor-\n\nliege, nicht begründet. Zwar erfasst der Tatbestand des unerlaubten Handel-\n\ntreibens mit Betäubungsmitteln grundsätzlich alle Tätigkeiten - auch einmalige \n\nund bloß unterstützende Handlungen, insbesondere auch die Förderung frem-\n\nder Geschäfte -, soweit sie auf den späteren Umsatz des Rauschgifts gerichtet \n\nsind. Auch können schon einzelne dieser Handlungen (die objektiven) Voraus-\n\nsetzungen der Mittäterschaft erfüllen, weil dafür nur ein die Tatbestandsverwirk-\n\nlichung fördernder Beitrag erforderlich ist. Demnach kann grundsätzlich auch \n\ndie Tätigkeit des Kuriers, der gegen Entlohnung selbständig Betäubungsmittel \n\ntransportiert, ohne selbst Käufer oder Verkäufer zu sein, Handeltreiben darstel-\n\nlen (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 36 und 54; BGH StV \n\n1999, 427). Gleichwohl bedarf es jeweils der Abgrenzung der Mittäterschaft zur \n\nBeihilfe nach den allgemeinen Grundsätzen des Strafrechts. \n\n3 \n\nDie bisher festgestellten, für diese Abgrenzung relevanten Umstände \n\nsprechen gegen eine täterschaftliche Begehungsweise. So hatte der Angeklag-\n\nte mit An- und Verkauf des Rauschgifts nichts zu tun und keinen Einfluss auf \n\ndie Bestimmung von Art und Menge des zu transportierenden Rauschgifts. Die \n\nGestaltung des Transports und der Transportwege waren - auch wenn der \n\nTransport als solcher nicht überwacht war - genau vorgegeben. Die Beladung \n\ndes Transportfahrzeugs erfolgte nicht durch ihn, sondern durch Dritte. Auf Ort \n\nund Umstände der geplanten Weitergabe des Rauschgifts hatte er keinen Ein-\n\nfluss. Im Hinblick auf die transportierte Gesamtmenge war die Entlohnung eher \n\ngering. Insgesamt belegen diese Umstände, dass der Angeklagte bei dem Be-\n\ntäubungsmittelgeschäft nur eine sehr untergeordnete Rolle spielte. Sein Tatbei-\n\ntrag ist daher als Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu werten. \n\n4 \n\nDa die bisherigen Feststellungen auf dem vom Landgericht für glaubhaft \n\nerachteten Geständnis beruhen und in einer neuen Hauptverhandlung keine \n\nweiteren Feststellungen, die ein täterschaftliches Handeltreiben begründen \n\nkönnten, zu erwarten sind, hat der Senat den Schuldspruch dahin geändert, \n\ndass der Angeklagte der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Men-\n\nge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht \n\ngeringer Menge schuldig ist. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil auszu-\n\nschließen ist, dass sich der Angeklagte gegen den geänderten Schuldvorwurf \n\nanders und wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. \n\n5 \n\nDer Rechtsfolgenausspruch kann auch nach der Änderung des Schuld-\n\nspruchs bestehen bleiben. Der Senat schließt insbesondere im Hinblick auf die \n\ngroße Menge der eingeführten Betäubungsmittel aus, dass das Landgericht auf \n\nder Grundlage des geänderten Schuldspruchs eine mildere Freiheitsstrafe ver-\n\nhängt hätte. Für die Strafzumessung bleibt unverändert der Strafrahmen des \n\n§ 30 Abs. 1 BtMG maßgebend. Die zu Lasten des Angeklagten bei der Straf-\n\nzumessung angestellte Erwägung, dass er durch sein Handeln zwei Strafgeset-\n\nze verletzt hat, trifft auch bei der Annahme von Beihilfe zum unerlaubten Han-\n\ndeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu. Im Übrigen hat \n\ndas Landgericht strafmildernd berücksichtigt, dass der Angeklagte nicht Initiator \n\nund Herr des geplanten Drogengeschäftes war, sondern lediglich als Kurier tä-\n\ntig wurde. Damit hat das Landgericht der untergeordneten Rolle des Angeklag-\n\nten bei seiner Strafbemessung bereits hinreichend Rechnung getragen. \n\nRissing-van Saan Bode Otten \n\n Rothfuß Appl","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-25/2-str-359-06","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-25/2-str-359-06","retrieved":"2026-07-10 21:00:22.011681+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-10-25/2-str-359-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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