{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_358-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2006-09-29","aktenzeichen":"2 StR 358/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 358/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n29. September 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen sexueller Nötigung u.a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 29. September 2006 gemäß § 349 \n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts \n\nMainz vom 17. März 2006 mit den Feststellungen aufgehoben mit \n\nAusnahme der Verurteilung wegen Körperverletzung zu einer \n\nFreiheitsstrafe von sechs Monaten. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an ei-\n\nne andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\nDie weitergehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten \"wegen sexuellen Missbrauchs ei-\n\nnes Kindes in 125 Fällen, davon in 75 Fällen tateinheitlich mit sexueller Nöti-\n\ngung sowie wegen sexueller Nötigung in weiteren 125 Fällen und wegen Kör-\n\nperverletzung\" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Mona-\n\nten verurteilt. \n\n2 \n\nHiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Ver-\n\nletzung formellen und materiellen Rechtes rügt. Sein Rechtsmittel hat mit der \n\nSachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 \n\nAbs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nDie Schuldsprüche wegen \"sexueller Nötigung\" halten rechtlicher Nach-\n\nprüfung nicht stand. Das Landgericht hat als Nötigungsmittel \"Drohung mit ge-\n\ngenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben\" angenommen (UA S. 22). \n\nDies wird von den Feststellungen nicht getragen. Nach diesen wehrte \n\nsich das Mädchen ab dem 11. Lebensjahr gegen die Übergriffe des Angeklag-\n\nten. \"Er drohte ihr immer wieder mit Schlägen für den Fall, dass sie anderen \n\nvon den Vorfällen erzählen sollte. Die Zeugin nahm die Drohungen sehr ernst, \n\nda ihr Vater ihr gegenüber bereits in der Vergangenheit handgreiflich geworden \n\nwar\" (UA S. 6). Es fehlt hier jedoch an der erforderlichen finalen Verknüpfung \n\nzwischen dem Taterfolg und dem Nötigungsmittel. Eine auf Unterlassung einer \n\nWeitererzählung gerichtete Drohung nach den sexuellen Handlungen reicht \n\nnicht aus. \n\nDer Rechtsfehler führt zur Aufhebung der Schuldsprüche wegen sexuel-\n\nler Nötigung (200 Fälle) und umfasst auch den in 75 Fällen davon in Tateinheit \n\nstehenden sexuellen Missbrauch von Kindern (vgl. hierzu Kuckein in KK StPO \n\n5. Aufl. § 353 Rdn. 12 m.w.N.). \n\nDer Senat hat auch die weiteren 50 Fälle des sexuellen Missbrauchs von \n\nKindern aufgehoben, da zum einen nicht ausgeschlossen ist, dass sie von der \n\nTeilaufhebung wegen des inneren Zusammenhangs der Missbrauchsfälle be-\n\ntroffen sind und vor allem deshalb, um dem Tatrichter insgesamt widerspruchs-\n\nfreie neue Feststellungen zu ermöglichen. \n\n7 \n\nDer Senat hat die Sache zurückverwiesen, da nicht auszuschließen ist, \n\ndass Feststellungen getroffen werden können, die auch insoweit eine Verurtei-\n\nlung des Angeklagten ermöglichen. So ergeben die bisherigen Feststellungen \n\nAnhaltspunkte dafür, dass nicht nur final verknüpfte qualifizierte Drohungen den \n\nTaterfolg ermöglichten sondern auch dafür, dass der Angeklagte zweckgerichtet \n\nGewalt eingesetzt haben könnte. \n\n8 \n\nDie Verurteilung wegen Körperverletzung zu sechs Monaten Freiheits-\n\nstrafe, deren Begehung durch den Angeklagten eingeräumt wurde (UA S. 9), \n\nwird von der Teilaufhebung nicht berührt und kann daher bestehen bleiben. \n\nBode Rothfuß Fischer \n\n Roggenbuck Appl","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_358-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-09-29/2-str-358-06","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_358-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_358-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-09-29/2-str-358-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_358-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:53:36.317791+00:00"}}