{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_346-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2006-10-20","aktenzeichen":"2 StR 346/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 346/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n20. Oktober 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Untreue \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 20. Oktober 2006 gemäß § 349 \n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Frankfurt am Main vom 24. März 2006 im Ausspruch über \n\ndie Gesamtstrafe aufgehoben. \n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen. \n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\n. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in sechstausend \n\nFällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die gegen diese \n\nEntscheidung gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge in dem \n\naus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist das \n\nRechtsmittel aus den Erwägungen in der Antragsschrift des Generalbundesan-\n\nwalts vom 10. August 2006 unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2 \n\n1. Die Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren hält rechtli-\n\ncher Nachprüfung nicht stand (§ 54 Abs. 1 Satz 3 StGB). Dieser liegen Einzel-\n\nstrafen für 6000 Taten zugrunde, die das Landgericht jeweils mit neun Monaten \n\nbemessen hat. Die erhebliche Erhöhung der Einsatzstrafe von neun Monaten \n\nauf die Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren hätte eine eingehende Begrün-\n\ndung erfordert. Dem werden die formelhaften Urteilsausführungen zur Höhe der \n\nverhängten Gesamtfreiheitsstrafe nicht gerecht. \n\n3 \n\n4 \n\nDa die Gesamtstrafe wegen eines Wertungsfehlers aufgehoben wird, \n\nkönnen die zugehörigen Feststellungen bestehen bleiben. Ergänzende, nicht \n\nwidersprechende Feststellungen durch den neuen Tatrichter sind möglich. \n\nDer Senat hat nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, nach § 354 \n\nAbs. 1 b StPO den neuen Tatrichter auf eine Entscheidung im Beschlusswege \n\ngemäß §§ 460, 462 StPO zu verweisen. In Fällen, in denen - wie hier - dem \n\nTatgericht bei der Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe echte Zumessungsfehler \n\nunterlaufen sind, ist das Beschlussverfahren in der Regel ungeeignet. \n\nRissing-van Saan Bode Otten \n\n Fischer Roggenbuck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_346-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-20/2-str-346-06","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 460","ref_norm":"460","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 462","ref_norm":"462","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_346-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_346-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-20/2-str-346-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2006/2_StR_346-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:59:18.782266+00:00"}}